Bedingter Tötungsvorsatz bei Schuss auf Pkw-Fenster
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 98/86
- Datum
- 09.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz kann aus den konkreten Umständen eines Schusses mit einer Schusswaffe auf einen Bereich hergeleitet werden, in dem sich erkennbar eine Person befindet.
Die Feststellung, der Täter habe dem Opfer lediglich einen Denkzettel verpassen wollen, steht der Annahme nicht entgegen, dass er dessen Tod wegen der Gefährlichkeit des eingesetzten Tatmittels billigend in Kauf genommen hat.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch scheidet aus, wenn der Täter nach der Tathandlung glaubt, alles zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs Erforderliche getan zu haben.
Bei der Strafzumessung darf die Einbindung des Täters in ein kriminogenes Milieu berücksichtigt werden, sofern dies nicht losgelöst als allgemeiner Strafschärfungsgrund verwertet wird.
Der Ausschluss eines minder schweren Falles des Totschlags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er mit den getroffenen Feststellungen vereinbar ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 9. Oktober 1985
Rubrum
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Klaus-Dieter H. Gs. aus Hagen, geboren am [REDACTED], derzeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ███ und Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 9. Oktober 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hat der Tatrichter nicht auf formelhafte, verallgemeinernde Behauptungen (BGH NStZ 1983, 407), sondern auf die Besonderheiten des Falles gestützt: Der Angeklagte hat mit einer 9-mm-Schusswaffe geschossen; das Geschoss ist unmittelbar unterhalb des Fensters eines Pkw eingeschlagen; die dahinter sitzende Person wäre im Oberkörperbereich getroffen worden, wenn das Geschoss nicht zufällig an einer Verstrebung abgeprallt wäre (UA S. 6, 12).
Die Annahme, der Angeklagte habe gezielt auf einen Menschen geschossen (UA S. 10), leitet sich ersichtlich aus diesen Besonderheiten des Herganges ab. Die Feststellung, der Angeklagte habe mit seinem Schuss der in dem Wagen sitzenden Prostituierten wegen Eindringens in ein fremdes Revier einen Denkzettel verpassen wollen, ist angesichts der Gefahrlichkeit des eingesetzten Mittels nicht unvereinbar mit der Annahme, der Angeklagte habe den Tod der Prostituierten billigend in Kauf genommen.
Das Tatmotiv, das der Tatrichter ersichtlich mit einer vorangegangenen Äußerung des Angeklagten gegenüber der Prostituierten in Verbindung bringt (UA S. 10), entspricht auch der für den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) herangezogenen Feststellung, der Angeklagte habe nach der Abgabe des Schusses geglaubt, alles zur Erreichung des erstrebten Erfolges Erforderliche getan zu haben (UA S. 12). Der Ausschluss eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) ist mit den Feststellungen vereinbar.
Der Hinweis des Tatrichters auf das „für kriminelle Verhaltensweisen anfällige Milieu der Straßenprostitution“ (UA S. 15) ist, wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe zeigt, nicht als allgemeiner Strafschärfungsgrund gemeint, sondern im Zusammenhang mit der Rolle des Angeklagten in diesem Milieu (UA S. 15) zu sehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt ist. Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Herrmann | Schuster | Dr. Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |