Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach § 63 StGB bei verminderter Schuldfähigkeit und Pädophilie

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 98/84
Datum
10.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Revision ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Ausschluss der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB sowie die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. Die Gefährlichkeitsprognose trug trotz knapper Urteilsgründe die Maßregel, weil ambulante Behandlungen weitere Straftaten nicht verhindert hatten. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist nicht schon wegen einer intellektuellen Behinderung, einer neurotischen Störung und einer pädophilen Neigung anzunehmen, wenn die Persönlichkeitsverhältnisse die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und zur Steuerung des Handelns erkennen lassen.

2

Das Zusammenwirken mehrerer psychischer und sozialer Beeinträchtigungen kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begründen.

3

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine hinreichend konkrete Erwartung voraus, dass der Täter infolge seines Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

4

Für die Gefährlichkeitsprognose und die Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB können erfolglose ambulante Behandlungsversuche von erheblicher Bedeutung sein.

5

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 62 StGB ist auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Peter █████ aus ██, geboren am ███ 1951 in █████████████████, zur Zeit in einstweiliger Unterbringung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Cy als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ ███ ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 1983 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen hat (UA S. 11), lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der trotz seiner intellektuellen Behinderung und der Stotterneurose sozial gut eingeordnete Angeklagte bei seinen planmäßig angebahnten Sexualkontakten unfähig gewesen ist, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB), liegt angesichts der im Urteil näher dargelegten Persönlichkeitsverhältnisse fern. Darin, dass der Tatrichter in diesem Zusammenhang auch die Fähigkeit des Angeklagten berücksichtigt, unter Zurückstellung eigener sexueller Wünsche auf das Verhalten der Jungen einzugehen (UA S. 11), ist weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch eine unrichtige Anwendung des § 20 StGB zu erkennen.

Auch die Anordnung, dass der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird (§§ 63, 21 StGB), hält im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Die Auffassung des Tatrichters, dass das Zusammenwirken von leichtem Schwachsinn, Stotterneurose, Entwicklungsverzögerung, sozialer Isolation und pädophiler Neigung die Voraussetzungen des § 21 StGB begründe, kann unter den besonderen Bedingungen des vorliegenden Falles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Mitteilungen der Urteilsgründe über die strafrechtlich erhebliche Vorgeschichte des Angeklagten und die Darlegung der Gefährlichkeitsprognose sind zwar knapp. Sie lassen aber noch in ausreichendem Maße erkennen, dass der Tatrichter befürchtet, der Angeklagte werde mit großer Wahrscheinlichkeit auch solche, im Verhältnis zu den anderen Vorgängen gewichtigere, Taten wiederholen, wie sie Gegenstand der Verurteilung im Fall ███ (UA S. 7 bis 8) gewesen sind. Unter diesen Umständen ist es auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, nachdem zahlreiche Versuche ambulanter Behandlung neue Straftaten nicht verhindert haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird jedoch zu gegebener Zeit bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung beachtet werden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterFleischmannHorstkotte
HerrmannFuhrmann