Treffer
BGH Beschluss

Abwesenheit des Angeklagten bei Beweisaufnahme als absoluter Revisionsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 98/81
Datum
29.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Vier Revisionen gegen ein Urteil wegen Diebstahls und weiterer Delikte verwarf der Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet. Auf die Revision eines weiteren Angeklagten hob er das Urteil insgesamt auf und verwies die Sache zurück. Während dessen abgetrenntem Verfahren waren ein belastender Zeuge vernommen und Urteile gegen einen Mitangeklagten verlesen worden. Da diese Vorgänge zu seinen Lasten verwertet wurden, lag der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn eine Hauptverhandlung während eines wesentlichen, den Angeklagten betreffenden Verfahrensvorgangs ohne dessen Anwesenheit durchgeführt wird.

2

Eine Zeugenaussage betrifft das Verfahren eines Angeklagten auch dann, wenn sie im Urteil unmittelbar nur zu einem einzelnen Tatvorwurf zu dessen Lasten verwertet wird.

3

Die Verlesung von Urteilen gegen einen Mitangeklagten kann für das Verfahren weiterer Angeklagter wesentlich sein, wenn sie für die Würdigung der Glaubhaftigkeit einer sie belastenden Einlassung Bedeutung erlangt.

4

Ist nicht sicher auszuschließen, dass ein unter Verletzung des Anwesenheitsrechts gewonnener Beweis die gesamte tatrichterliche Beweiswürdigung beeinflusst hat, ist das Urteil insgesamt aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den ████████ ██████ H, geboren am ███████████ 1939 in Har[REDACTED], Klaus-Diet[REDACTED],

2. den ███████ in Me[REDACTED], geboren am ███████████, Kraftfahrer Günter B[REDACTED],

3. den █████ in ████, geboren am ███████████, den Kaufmann Arnold ███,

4. den ████ in N[REDACTED], geboren am ███████████, Helmut Gerhard ███, den Schlosser H[REDACTED],

5. den Viehkaufmann Klaus-Jürgen ████, geboren am ███████████ in Han[REDACTED],

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten ████, B[REDACTED], ████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juni 1980 werden als offensichtlich unbegründet verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Schn[REDACTED] betrifft, wie folgt begründet:

„Dem Vortrag der Revision ist zu entnehmen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt war, die Verhandlung also ohne ihn stattgefunden hat, als der Zeuge Hu[REDACTED] vernommen wurde und die gegen den Mitangeklagten Kock ergangenen früheren Urteile verlesen wurden. Diese geltend gemachten Tatsachen werden durch das Sitzungsprotokoll bewiesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. und 16. Juni 1980 war das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und dieser erst wieder für die Verhandlung vom 19. Juni 1980 geladen worden, bevor der Zeuge ████████ in der Verhandlung vom 16. Juni 1980 vernommen wurde (Bd. VI Bl. 12, 13–17 d. A.). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 1980 fand diese Verhandlung, in der die gegen den Mitangeklagten ███ ergangenen Urteile verlesen wurden, ohne den Beschwerdeführer statt (Bd. VI Bl. 30–45 d. A.).

Beide Verfahrensvorgänge betrafen auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Die Aussage des Zeugen ████████ wurde im Fall 25 der Urteilsgründe zu seinen Lasten verwertet, wie die Bezugnahme auf die Würdigung der Einlassung des Mitangeklagten ████████ ausweist (UA S. 61, 69, 70). Den verlesenen Urteilen gegen den Mitangeklagten ███ kam nicht nur für die Straffrage gegen diesen Angeklagten, sondern auch für die Glaubwürdigkeit seiner Einlassung, soweit sie die Beteiligung der Mitangeklagten betraf, Bedeutung zu.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist demnach erwiesen. Die unzulässige Verwertung der Aussage des Zeugen Hu[REDACTED] betraf zwar unmittelbar nur den Fall 25 der Urteilsgründe. Es kann indes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie die tatrichterliche Beweiswürdigung insgesamt beeinflusst hat. Die Einlassung des Mitangeklagten K[REDACTED] wurde in allen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anklagepunkten zu seinen Lasten herangezogen. Das ihn betreffende Urteil muss deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.“

Dem tritt der Senat bei.

Die Schriftsätze der Verteidiger der Angeklagten █████ und H[REDACTED] vom 3. April 1981 haben bei der Entscheidung vorgelegen.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel