Revision gegen Verurteilung wegen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Minderjährigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 98/80
- Datum
- 29.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 267 StPO verpflichtet den Tatrichter nicht, sämtliche in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst herangezogenen Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und ihren jeweiligen Beweiswert darzulegen.
Die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit kann auf einer tiefgreifenden, durch Alkoholkonsum verursachten Bewusstseinsstörung beruhen, wenn das Tatopfer den sexuellen Übergriff nicht mehr wahrnimmt oder ihm nicht mehr entgegenwirken kann.
Frühere begrenzte sexuelle Kontakte zwischen Täter und Tatopfer begründen weder eine Einwilligung in den Geschlechtsverkehr noch ohne Weiteres einen Tatbestandsirrtum des Täters über eine solche Einwilligung.
Die Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, obliegt vorrangig dem Tatrichter und ist revisionsgerichtlich nur auf Vertretbarkeit überprüfbar.
Das Ausnutzen des Vertrauens einer gerade dem Kindesalter entwachsenen Jugendlichen darf bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zulasten des Täters berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Taxenfahrer Heinz ███████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1930, wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. § 267 StPO ist nicht verletzt worden. Die Vorschrift verpflichtet den Tatrichter nicht, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern (BGH Urteile vom 22. April 1975 – 5 StR 402/74 – und vom 30. April 1976 – 5 StR 481/75 –).
2. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Feststellungen tragen insbesondere die Annahme des Tatrichters, dass die 14-jährige Gabriele ███████ wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Widerstand unfähig war, als der Angeklagte sie zum Beischlaf missbrauchte. Sie schließen auch die von der Revision angeführte Möglichkeit aus, dass Gabriele in die Tat eingewilligt hatte oder der Angeklagte dieses zumindest annahm. Zwar hatte Gabriele bei einer früheren Gelegenheit geduldet, dass der Angeklagte an ihrer bloßen Brust spielte und ihre Scheide über der Kleidung berührte (UA S. 9). Jedoch war es zwischen ihnen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Gabriele war zur Tatzeit noch Jungfrau. Der Angeklagte war mit ihr allein im Haus. Er „beschloss, sich an der Zeugin sexuell zu vergehen“, und veranlasste deshalb „die ahnungslose Zeugin, mit ihm Bock-Bier auf ex zu trinken“. Dabei hielt er sich im Trinken zurück, während Gabriele nach dem Genuss von etwa fünf Flaschen so benommen war, dass sie sich auf die Couch legte und nicht merkte, wie der Angeklagte ihre Hose und ihren Slip herunterzog (UA S. 5). Wenn die Strafkammer hieraus folgert, Gabriele habe nicht in die Tat eingewilligt, der Angeklagte habe dieses auch nicht angenommen (UA S. 12), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Das gilt auch für die Verneinung eines minder schweren Falles. Allerdings handelt es sich hier kaum „um den typischen Fall des Missbrauchs einer bewusstlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf“ (UA S. 12). Es erscheint vielmehr außergewöhnlich, dass das Opfer erst 14 Jahre alt war, der Angeklagte das ihm entgegengebrachte Vertrauen der Jugendlichen zur Tat ausnutzte und, nachdem er sie entjungfert hatte, später noch mehrmals – nunmehr freiwilligen – Geschlechtsverkehr mit ihr hatte. Jedoch entlasten diese Umstände den Angeklagten nicht.
Gegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB), hat der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht muss dessen Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Die hier angeführten Gründe sind nicht unvertretbar. Das Landgericht hebt zutreffend hervor, dass der Angeklagte sehr verantwortungslos gegenüber einem jungen Mädchen gehandelt hat, das gerade dem Kindesalter entwachsen war (UA S. 13).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Rebitzki |