Unzulässige Revision wegen nicht fristgerechter Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/88
- Datum
- 16.02.1988
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn das Tatgericht die Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt wird.
Die unterbliebene Revisionsbegründung ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen.
Die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs als Beschwerde steht seiner Auslegung als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ███████ ██████████████ aus ████, geboren am 1935 in [REDACTED], zur Zeit ██ █████ wegen versuchten schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1988
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der von dem Angeklagten als „Beschwerde“ bezeichnete Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist nicht begründet. Das Landgericht Hildesheim hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 28. August 1987 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
In dem Schreiben des Angeklagten vom 30. November 1987 kann – vom Fehlen der sonstigen Voraussetzungen abgesehen – ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht gesehen werden, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Schuster | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Herrmann | Horstkotte |