Treffer
BGH Beschluss

Schwerer Diebstahl: Geringwertigkeit bei Einbruch mit Beuteabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 98/75
Datum
02.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle und versuchter Diebstähle. Zentral war, ob § 243 Abs. 2 StGB bei Einbrüchen mit keiner oder nur geringer Beute den schweren Fall ausschließt. Der BGH verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet. Maßgeblich ist die auf größere Beute gerichtete Tatabsicht; für die Geringwertigkeit besteht kein starrer Geldbetrag, vielmehr obliegt ihre Bewertung weitgehend dem Tatrichter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss des besonders schweren Falls nach § 243 Abs. 2 StGB greift nicht ein, wenn der Täter einbricht, um eine möglichst große Beute zu erlangen, aber lediglich keine oder geringwertige Sachen vorfindet.

2

Ein Einbruch bezieht sich nicht schon deshalb auf eine geringwertige Sache im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB, weil der Täter letztlich nur eine solche Sache wegnimmt.

3

Ob eine weggenommene Sache geringwertig ist, unterliegt weitgehend der tatrichterlichen Würdigung; starre Wertgrenzen bestehen nicht.

4

Der Tatrichter muss nicht bei jeder Tat mit geringer oder ausgebliebener Beute ausdrücklich den Ausschlussgrund des § 243 Abs. 2 StGB erörtern, sofern die Feststellungen eine auf nicht geringwertige Beute gerichtete Tat erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 14. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Müllwerker Rolf ███████████ aus ██████, geboren am ██████ 1943 in ██████ (Schlesien), wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. April 1975 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 14. November 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO und der Gegenerklärung des Verteidigers vom 19. März 1975 ist zu bemerken:

1. Das Landgericht erwähnt zwar den Absatz 2 des § 243 StGB n. F. nicht, der erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten ist. Die Strafkammer stellt indessen ersichtlich bei allen zwölf abgeurteilten Fällen auf den Wert der Sache ab, die der Angeklagte gestohlen hat oder die er stehlen wollte. In einem Falle spricht sie den Angeklagten frei, weil er möglicherweise von vornherein nur auf eine geringwertige Sache aus war. Die Beurteilungsmaßstäbe der Strafkammer halten auch der Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 243 StGB n. F. stand.

2. Die Strafkammer geht davon aus, dass ein Täter, der einbricht, um möglichst große Beute zu machen, dann aber nichts oder nur geringwertige Sachen findet, jedenfalls des versuchten Diebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB schuldig ist. In einem solchen Falle „bezieht“ sich der Einbruch entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht auf eine geringwertige Sache, wenn der Täter nur eine solche mitnimmt.

3. Im Falle 3 fand und stahl der Angeklagte nach dem Einbrechen nur 33 DM. Die Auffassung des Landgerichts, der Diebstahl im schweren Falle sei vollendet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob die weggenommene Sache geringwertig ist, hat weitgehend der Tatrichter zu bestimmen (BGHSt 5, 263, 264). Starre Regeln lassen sich auch für den Absatz 2 des § 243 StGB nicht aufstellen. Die angefochtene Entscheidung macht deutlich, dass der Tatrichter von zutreffenden Vorstellungen ausgegangen ist. Das erweisen u. a. die Darlegungen zum Fall 9. Dort hat das Landgericht „eine Beute von etwa 23 DM“ noch als geringwertig eingestuft. Der Meinung des Beschwerdeführers, dass ein fester Betrag – er meint 50 DM – schlechthin den Maßstab für die Geringwertigkeit i. S. des § 243 Abs. 2 StGB abgebe, kann nicht gefolgt werden.

4. Der Tatrichter ist nicht gehalten, in jedem Fall, in dem der Täter keine oder nur geringe Beute gemacht hat, auf den Ausschlussgrund des § 243 Abs. 2 StGB einzugehen. Vor allem bei Serientaten, die dem Täter wiederholt die erhoffte größere Beute brachten, wird sich meist von diejenigen Einbrüche, die erfolgselbst verstehen, dass auch los blieben oder bei denen die Beute hinter den Erwartungen zurückblieb, sich nicht auf eine geringwertige Sache i. S. des § 243 Abs. 2 StGB bezogen.

HerrmannSarstedtSchuster
SchmidtFuhrmann