Aufklärungspflicht bei Aussageverweigerung eines Zeugen und Indiznotizen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 98/73
- Datum
- 22.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet die Vernehmung eines Ermittlungsrichters über frühere Angaben eines in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO auskunftsverweigernden Zeugen nur, wenn sich diese Beweiserhebung dem Tatgericht aufdrängen muss.
Hält das Tatgericht eine durch Polizeizeugen bekundete frühere Darstellung eines Zeugen in widerspruchsfreier Beweiswürdigung für nicht überzeugend, kann die unterlassene Vernehmung weiterer Verhörspersonen regelmäßig keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht begründen.
Verspricht sich die Staatsanwaltschaft von der Vernehmung weiterer, nicht von Amts wegen heranzuziehender Personen Erkenntnisse zur Überführung des Angeklagten, muss sie grundsätzlich einen entsprechenden Beweisantrag stellen.
Die Aufklärungspflicht erfordert keine Beweiserhebung zur Urheberschaft von Notizen, wenn deren Inhalt nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung auch bei geklärter Urheberschaft keinen tragfähigen Schluss auf die Täterschaft zulässt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. August 1972
Rubrum
5 StR 98/73 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Zeki O ███ aus █████, geboren am ██ 1936 in ██ (Türkei), wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. August 1972 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens gegen das Opiumgesetz aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren des Landgerichts und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel wird von dem Generalbundesanwalt insoweit vertreten, als es rügt, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht deshalb verletzt, weil sie den Ermittlungsrichter, vor dem der in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigernde Zeuge St(___) ausgesagt hatte, nicht von Amts wegen vernommen hat. Das brauchte sich der Strafkammer nicht als notwendig aufzudrängen. Sie hielt nämlich die Darstellung des Zeugen St(___), die er den Polizeibeamten nach deren Aussage gegeben hat (und die sich insoweit mit seiner Aussage vor dem Ermittlungsrichter deckte), auf Grund der ihr vorbehaltenen widerspruchsfreien Beweiswürdigung für „nicht überzeugend“ (UA S. 8/9). Falls sich die Staatsanwaltschaft dennoch für die Überführung des Angeklagten von der Vernehmung anderer Verhörspersonen auch aus dem Strafverfahren gegen ███████ etwas versprach, hätte sie einen dementsprechenden Beweisantrag stellen müssen.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich dem Landgericht die Vernehmung des Ermittlungsrichters deshalb hätte aufdrängen müssen, weil der Zeuge ██████████ ihm ausgesagt hat, die „Notizen auf Bl. 41 d. A. stammen von mir. Es ist meine Handschrift“, während das Urteil offengelassen hat, von wem die Notizen herrührten (UA S. 12). Das Urteil legt in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen „aus dem für sich genommenen Inhalt der Notizen nicht gefolgert werden kann, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat“ (UA S. 12/13).
Da die in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten über die Urheberschaft der sichergestellten Notizen keine Angaben machen konnten, die Notizen ██████ bereits in der Anklageschrift als Indizien gegen den Angeklagten aufgeführt worden sind, hätte es eines dahingehenden Beweisantrages der Staatsanwaltschaft bedurft.
Die Verfahrensrügen zu Ziff. I Buchstabe b), Ziff. 4 und 5 sind – ebenso wie die Sachrüge – offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.
| Sarstedt | Schmitt | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |