Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 98/68
Datum
23.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit seiner Revision Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen. Der BGH verwarf die Revision insgesamt. Die beanstandete Nichtaufnahme von Zeugenaussagen in das Protokoll konnte das Urteil nicht beeinflussen; auch bedurfte ein als unerheblich bewerteter Aussagewiderspruch keiner näheren Darstellung. Die Strafkammer hatte weder die Beweislast verkannt noch die alkoholbedingte Enthemmung widersprüchlich bei der Strafzumessung gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, die lediglich die Fassung der Sitzungsniederschrift betrifft, ist unbeachtlich, wenn das Urteil auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und nicht auf dem Protokoll beruht.

2

Das Tatgericht muss einen Widerspruch zwischen Zeugenaussagen in den Urteilsgründen nicht näher darstellen, sofern es ihm für die Entscheidung keine Bedeutung beimisst.

3

Die Bewertung einer durch die Beweisaufnahme nicht bestätigten Einlassung als Schutzbehauptung begründet für sich genommen weder eine Umkehr der Beweislast noch Zweifel des Tatgerichts an der Täterschuld.

4

Alkoholbedingte Enthemmung ist nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der Täter bei erneutem Alkoholkonsum weiß oder wissen muss, dass er dadurch enthemmt wird und strafbare Handlungen begehen kann.

5

Besonderer Darlegungen zur Vorhersehbarkeit alkoholbedingter Enthemmung bedarf es nicht, wenn sich entsprechende Straftaten nach Alkoholkonsum wiederholen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 2. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Gastwirt Walter ██ ███ aus ███, geboren ███████ 1922 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus █████ als Verteidiger,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 2. November 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 2. November 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision darauf stützt, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, die Aussagen der Zeuginnen Karin und Rita ██████████ im Wortlaut in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, abgelehnt hat, erhebt sie eine unbeachtliche Protokollrüge. Denn das Urteil beruht nicht auf der Fassung des Protokolls, sondern auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, dass auf UA S. 5 gesagt wird: „Sie (die Zeugin Rita ███) hat lediglich, soweit es sich um eine Äußerung handelt, die sie in Gegenwart der Zeugin ████████████ hat, etwas bekundet, was im Gegensatz zu Frau █████ Aussage steht. Das Gericht hat diesem Punkt nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen.“

Die Strafkammer war weder verfahrensrechtlich noch aus sachlich-rechtlichen Gründen verpflichtet, den Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen, den sie als nicht entscheidend angesehen hat, in den Urteilsgründen näher zu umschreiben.

3. Zu Unrecht bemängelt die Revision außerdem, dass es auf UA S. 7 heißt: „Der von dem Angeklagten geführte Beweis, ein anderer habe mit seinen Töchtern, und zwar insbesondere mit seiner Tochter Karin, Geschlechtsverkehr ausgeübt, hat, abgesehen von dem zweimaligen Verkehr Karin ████████ mit Norbert [REDACTED], zu keinem Ergebnis geführt. Es ist lediglich eine Schutzbehauptung.“

Dies ergibt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, dass die Strafkammer irrigerweise davon ausgegangen wäre, der Angeklagte müsse seine Unschuld beweisen, oder dass sie Zweifel an seiner Schuld gehabt hätte. Der weitere Inhalt des Urteils zeigt klar, dass die Strafkammer auf Grund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise von der Richtigkeit des im Urteil festgestellten äußeren und inneren Sachverhalts überzeugt war. Die von der Revision beanstandete Urteilsstelle bringt nur zum Ausdruck, dass die Einlassung des Angeklagten, seine Töchter hätten mit einem anderen geschlechtlich verkehrt, durch die Beweisaufnahme nur teilweise bestätigt worden ist.

4. Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte, was nicht auszuschließen sei, in einigen Fällen durch Alkoholgenuss enthemmt war (vgl. UA S. 9). Dem widerspricht nicht, dass es in den Urteilsgründen anschließend heißt, Alkoholgenuss allein könne aber dann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sich Taten nach Alkoholgenuss wiederholen und der Täter beim Genuss des Alkohols weiß oder wissen muss, dass er enthemmt wird und strafbare Handlungen begeht. Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar nicht auf die zuvor erwähnten einigen Fälle, bei denen die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte durch Alkoholgenuss enthemmt war, sondern auf weitere ebenfalls nicht auszuschließende Fälle gleicher Art, die jenen zeitlich folgten. Nur für diese hat die Strafkammer es abgelehnt, eine durch Alkoholgenuss bewirkte Enthemmung strafmildernd zu berücksichtigen. Das beweist auch der folgende Satz, in dem gesagt wird, dass die alkoholbedingte Enthemmung „insoweit“ nicht strafmildernd ins Gewicht falle.

Wenn der Angeklagte in einigen Fällen – durch Alkohol enthemmt – unzüchtige Handlungen an seinen Töchtern beging, versteht es sich auch von selbst, dass er in weiteren späteren Fällen beim Genuss von Alkohol wusste oder zumindest wissen musste, er werde (möglicherweise) durch den Genuss des Alkohols enthemmt und strafbare Handlungen begehen. Besonderer Urteilsdarlegungen hierzu bedurfte es nicht.

5. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BorkerSarstedtHerrmann
SiemerKersting