Tateinheit von Fahrzeugdiebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 98/64
- Datum
- 28.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahren ohne Fahrerlaubnis steht in Tateinheit mit dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs, wenn der Täter das entwendete Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt.
Mehrere Diebstähle von Kraftfahrzeugen werden nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit verbunden, dass der Täter die Fahrzeuge jeweils ohne Fahrerlaubnis fährt.
Eine selbständige Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt, wenn die einzelnen Fahrten jeweils tateinheitlich mit den Fahrzeugdiebstählen zusammentreffen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen, wenn es hierzu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf.
Der Wegfall einer selbständigen Tat kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erfordern, auch wenn die Einzelstrafen bestehen bleiben können.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 10. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt P█, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1938 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 10. Januar 1964 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines selbständigen „fortgesetzten“ Vergehens des „Fahrens ohne Führerschein“ entfällt und der Angeklagte in den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) verurteilt wird; b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist im Allgemeinen offensichtlich unbegründet. Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen „fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein“. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 18, 66, 69 des Näheren dargelegt hat, steht dieses Vergehen jeweils in Tateinheit mit den Diebstählen der Kraftfahrzeuge.
Diese Diebstähle stehen, obwohl das Landgericht nur ein fortgesetztes Vergehen gegen § 24 StVG angenommen hat und der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, auch weiterhin im Verhältnis der Tatmehrheit. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 18, 66, 69 ebenfalls schon ausgeführt hat, ist das Vergehen gegen § 24 StVG nicht geeignet, die Diebstähle zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden.
Nach alledem musste der Angeklagte in den Fällen 2, 3 und 4 jeweils des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) schuldig gesprochen werden. Andererseits musste die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als einer selbständigen Tat entfallen. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf, hat der Senat insoweit den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus berichtigt.
Die Prüfung der Strafaussprüche, die der Senat auf die Sachrüge ebenfalls vorgenommen hat, ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Wegfall eines selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG hat indes zur Folge, dass der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden musste. Soweit der Senat die Schuldsprüche geändert hat, können die Einzelstrafen – von der aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG abgesehen – bestehen bleiben.
Es ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer trotz des hinzukommenden zusätzlichen Schuldvorwurfs des Fahrens ohne Führerschein mildere Einzelstrafen verhängt hätte.
Das Landgericht wird daher im Rahmen des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur noch erneut eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Hierbei wird auch über die Nebenstrafe aus § 32 StGB erneut zu befinden sein.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Siemer |