Treffer
BGH Urteil

Einziehung von Tatfotografien erfordert Feststellung ihrer Tatbezogenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 98/62
Datum
08.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Verbrechen nach §§ 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie gegen Einziehungsanordnungen. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Strafausspruch; bei berührungslosen Handlungen genügte die festgestellte wissentliche Beteiligung der Jungen am unzüchtigen Geschehen. Die Einziehung der verwendeten Hefte blieb bestehen. Hinsichtlich weiterer Fotografien und Negative fehlten jedoch Feststellungen, ob diese gerade durch die Taten hervorgebracht worden waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 175a StGB setzt eine körperliche Berührung zwischen Täter und Opfer nicht zwingend voraus.

2

Bei berührungslosen unzüchtigen Handlungen muss zwischen Täter und Opfer eine gedankliche Verbindung bestehen, aufgrund derer beide wissentlich am Unzuchtstreiben teilnehmen.

3

Die erforderliche gedankliche Verbindung kann vorliegen, wenn die Opfer den unzüchtigen Charakter des Geschehens erkennen und sich aus eigener oder hervorgerufener geschlechtlicher Erregung daran beteiligen.

4

Gegenstände, die bei der Tat gebraucht oder durch sie hervorgebracht worden sind, können nach § 40 StGB eingezogen werden.

5

Eine Einziehungsanordnung setzt Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass die konkret eingezogenen Gegenstände tatbezogen gebraucht oder hervorgebracht worden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Eisenhändler Hans-Adolf ██ ███ aus ███, dort geboren am ██ 1936, wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit folgende Gegenstände eingezogen worden sind:

blauer Schnellhefter mit sämtlichen in ihm befindlichen Abbildungen und Fotografien, 2 Umschläge mit Fotografien, 1 Fotohülle mit Negativen, 8 in Hülle Bl. 22 der Akten befindliche Fotografien.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen, in einem der Fälle begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO) deckt sich mit der Sachrüge. Sie braucht daher nicht besonders erörtert zu werden.

Die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB auf den Sachverhalt, den die Strafkammer für die beiden im Herbst 1960 und am 13. Mai 1961 verübten Taten festgestellt hat, ist frei von Rechtsirrtum.

§ 175a StGB setzt ebenso wie § 175 StGB eine körperliche Berührung zwischen Täter und Opfer nicht unbedingt voraus. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint aber, es habe hier an der unter solchen Umständen erforderlichen gedanklichen Verbindung zwischen dem Angeklagten und seinen Opfern gefehlt. Der Einwand ist unbegründet.

Es trifft zwar zu, dass in Fällen, in denen es zu keiner körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommt, zwischen ihnen zumindest eine gedankliche Verbindung derart bestehen muss, dass beide wissentlich an dem Unzuchtstreiben teilhaben (vgl. BGH NJW 1955, 917; 1962, 627). So liegt es hier aber auch.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte in beiden Fällen in wollüstiger Absicht handelte, als er die Jungen veranlasste, sich unbekleidet von ihm fotografieren zu lassen. Es kam ihm nach den Feststellungen des Urteils darauf an, zunächst dadurch, dass er die Jungen Freikörperkultur-Zeitschriften betrachten ließ, sie geschlechtlich zu erregen, und alsdann durch Anschauen der erregten Jungen, ihrer entblößten Körper, insbesondere ihrer nackten Gesäße oder erigierten Glieder, sowie der Aufnahmen, die er hiervon machte, auch sich selbst geschlechtlich zu erregen. Die Feststellungen des Urteils ergeben außerdem, dass die Jungen in beiden Fällen die Handlungen als unzüchtig erkannten und dass sie diese im ersten Falle aus eigener Geschlechtslust und im zweiten durch das Betrachten der Freikörperkultur-Zeitschriften entfachten geschlechtlichen (sinnlichen) Empfindungen über sich ergehen ließen. Das genügt, um die erforderliche gedankliche Verbindung zwischen dem Angeklagten und den Jungen als gegeben anzusehen.

Ohne Rechtsirrtum ist auch, dass die Strafkammer den Angeklagten im zweiten Falle zugleich wegen eines tateinheitlich verübten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hat.

Was die Revision zur Rechtfertigung der gegen den Schuldspruch gerichteten Sachrüge sonst noch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum, soweit er die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe, die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Aussetzung der Vollstreckung betrifft.

Das gleiche gilt für die auf § 40 StGB gestützte Einziehung von drei Freikörperkulturheften. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte diese Hefte bei den Taten gebraucht hat.

Die ebenfalls auf § 40 StGB gestützte Einziehung eines blauen Schnellhefters mit sämtlichen in ihm befindlichen Abbildungen und Fotografien, zweier Umschläge mit Fotografien, einer Hülle mit Negativen und der in Hülle Bl. 22 d. A. befindlichen acht Fotografien hat dagegen keinen Bestand.

Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, dass der Angeklagte bei der ersten Tat 48 und bei der zweiten Tat 8 Aufnahmen gemacht hat. Die hierbei hergestellten Fotografien und Negative sind Gegenstände, die durch die Taten hervorgebracht worden sind und daher eingezogen werden können. Das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob und in welchem Umfang die eingezogenen Abbildungen, Fotografien und Negative mit jenen sachgleich sind.

Insoweit bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter. Dabei wird, soweit es sich um den blauen Schnellhefter handelt, das Urteil RGSt 12, 198, 202 letzter Satz zu beachten sein.

SchmittSarstedtMayr
SchmidtBorker