Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 98/57
Datum
02.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholten Geschlechtsverkehrs mit seinen minderjährigen Töchtern wegen Blutschande und Unzucht mit Abhängigen verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung angeordnet. Seine Revision blieb ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge war mangels konkreter Tatsachen unbeachtlich; sachlich-rechtliche Fehler lagen nicht vor. Ein möglicher Strafzumessungsfehler beschwerte ihn nicht, weil das Landgericht ohnehin einen zu milden Strafrahmen angewandt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn die Revision keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergeben soll.

2

Ein Strafzumessungsgesichtspunkt darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn er bereits den gesetzgeberischen Grund der allein angewandten Strafvorschrift bildet.

3

Ein fehlerhaft herangezogener strafschärfender Umstand führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn der Angeklagte dadurch im Ergebnis nicht beschwert ist, weil ein strengerer Strafrahmen hätte angewandt werden müssen.

4

§ 174 StGB setzt nicht voraus, dass die Tat an einem leiblichen Kind begangen worden ist.

5

Im Revisionsverfahren können Einwendungen gegen eine Maßregelanordnung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind und erst nach dessen Erlass eingetreten sein sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 20. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseur Franz ███ aus ███ (Kreis ████), geboren am ███████████ in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 20. November 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 20. November 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat mit seiner über 14 Jahre alten Tochter Ilona und mit seiner unter 14 Jahre alten Tochter Margot wiederholt geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht hat ihn wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, in einem Falle zugleich in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Revision keine Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll.

Gegen den Schuldspruch erhebt die Revision der Sachrüge keine ausdrücklichen Bedenken.

Die Nachprüfung durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich nicht gescheut habe, „in Ausführung seiner von den §§ 176 und 174 StGB erfassten Unzuchtshandlungen die eigenen Töchter zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Begierde zu missbrauchen“. Der Revision ist einzuräumen, dass dieser Gesichtspunkt bei einer Verurteilung lediglich nach § 173 StGB nicht strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen, weil es sich dabei um den gesetzgeberischen Grund für die Strafvorschrift handelt. Gleichwohl führt das hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn die Strafkammer irrt zugunsten des Angeklagten, indem sie die Strafe dem § 175 Abs. 1 StGB entnimmt. Richtigerweise hätte sie von dem strengeren Strafrahmen des § 174 StGB ausgehen müssen. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Tat an einem leiblichen Kinde begangen worden ist. Deshalb hätte bei ihrer Anwendung dieser Umstand als straferschwerend berücksichtigt werden dürfen. Der Angeklagte ist also im Ergebnis durch die gerügte Erwägung keinesfalls beschwert.

Gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wendet sich die Revision nur mit dem Vortrag neuer Tatsachen, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind und auch nicht festgestellt werden konnten, weil sie sich erst nachher ereignet haben sollen. Solches Vorbringen ist im Revisionsrechtszug nicht zulässig.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmitt