Urkundenverwertung ohne Verlesung in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 98/55
- Datum
- 29.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Längere Urkunden dürfen bei der Urteilsfindung ihrem Wortlaut nach nur verwertet werden, wenn sie gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.
Die Verlesung einer Urkunde in der Hauptverhandlung kann gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden; schweigt das Protokoll, steht die Nichtverlesung fest.
Der Vermerk, Urkunden seien zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden, belegt keine Verlesung und hat insoweit keine rechtliche Aussagekraft.
Die wörtliche Wiedergabe längerer Urkunden in den Urteilsgründen belegt regelmäßig deren Verwertung ihrem Wortlaut nach.
Die Verwertung nicht verlesener Urkunden verletzt §§ 249, 261 StPO und führt zur Urteilsaufhebung, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 22. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Georg ████████ aus ██████, geboren am 1911, rk, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22. September 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Revision erblickt zu Recht einen Verfahrensmangel (Verletzung der §§ 249, 261 StPO) darin, dass die Strafkammer bei der Urteilsfindung Urkunden verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht förmlich verlesen worden sind.
In den Urteilsgründen sind auf S. 11, 17/18, 19/20, 36/38, 39/40 und 41 längere Urkunden wörtlich wiedergegeben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 5, 278 ausgeführt hat, beweist dieser Umstand, dass der Tatrichter bei der Urteilsfindung die Urkunden ihrem Wortlaut nach verwertet hat. Das ist, wie der Senat in dem angezogenen Urteil ebenfalls ausgeführt hat, bei längeren Urkunden gemäß § 261 StPO nur zulässig, wenn die Urkunden der Vorschrift des § 249 StPO entsprechend in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Dass dies geschehen ist, kann gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. Schweigt sie, so ist damit erwiesen, dass eine Verlesung nicht stattgefunden hat. So liegt es hier.
In der Sitzungsniederschrift heißt es nur, dass die Urkunden „zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht“ worden sind. Dieser Vermerk besagt nicht, dass die Urkunden verlesen worden wären. Mit den Worten „zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht“ kann auch etwas anderes als eine Verlesung gemeint sein. Protokollvermerke des Inhalts, dass eine Urkunde oder ein Aktenstück zum Gegenstand der Vernehmung oder der Beweisaufnahme gemacht oder einem Prozessbeteiligten vorgehalten worden seien, sind ohne rechtliche Bedeutung und daher überflüssig. Demnach steht fest, dass die Strafkammer die oben angeführten Urkunden unter Verletzung der §§ 249, 261 StPO bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat.
Das Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen. Es muss daher aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Falls die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wiederum den Zeugen Hildebrandt vernehmen sollte, wird sie prüfen müssen, ob der Vereidigung des Zeugen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO entgegensteht. Der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt legt das nahe.
| Dr. Koffka | Siemer | Schmitt | |||
| Sarstedt | Borker |