Revision gegen Bewährungsstrafe wegen fortgesetzter Untreue erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 983/83
- Datum
- 21.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesamtvorsatz bei einer fortgesetzten Tatserie ist hinreichend belegt, wenn der Tatentschluss die einzelnen gleichartig begangenen Taten in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst.
Die Entscheidung über die Anwendung eines erhöhten Strafrahmens ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht das gesamte Tatbild sowie die wesentlichen tat- und täterbezogenen Strafzumessungsumstände würdigt.
Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB können sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters liegen.
Die Entscheidung des Tatgerichts über die Strafaussetzung zur Bewährung ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 5. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Uwe ████ aus █████, geboren am ██ 1950 in ██████ wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 5. August 1983 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Revision weisen die Feststellungen der Strafkammer den Gesamtvorsatz des Angeklagten hinreichend aus. Nachdem der Angeklagte „erfahren hatte, dass Ratenkredite seiner Arbeitgeberin als beleglose Konten geführt werden, solange keine Beanstandungen auftreten, ... beschloss er, sich auf unredliche Weise Geld zu beschaffen, um seine finanzielle Situation zu verbessern“ (UA S. 5). Sein Tatentschluss umfasste, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere auch die gleichartige Begehungsweise der einzelnen Taten ausweist, sämtliche Teile der Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen.
2. Die Strafkammer hat bei der Beurteilung der Tat auf das gesamte Tatbild abgestellt und alle für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände aufgeführt (UA S. 12–13). Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 266 Abs. 2 StGB nicht für geboten erachtete. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Auch die von der Revision der Staatsanwaltschaft insbesondere angegriffene Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat besondere Umstände, die die Strafaussetzung rechtfertigen, sowohl in der Persönlichkeit des Täters als auch in der Tat gefunden und die Sozialprognose des bislang unbestraften Angeklagten als günstig beurteilt (UA S. 13/14). Diese Ausführungen lassen nicht besorgen, dass der Tatrichter die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Im Übrigen hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters über die Strafaussetzung zur Bewährung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.
Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO).
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |