Bestechlichkeit: Anforderungen an den Vorsatz bei Geschenken im Freundschaftsverhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 982/52
- Datum
- 03.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit setzt die tragfähige Feststellung voraus, dass der Amtsträger die auf eine pflichtwidrige Diensthandlung gerichtete Absicht des Vorteilsgebers erkannt hat.
Aus dem bloßen Gefühl der Peinlichkeit beim Empfang eines wertvollen Geschenks kann nicht ohne weitere Feststellungen auf die Kenntnis einer Bestechungsabsicht geschlossen werden.
Ein Vorteil erscheint dem Amtsträger nicht schon deshalb als Geschenk für eine Diensthandlung im Sinne der Bestechlichkeitsvorschrift, weil ihm auf den Vorteil kein rechtlicher Anspruch zusteht.
Bei der Würdigung, ob Geschenke eine dienstliche Verpflichtung zur Bevorzugung begründen sollten, sind ein Freundschaftsverhältnis, wechselseitige Zuwendungen und mögliche gesellschaftliche oder freundschaftliche Gegenleistungen umfassend zu berücksichtigen.
Eine Befangenheit, die allein aus einem persönlichen Freundschaftsverhältnis folgt, begründet ohne Zusammenhang mit einer Vorteilsgewährung keine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gartengestalter Paul ██ ██ aus BC, geboren ███████████ in █████████████ ██████
2. den Gartengestalter Walter ██ ████████ aus ████, geboren am ███████ 1908 in █████████
wegen Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. September 1952 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Der Angeklagte █████████ war Leiter des Gartenbauamtes Berlin-Charlottenburg. Er hatte Aufträge für Gartenbauarbeiten selbständig zu vergeben. Der frühere Mitangeklagte ██████ war sein ständiger Vertreter. Der Angeklagte ███████████ war Inhaber eines Gartenbauunternehmens. ████████ und ████████ kannten sich aus früherer Zeit. ███████████ erteilte neben anderen Firmen auch dem █████████ verschiedene Aufträge zu, ohne ihn jedoch zu bevorzugen.
Allmählich freundeten sich ███████████ und ██████████ an und verkehrten auch privat miteinander. Weihnachten 1949 waren ███ und seine Frau bei ███ und dessen Frau zu Gast. ███████████████ schenkte dem ██████████ eine Schreibmappe im Wert von 35 bis 40 DM; dieser schenkte ihm einen gebrauchten Rundfunkempfänger.
Weihnachten 1950 waren die Eheleute ██████ bei dem Ehepaar █████████ eingeladen. Jetzt schenkte ███████ dem ███████████ einen Wintermantel für 180 DM, Frau ██████ schenkte der Frau ███████ – die für sie geschneidert hatte – einen Pelzmantel für etwa 160 DM. HC schenkte dem JC Schreibgeräte für etwa 60 DM.
1950 schenkte █████████ dem ██████ zur Hochzeit einen Rundfunkempfänger für 160 DM.
██ ███████ sich mit den Geschenken „mindestens in gute Erinnerung bringen und, wenn auch nichts positiv Unrechtes damit erreichen, so doch die Ermessensentscheidung der Angeklagten ████████ und KC beeinflussen“. Er wollte erreichen, dass beide ihn unter Verletzung ihrer Amtspflichten vor anderen bevorzugten, falls bei der Vergabe von Aufträgen nicht mehr alle Bewerber berücksichtigt werden könnten.
██ hat eingeräumt, dass ihm die Bezahlung des Mantels „peinlich“ war. Das genügte nach Auffassung der Strafkammer, um ihn „erkennen zu lassen, dass mit diesem Geschenk seine Ermessensfreiheit beeinflusst werden sollte, und ihn bei künftigen Entscheidungen unfrei zu machen“.
Das Landgericht hat ███████ wegen Bestechung (§ 333 StGB) zu 3000 DM Geldstrafe, ████ wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. ██ ████ wurde freigesprochen, weil „das zur Feststellung des bedingten oder direkten Vorsatzes nötige Unrechtsbewusstsein nicht nachgewiesen werden könne“.
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts; die des Angeklagten ███████ beanstandet auch das Verfahren.
I.
Die Revision des Angeklagten █████████ ist unbegründet.
1. Das gilt zunächst von der Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Revision sagt nicht, auf welchem Wege eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre. Aber auch davon abgesehen geht die Rüge fehl. Die Strafkammer hat festgestellt, dass ███ zu Dritten gesagt hat, er sei „beim Bezirksamt drin“; „der Spaß“ habe ihn aber „bei HC ███ allein 3000 DM gekostet“; als Gegenleistung für seine Aufträge habe er Mantel und Rundfunkgeräte geben müssen. Trotz der darin liegenden Übertreibung hat die Strafkammer daraus – in rechtlich einwandfreier Weise – geschlossen, dass ███████ sowohl ███████████ als auch ██████ zu pflichtwidrigen Handlungen veranlassen wollte. Aus seiner weiteren Bemerkung, wenn er mal gehen müsse, dann müssten die anderen auch gehen, hat sie weiterhin gefolgert, dass ihm die Pflichtwidrigkeit der von ihm erstrebten Amtshandlungen auch bekannt war. Unter diesen Umständen beschwert es den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer nicht noch weitere Tatsachen ermittelt hat, die ebenfalls solche Schlüsse rechtfertigen würden.
2. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Revision führt dazu nur aus, die allgemeine Sachrüge beziehe sich „auf eine Reihe von Urteilsfeststellungen, die den Schluss zulassen, dass eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt“. Dieser Satz ist schlechthin unverständlich. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte █████████ beschwert wäre.
II.
Die Revision des Angeklagten ██ ████ ist begründet.
Das angefochtene Urteil stellt den inneren Tatbestand der Bestechlichkeit nicht einwandfrei fest. Die Strafkammer knüpft an die Feststellung, die Bezahlung des Mantels sei dem Angeklagten zugegebenermaßen peinlich gewesen, den Schluss, dass „dieses Gefühl genügte, um ███ die Absicht ███████ erkennen zu lassen“. Diese Ausdrucksweise ergibt nicht klar, ob ███████ nach Ansicht der Strafkammer angesichts des Peinlichen die Absicht ████████ erkannt hat, oder ob er sie nur hätte erkennen müssen. Das bleibt umso zweifelhafter, als nicht gesagt wird, warum die Sache dem Angeklagten peinlich war. Dafür lassen sich außer der Möglichkeit, dass die Bestechungsabsicht durchschaute, mehrere andere Gründe denken, die mindestens ebenso nahe liegen. Zum einen ist es nicht jedermanns Sache, sich, selbst von guten Freunden, Kleidungsstücke schenken zu lassen. Zum anderen mochte ████████ ein derart wertvolles Geschenk auch deshalb als peinlich empfinden, weil es die Verpflichtung zu einem Gegengeschenk mit sich brachte, das seine Verhältnisse überstieg. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht diese anderen Möglichkeiten gesehen hat; demnach kann die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft sein.
Weiterhin kann aus dem Gefühl der Peinlichkeit, das den Angeklagten ███ beim Empfang des Mantels befiel, nicht wohl geschlossen werden, dass er auch schon ein Jahr vorher, beim Empfang des Rundfunkempfängers, die Absicht ████████ durchschaut habe.
Auch die Ausführungen über die zu Weihnachten 1950 gewechselten Geschenke sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zu dem Pelzmantel, den Frau ████ von Frau ███████████████ erhalten hat, sagt das angefochtene Urteil:
„Wohl hatte Frau ██ für Frau JC geschneidert. Diese Arbeiten hatte sie aber aus reiner Gefälligkeit und im Rahmen ihrer guten Bekanntschaft geleistet, so dass sie eine Gegenforderung dafür nicht hatte. Der Kanin-Pelzmantel konnte daher auch nicht als Entschädigung oder Gegenleistung für die Schneiderarbeiten gelten und als Gefälligkeit vom Angeklagten ██ angenommen werden.“
Hier wird ersichtlich übersehen, dass in der Vorstellung des Angeklagten HC der Mantel auch dann nicht als Geschenk „für eine Handlung“ im Sinne des § 332 StGB erschien, wenn er ihn als gesellschaftliche oder freundschaftliche Erkenntlichkeit für die Arbeiten seiner Frau ansah; er brauchte nicht alles als Bestechung anzusehen, worauf er keinen Rechtsanspruch hatte. Entscheidend ist, ob bei ██ ███ das Gefühl der Verpflichtung entstanden ist, █████████ gegebenenfalls bei dienstlichen Aufträgen zu bevorzugen, oder ob er mit Rücksicht auf die von ihm selbst gemachten Geschenke und auf die von seiner Frau ausgeführten Arbeiten das Gefühl behalten hat, ██████ gegenüber in dieser Beziehung frei zu sein. Eine Befangenheit ███, die sich etwa, unabhängig von den Geschenken, schon aus dem Freundschaftsverhältnis selbst ergab, muss dabei jedoch außer Betracht bleiben; sie würde ihn nicht strafbar machen.
Bei der erneuten Würdigung der Frage, ob ████ die Geschenke mit einer von ihm erwarteten Ermessensentscheidung in Zusammenhang gebracht hat, wird die Strafkammer das Freundschaftsverhältnis zwischen den beiden Familien eingehender berücksichtigen müssen. Hilzheimer selbst hat mit dem Schenken den Anfang gemacht, indem er zu Weihnachten 1949 die Schreibmappe mitbrachte. Die Strafkammer stellt bisher nicht fest, wie hoch das Gehalt des Angeklagten war. Immerhin scheint der Wert dieser Schreibmappe mit 35 bis 40 DM, gemessen an den Bezügen eines solchen Beamten, so hoch zu sein, dass er den Schluss auf ein (von Hilzheimer aus) besonders herzliches Freundschaftsverhältnis nahelegt. Unter solchen Umständen bedürfte es näherer Darlegungen, warum es diesem Angeklagten auffallen musste, wenn ██████ ihm als Gegengeschenk das gebrauchte, wegen Anschaffung eines neuen entbehrlich gewordene Rundfunkgerät überreichte. Das angefochtene Urteil stellt den Wert dieses Rundfunkgeräts nicht fest. Es ist bisher also nicht einmal ersichtlich, ob es überhaupt wertvoller war als die Schreibmappe. Selbst wenn das der Fall war, wird geprüft werden müssen, ob ██████████ erkannt hat, und selbst dann, ob er nicht glauben konnte, es handle sich hier für ███████████ nach seiner Ansicht vielleicht keine Gelegenheit hatte, das Gerät vorteilhaft zu verkaufen) nicht um ein besonderes Opfer. Es ist bisher keineswegs dargetan, dass und warum ███ unter diesen Umständen die Absichten █████████ durchschaut habe. Die Urteilsfeststellungen erwecken den Eindruck, dass er ███ aufrichtig für seinen Freund hielt und einstweilen keinen Grund hatte, ihm zuzutrauen, dass er ihm eine Falle stellen wollte. Das ihm dargebotene Gegengeschenk in diesem Sinne zu beargwöhnen, wäre unter den festgestellten Umständen etwas derart Auffälliges und Ungewöhnliches gewesen, noch dazu für einen zu Weihnachten eingeladenen Gast, dass es zu diesem Punkte mindestens sehr viel eingehenderer Darlegungen der Strafkammer bedarf.
Zu dem aufgehobenen Teil des Urteils gehört auch die Einziehung des Herrenmantels, des Pelzmantels und des Rundfunkgeräts.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Dr. Börker | |||
| Dr. Geier | Siemer |