Betrug durch Darlehen gegen bereits sicherungsübereignete Maschinen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 981/52
- Datum
- 24.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden beim Betrug liegt bereits vor, wenn der Getäuschte infolge seiner Vorleistung keine nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben gleichwertige Forderung erhält.
Die Hingabe eines Darlehens gegen nur vorgetäuschte Sicherheit begründet einen Schaden, weil eine ungesicherte Forderung einen geringeren Wert als die vorgespiegelte gesicherte Forderung hat.
Für den Betrugsvorsatz genügt, dass der Täter die Tatsachen kennt, welche die Minderwertigkeit der durch die Täuschung erlangten Gegenforderung begründen, und den dadurch eintretenden Schaden zumindest billigt.
Die bloße Nichterfüllung vertraglicher Zahlungspflichten trägt einen Betrugsschuldspruch nicht; es bedarf von Anfang an bestehender täuschungsbezogener Feststellungen zur Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit.
Für die Strafzumessung bei Betrug sind Feststellungen zu den endgültigen oder jedenfalls Mindestverlusten der Geschädigten erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
aus ██
1.) den Ingenieur Eberhard P███ dort geboren am █████ 1917, 2.) die Stenotypistin Marielies █████████████ ███ geboren █████████████ in ███ bei █████
wegen Betruges und Pfandbruchs
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. August 1952, soweit es diesen Angeklagten im Falle ███████ wegen Betruges verurteilt hat, und im gesamten Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Revision der Angeklagten ██ wird verworfen. Die Angeklagte ██ trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis und wegen eines weiteren Betruges zu 500.— DM Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagte ██ ist wegen Pfandbruches zu einer Geldstrafe von 250.— DM verurteilt worden. Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██████ ist zum Teil begründet. Die Revision der Angeklagten ██ ist unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten P███
1.) Das Landgericht hat den Tatbestand des Betruges zunächst darin gesehen, dass der Angeklagte eine Reihe von Firmen zur Gewährung eines kurzfristigen Darlehens veranlasste, indem er ihnen zur Sicherheit eine Anzahl von Maschinen übereignete, die er vorher schon der Berliner Bank zu Sicherungseigentum übertragen hatte. Außerdem suchte er in den Geldgebern den Eindruck zu erwecken, dass er der Inhaber eines kapitalkräftigen Unternehmens sei, obwohl er verschuldet war. Keiner der Geldgeber hätte dem Angeklagten ein Darlehen gewährt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Maschinen bereits anderweitig übereignet waren. Den Gläubigern ist ein „teilweise erheblicher Schaden“ entstanden, „zumal der Angeklagte überhaupt nicht oder erst lange nach dem Fälligkeitstag und dann nur teilweise“ Rückzahlungen geleistet hat.
a) Soweit die Revision zum äußeren Tatbestand des Betruges das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint, weil die abgeschlossenen Verträge wucherisch und daher nichtig seien, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Selbst wenn man – was im Urteil nicht festgestellt ist – davon ausgeht, die Darlehensverträge seien nichtig, so würde dennoch eine Vermögensbeschädigung auf Seiten der Gläubiger vorliegen. Denn der Verlust des Geldes war für die Geldgeber auch dann ein Schaden, wenn das Geld auf Grund eines gesetzeswidrigen Geschäftes hingegeben wurde und eine Gegenleistung nach bürgerlichem Recht ausgeschlossen war. Es kommt hier nicht darauf an, ob im Ausbleiben der Gegenleistung ein Schaden liegt; dieser ist schon dadurch eingetreten, dass der Getäuschte auf Grund seines Irrtums vorgeleistet hat (vgl. RGSt 52, 134), ohne eine nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben gleichwertige Forderung zu erhalten. So liegt der Fall hier, da eine ungesicherte Forderung weniger wert ist als eine gesicherte, wie sie der Angeklagte vorgetäuscht hat.
Die Strafkammer hat auch ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte den Vorsatz der Vermögensschädigung gehabt hat. Der Angeklagte hatte sich in dieser Beziehung dahin geäußert, er habe damit gerechnet, dass ihm weitere Gelder aus ERP-Mitteln zufließen würden und er dann in der Lage sein würde, die Schulden zu begleichen. Aus dieser im Urteil allerdings nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten würde sich nur ergeben, dass der Angeklagte nicht mit einem endgültigen Ausfall der Gläubiger gerechnet hat. Wie oben ausgeführt, liegt der Schaden in der Vorleistung der Gläubiger ohne gleichwertige Gegenforderung. Somit genügt es auch, wenn der Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich die Minderwertigkeit der gegen ihn gerichteten Gegenforderung ergab, und dass er diesen durch seine Täuschungshandlung eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen hat. Dieses ergibt sich jedenfalls aus dem Urteilszusammenhang. Das Landgericht spricht allerdings nur davon, die Handlungen des Angeklagten hätten den Zweck gehabt, „dem entstandenen Kapitalmangel auf irgendeine Art und Weise abzuhelfen, und somit auch eine unlautere Kapitalvermehrung in Kauf nehmend“ sei der Angeklagte an die Darlehensgeber herangetreten. Diese Vermögensvermehrung auf seiner Seite konnte aber nur auf Kosten der Geldgeber, also zu deren Schaden, eintreten.
Unter diesen Umständen wird der Bestand des Urteils auch nicht dadurch gefährdet, dass die Strafkammer über den schon bei der Hingabe der Darlehen eingetretenen Schaden hinaus auch noch den bedingten Vorsatz hinsichtlich des endgültigen Ausfalles der Gläubiger mit einer unzureichenden Begründung bejaht hat. Wenn das Landgericht nämlich ausführt, der Angeklagte habe auch mit einem endgültigen Ausfall der Gläubiger rechnen müssen, so spricht dieses nicht für einen bedingten Vorsatz, sondern für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten.
Auch im Übrigen sind Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Schuldspruches führen müssten, nicht ersichtlich. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fälle ein ausreichender Gesamtvorsatz festgestellt und damit zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist. Hierdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.
Dagegen musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer hat es unterlassen festzustellen, welche Ausfälle die Gläubiger endgültig erlitten haben. Ließ sich dieses in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit feststellen, so hätten wenigstens Mindestfeststellungen in der Richtung getroffen werden müssen, welchen Verlust die Geldgeber jedenfalls erlitten haben. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die Strafkammer nur dann zu einem zutreffenden Strafmaß kommen konnte, wenn sie sich hierüber Klarheit verschaffte.
2.) Das Landgericht hat den Angeklagten weiterhin wegen Betruges zum Nachteil der Firma ████████ verurteilt. Von dieser Firma hat der Angeklagte Planstoff im Werte von 852.— DM bezogen. Die Bezahlung sollte durch Wechsel erfolgen. Außerdem sollte der Angeklagte eine ihm zustehende Forderung an die Firma █████ abtreten. Dies ist nicht geschehen. Die in Zahlung gegebenen Wechsel sind nicht eingelöst worden.
Bisher ergibt sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nur, dass der Angeklagte seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen ist. Es fehlen Feststellungen darüber, dass und weshalb der Angeklagte vor oder bei Lieferung bereits wusste, dass die Wechsel (eigene oder Kundenwechsel?) nicht oder möglicherweise nicht eingelöst werden würden, sowie darüber, ob er von vornherein die Abtretung nicht vornehmen wollte.
3.) Hinsichtlich des dem Angeklagten ebenfalls als Betrug vorgeworfenen Falles █████ fehlt es in den Urteilsgründen überhaupt an Feststellungen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist.
4.) Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte vom 7. bis 18. März 1952 in Untersuchungshaft befunden hat. Sollte es erneut zur Verurteilung des Angeklagten kommen, wird sich die Strafkammer über die Möglichkeit der Anrechnung der Untersuchungshaft äußern müssen (vgl. BGHSt 1, 327).
II. Die Revision der Angeklagten ██
Die Angeklagte hat einen Personenkraftwagen, der für eine Forderung gegen den Angeklagten Podzun gepfändet war, in dem Augenblick fortgeschafft, als der Gerichtsvollzieher den Wagen zur Versteigerung abholen wollte. Die Angeklagte habe – so ist ausgeführt – auch vorsätzlich gehandelt, ihr sei bekannt gewesen, dass der Wagen gepfändet war und zur Versteigerung abgeholt werden sollte.
Sämtliche Voraussetzungen des § 137 StGB sind in diesem Falle ausreichend festgestellt. Allerdings ist, wie die Revision vorträgt, im Urteil keine ausdrückliche Feststellung vorhanden, der Wagen sei mit einem Siegel versehen worden. Das Urteil sagt aber, dass der Wagen ordnungsmäßig gepfändet worden sei. Dies kann im vorliegenden Falle als ausreichende Feststellung angesehen werden, dass der Gerichtsvollzieher die wesentlichen Formvorschriften innegehalten, insbesondere Siegel an den Kraftwagen angelegt und seine Pfändung dadurch ersichtlich gemacht hatte. Das Landgericht hat dies mit dem Ausdruck „ordnungsmäßig gepfändet“ ausgedrückt und nähere Darlegungen deshalb unterlassen, weil die Angeklagte die Tatsache der Pfändung nicht bestritten hatte. Sie hatte vielmehr geltend gemacht, das Pfändungsprotokoll enthalte Unstimmigkeiten. Auf diese kam es aber, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht an. Außerdem ergab sich auch das Bewusstsein der Angeklagten von der wirksamen Pfändung daraus, dass sie gegen die ihr bekannte Pfändung Interventionsklage erhoben hatte, über die noch nicht entschieden ist.
| Siemer | Geier | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Dr. | Schmitt |