Treffer
BGH Urteil

Keine Strafbarkeit von DDR-Devisentransfers ohne AWG-Verbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 97/99
Datum
21.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Teilfreispruch eines Angeklagten von 33 Vorwürfen ungenehmigten Devisentransfers in die DDR mit der Sachrüge an. Der BGH verwarf die Revision. Ein in der DDR lebender Täter kann nach der deutschen Einheit wegen solcher Handlungen nach MRG Nr. 53 nur verfolgt werden, wenn ein vergleichbarer Transfer ins Ausland auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz straf- oder bußgeldbewehrt gewesen wäre. Bloße Ermächtigungsnormen oder bußgeldbewehrte Meldepflichten genügen hierfür nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein früherer DDR-Bürger, der seinen Lebensmittelpunkt in der DDR hatte und von dort handelte, darf nach der deutschen Einheit wegen eines Verstoßes gegen das MRG Nr. 53 nur verfolgt werden, wenn ein vergleichbarer Waren- oder Geldtransfer ins Ausland nach dem Außenwirtschaftsgesetz verboten oder jedenfalls ordnungswidrigkeitsbewehrt gewesen wäre.

2

Für den Vergleich mit dem Außenwirtschaftsgesetz ist auf den Wirtschaftsverkehr mit demjenigen ausländischen Wirtschaftsgebiet abzustellen, gegenüber dem zur Tatzeit die strengsten Beschränkungen des Waren- oder Geldverkehrs galten.

3

Eine nicht umgesetzte Ermächtigungsnorm begründet keine für die weitere Strafverfolgung maßgebliche Sanktionierung nach dem Außenwirtschaftsgesetz.

4

Bloß bußgeldbewehrte Meldepflichten genügen nicht, um einen strafrechtlichen Schuldvorwurf wegen eines Devisentransfers nach dem MRG Nr. 53 zu tragen.

5

Fällt der betreffende Wirtschaftsverkehr unter kein entsprechendes Verbot des Außenwirtschaftsgesetzes, fehlt aus verfassungsrechtlichen Gründen ein strafrechtlicher Schuldvorwurf gegenüber dem früheren DDR-Bürger.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Juli 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

5 StR 97/99 URTEIL vom 21. April 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53) in 50 Fällen – ungenehmigte Lieferung zur Herstellung von Mikrochips benötigter Embargowaren in die DDR in den Jahren 1987 bis 1989 betreffend – zu Einzelgeldstrafen verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der rechtskräftigen Verurteilung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Juli 1997 – 5 StR 544/96 – (BGHSt 43, 129) war, unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vom Vorwurf 33 weiterer entsprechender Vergehen – ungenehmigten Devisentransfer von der Bundesrepublik Deutschland in die DDR in den Jahren 1988 und 1989 betreffend – hat das Landgericht den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen.

Die Verurteilung ist durch Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 29. März 1999 rechtskräftig.

Allein gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Sachrüge gestützten Revision. Auch dieses Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Der Teilfreispruch des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Da die Fälle des Devisentransfers keinen Wirtschaftsverkehr betrafen, der auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz verboten gewesen wäre, kann der Angeklagte, der zur Tatzeit seinen Lebensmittelpunkt in der DDR hatte und von da aus gehandelt hat, dafür ungeachtet der uneingeschränkten Fortgeltung des MRG Nr. 53 nach den Grundsätzen von BGHSt 42, 113 nicht bestraft werden.

Dies hat der Senat in dem ersten den Angeklagten betreffenden Revisionsverfahren grundlegend entschieden (BGHSt 43, 129). Die gegen das Urteil des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 17. März 1999 – 2 BvR 1565/97 –).

Danach kommt eine Strafverfolgung eines DDR-Bürgers wegen eines derartigen Verhaltens vor der Einigung Deutschlands, sofern es bei fiktiver Annahme eines ungenehmigten Waren- oder Geldtransfers ins Ausland (und nicht in die DDR) nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht verboten gewesen wäre, nach dem 3. Oktober 1990 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht. Nur soweit ein Täter, der seine Lebensgrundlage in der DDR hatte, sich selbst bei Zugrundelegung der liberalen Maßstäbe des Außenwirtschaftsgesetzes staatlichen Sanktionen des Strafrechts oder jedenfalls des Ordnungswidrigkeitenrechts ausgesetzt gesehen hätte, kann er auf der Grundlage des Artikel VIII MRG Nr. 53 weiterhin verfolgt werden. Bei dem Vergleich ist auf den Handel mit demjenigen ausländischen Wirtschaftsgebiet abzustellen, dem gegenüber zur Tatzeit die strengsten Beschränkungen für den Waren- oder Geldverkehr galten (BGHSt 43, 129, 136 f.).

Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzung entsprechender Sanktionierung allein aufgrund einer nicht umgesetzten Ermächtigungsnorm oder lediglich durch bußgeldbewehrte Meldepflichten nicht als erfüllt angesehen.

Den in seinem Grundsatzurteil aufgestellten Maßstab hält der Senat weiterhin aus verfassungsrechtlichen Gründen für zwingend. In Fällen dieser Art, die unter kein entsprechendes Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz fallen, trifft einen früheren DDR-Bürger kein strafrechtlicher Schuldvorwurf. Das hat das Landgericht in jeder Beziehung zutreffend beachtet.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerNack

Zitiert (1)