Revisionszuständigkeit bei unzulässiger erstinstanzlicher Entscheidung der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 97/90
- Datum
- 20.03.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach der verfahrensrechtlich gebotenen Einordnung des angefochtenen Urteils, nicht nach der unzutreffenden Selbsteinordnung des entscheidenden Gerichts.
Ein Urteil einer großen Strafkammer ist revisionsrechtlich als Berufungsurteil anzusehen, wenn die Strafkammer ohne gesetzliche Befugnis erstinstanzlich entschieden hat.
Hat allein der Angeklagte uneingeschränkt Berufung eingelegt und die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt, darf die amtsgerichtliche Strafgewalt nicht überschritten werden.
Für die Revision gegen ein als Berufungsurteil einer großen Strafkammer einzuordnendes Urteil ist das Oberlandesgericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael Paul ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1963 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Meineides
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. März 1990
Tenor
Über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 1989 hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht zuständig, weil das angefochtene Urteil im Revisionsverfahren nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von § 135 Abs. 1 GVG behandelt werden kann, sondern als Berufungsurteil einer großen Strafkammer im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG anzusehen ist. Zwar hat die Strafkammer gemeint, als erstinstanzliches Gericht entscheiden zu können. Hierfür fehlte ihr aber die gesetzliche Befugnis. Die verfahrensmäßige Lage (vgl. BGHSt 34, 159, 164) stellte sich nämlich von vornherein so dar, dass die amtsgerichtliche Strafgewalt (§ 24 Abs. 2 GVG) nicht überschritten werden durfte, weil nur der Angeklagte in vollem Umfange Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – Schöffengericht – vom 8. November 1988 eingelegt, die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hiergegen aber auf den Strafausspruch beschränkt hatte (vgl. BGHSt 31, 63; Senat, Beschlüsse v. 3. August 1984 – 5 StR 506/84 – bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 209 und v. 5. September 1989 – 5 StR 404/89 –).
Über die Revision hat deshalb das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu befinden.“
Der Senat tritt dem bei.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
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