Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige Wiedereinsetzung nach rechtskräftiger Revisionsverwerfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 97/79
Datum
24.04.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach der Verwerfung seiner Revision als offensichtlich unbegründet die Wiedereinsetzung zur Nachholung einer weiteren Revisionsbegründung und erhob „sofortige Beschwerde“. Der BGH verwarf beide Rechtsbehelfe als unzulässig. Mit dem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO war das Revisionsverfahren abgeschlossen. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 349 Abs. 2 StPO erfolgte Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet bringt das Revisionsverfahren zum Abschluss.

2

Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer weiteren Revisionsbegründung unzulässig.

3

Gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts, durch den die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht statthaft.

Vorinstanzen

Senats, 24. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gabelstaplerfahrer Thomas ███ ████ aus ████ geboren am ██████ 1957 in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1979

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer weiteren Revisionsbegründung in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die „sofortige Beschwerde“ des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 1979 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Der Senat hat durch den Beschluss vom 24. April 1979 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1978 nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Durch diese Entscheidung, gegen die keine Beschwerde zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO), ist das Revisionsverfahren zum Abschluss gebracht worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon aus diesem Grunde unzulässig.

FleischmannSchusterUlsamer
HerrmannFuhrmann