Treffer
BGH Beschluss

§ 174 StGB: Kein Obhutsverhältnis zwischen Tanzlehrer und Kursteilnehmerin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 97/72
Datum
28.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde unter anderem wegen gewaltsamer Unzucht und tateinheitlicher Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt. Seine Revision hatte Erfolg, soweit die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB auf ein Verhältnis zu einer Tanzkursteilnehmerin gestützt war. Der BGH verneinte ein hierfür erforderliches besonderes Über- und Unterordnungs- sowie Obhutsverhältnis. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Nr. 1 StGB setzt ein Ausbildungsverhältnis voraus, das ein besonderes, über die bloße fachliche Unterweisung hinausgehendes Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnis begründet.

2

Ein Schutzverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Ausbilder aufgrund seiner Aufgabe auf die sittliche Haltung des Minderjährigen einwirken oder sie behüten soll und insoweit Mitverantwortung trägt.

3

Ob ein Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnis besteht, beurteilt sich nach der gesamten tatsächlichen Gestaltung des Einzelfalls, insbesondere nach Art, Umfang und Grundlage der Ausbildung sowie dem Grad persönlicher Selbständigkeit des Minderjährigen.

4

Die Teilnahme an einem Tanzkurs begründet regelmäßig kein Schutzverhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB, weil der Tanzlehrer weder eine allgemeine Mitverantwortung für die persönliche Lebensführung der Teilnehmer noch eine entsprechende Einflussmöglichkeit besitzt.

5

Die Hilfe eines Tanzlehrers bei Kontaktschwierigkeiten einer Kursteilnehmerin oder das Angebot einer Heimfahrt begründen für sich genommen keine persönlich-menschliche Abhängigkeit oder Obhutspflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 1. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Tanzlehrer Helmut ███ aus ████, geboren am █████ 1918 in ███ (Ostpreußen), wegen Gewaltunzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach – auf Antrag des Generalbundesanwalts – Anhörung und – gutachtlich – in der Sitzung vom 28. März 1972 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 1. Dezember 1971 a) im Schuldspruch, dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit einer Abhängigen entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind unzulässig, soweit sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters in Zweifel ziehen. Sie sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich dagegen richten, dass der Angeklagte wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist.

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB. Die Feststellungen ergeben das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Schutzverhältnis nicht. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

a) Es muss schon bezweifelt werden, dass Personen, die als Tanzstundenbesucher die jeweils üblichen Gesellschaftstänze erlernen wollen, zu denen, die ihnen als Tanzstundenveranstalter beruflich die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, in ein Ausbildungsverhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB treten. Denn der Unterricht in einer Tanzstunde, den der Veranstalter ohne besondere Erlaubnis abhalten darf, hat kein bestimmtes Ausbildungsziel. Er ist weder auf das Bestehen einer Prüfung noch auf den Erwerb einer bestimmten Qualifikation gerichtet, sondern dient nur dazu, dem Kursusbesucher ein für seine Teilnahme an Tanzvergnügen ausreichendes Mindestmaß an Tanzschritten und -bewegungen beizubringen sowie ihn gegebenenfalls noch in den gesellschaftlichen Umgangsformen zu unterweisen. Ein derartiger Unterricht dürfte keine Ausbildung der in § 174 Nr. 1 StGB gemeinten Art sein.

b) Selbst wenn man jedoch mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, dass von den in § 174 Nr. 1 StGB aufgeführten vier Tatbestandsbegriffen derjenige der „Ausbildung“ der hier allenfalls in Betracht kommende sei, wäre die Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Ihr Schutzanliegen geht dahin, abhängige Menschen vor Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit zu bewahren und bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten. Entsprechend diesem Grundgedanken, wie er sich in der Verknüpfung der drei Tatbestandsmerkmale Ausbildung, minderjähriges Alter und Anvertrautsein niederschlägt, setzt die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ein Über- und Unterordnungsverhältnis besonderer Art voraus. Seine Wesenseigenschaft besteht darin, dass einerseits der Übergeordnete vermöge der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe der Ausbildung, soweit sie reicht, auch auf die sittliche Haltung seines Schutzlings bildend oder wenigstens behütend Einfluss nehmen und darum insoweit eine Mitverantwortung für ihn tragen soll (BGH MDR 1959, 139; BGHSt 17, 191, 192), während andererseits die Abhängigkeit des minderjährigen Schutzbefohlenen von seinem Ausbilder kraft dessen Aufgabe auch den persönlichen, allgemeinmenschlichen Bereich ergreift (BGHSt 21, 196, 201). Maßgebend dafür, ob und inwieweit eine solche Obhutspflicht des Ausbilders gegenüber dem von ihm unterwiesenen Minderjährigen und auf dessen Seite eine entsprechende persönlich-menschliche Abhängigkeit von ihm bestehen, ist die gesamte tatsächliche Gestaltung des Einzelfalles (BGHSt 19, 163, 165). Dabei sind neben Art, Umfang und Begründung des betreffenden Ausbildungsverhältnisses auch die Altersstufe innerhalb des gesetzlichen Schutzalters sowie vor allem der Grad der Selbständigkeit bedeutsam, den der Minderjährige im Beruf und in seiner allgemeinen Lebensführung erlangt hat (BGHSt 21, 196, 202).

Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes ist der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt. Es kann einerseits keine Rede davon sein, dass einen Veranstalter von Tanzstunden etwa ganz allgemein gegenüber minderjährigen Teilnehmern seiner Kurse eine gewisse Obhutspflicht und Mitverantwortung für deren gesamte, insbesondere sittliche Lebensführung obliegt. Dazu ist die Möglichkeit seiner persönlichen Einflussnahme bei der zeitlichen Begrenztheit der Tanzstunde sowie der Vielzahl und dem häufigen Wechsel ihrer Besucher viel zu gering. Ebenso trifft es schon aus diesen Gründen nicht zu, dass die Eltern minderjähriger Tanzstundenteilnehmer von dem Veranstalter allgemein eine Aufsicht auch über deren persönlich-sittliche Lebensführung erwarten.

Auch mit den übrigen Erwägungen des Landgerichts lässt sich eine solche generelle Mitfürsorge für das sittliche Wohl jugendlicher Tanzstundenbesucher aus der Aufgabe des Tanzlehrers nicht herleiten. Die ihm obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass die jungen Menschen zumindest während der Teilnahme am Kursus etwaigen Gefühlen nicht hemmungslos freien Lauf geben, beschränkt sich auf seine Verantwortung für die Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung in der Tanzstunde. Das Erteilen von sog. Anstandsunterricht, soweit es in der Tanzstunde noch üblich ist, umfasst ebenfalls keine Mitverantwortung für die Lebensführung des minderjährigen Kursusteilnehmers. Die dahin gehende Folgerung der Strafkammer ist denkwidrig, weil sie das Unterweisen in den äußeren Anstandsformen mit dem Anleiten zu sittlicher Haltung gleichsetzt. Das ist eine Begriffsverwechslung (quaternio terminorum). Andererseits gilt auch für jugendliche Tanzstundenbesucher keineswegs allgemein, dass sie dem Tanzlehrer in Unterordnung und persönlich-menschlicher Abhängigkeit begegnen. Das ist jedenfalls heutzutage bei der fortgeschrittenen Emanzipation der Jugend weder in der Großstadt noch auf dem Lande die Regel.

Mithin könnte ein Obhutsverhältnis zwischen dem Angeklagten als Veranstalter und der geschädigten Minderjährigen als Besucherin der Tanzstunde nur durch dafür kennzeichnende besondere Umstände zustande gekommen sein. Auch das ist jedoch dem mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Danach wirkte die seinerzeit 18 Jahre alte Helga B. zwar wie eine erst 15-Jährige, war nach längerer Krankheit schüchtern und gehemmt und stand deshalb in der Tanzstunde etwas abseits, so dass der Angeklagte sich veranlasst sah, ihr für den sog. Mittelball einen Tanzherrn zu besorgen (UA S. 12, 18). Damit entsprach er jedoch nur seiner vertraglich übernommenen Dienstleistungspflicht, dem Mädchen wie jedem Kursusteilnehmer die Schulung und Betätigung im Tanzen mit einem Partner zu vermitteln. Hingegen übernahm der Angeklagte durch diese für einen Tanzstundenveranstalter selbstverständliche Hilfe bei der Überwindung ihrer Kontaktschwierigkeiten noch keine Mitverantwortung für ihre Persönlichkeitsbildung und sittliche Lebensführung. Ebenso begab sich die Geschädigte ihrerseits allein dadurch, dass sie dem Angeklagten auf Befragen weinend die Ursachen ihrer Gehemmtheit bekannte (UA S. 12), noch nicht in eine ihren persönlichen Lebensbereich umfassende Abhängigkeit von ihm.

Auch die Tatsache, dass der Angeklagte die Geschädigte nach Beendigung des Abschlussballs veranlasst hat, sich nicht von ihrem Tanzstundenherrn, sondern von ihm selbst in seinem Kraftwagen nach Hause bringen zu lassen, genügte schließlich nicht, um zwischen beiden ein Obhutsverhältnis der von § 174 Nr. 1 StGB verlangten Art zur Entstehung zu bringen. Denn junge weibliche Kursusteilnehmer mit seinem Kraftwagen nach Hause zu fahren, wie es der Angeklagte nach eigener Darstellung schon häufig getan hatte (UA S. 25), gehörte entgegen der Ansicht des Landgerichts weder allgemein noch in diesem besonderen Falle zu seinen Pflichten als Veranstalter von Tanzstunden auf dem Lande. Vielmehr war dies seinerseits nur eine Gefälligkeit oder allenfalls eine Art freiwilliger Kundendienst, durch den eine Mitverantwortung für die betreffenden Mädchen hinsichtlich ihres persönlichen Lebensbereichs weder ausgedrückt noch begründet wurde. Auch von Seiten Helga B.s aus betrachtet lässt sich das Heimfahrenlassen durch den Angeklagten noch nicht als Geste der Abhängigkeit und Unterstellung unter die allgemeinmenschliche Obhut ihres Tanzstundenleiters werten, sondern erscheint nur als insoweit wertneutrales Akzeptieren einer ihr angebotenen Gefälligkeit.

Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen des tateinheitlichen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen nicht bestehen bleiben. Da der Sachverhalt erschöpfend dargelegt ist und weitere Feststellungen auch in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert werden. Damit verliert die aus § 174 StGB entnommene Strafe ihre Grundlage.

Der Senat tritt dem bei.

SchmidtSchmittSchuster
SarstedtHerrmann