Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Falschaussage bei bestehendem zivilrechtlichen Anspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 97/68
Datum
23.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war unter anderem wegen Meineids und Betrugs verurteilt worden, nachdem er in einem Zivilprozess falsch ausgesagt hatte, um seiner Ehefrau die Durchsetzung einer Kaufpreisforderung zu ermöglichen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Meineids, beanstandete aber die Feststellungen zum Betrug. Bestand der geltend gemachte Anspruch der Ehefrau ungeachtet eines vom Angeklagten erklärten Verzichts, fehlte es an einem rechtswidrigen Vermögensvorteil und damit an Betrug. Wegen Tateinheit hob der BGH das Urteil insgesamt auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug setzt voraus, dass der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist.

2

Wer durch Täuschung die Durchsetzung eines tatsächlich bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs erreichen will, erstrebt keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil; ein vollendeter oder versuchter Betrug scheidet dann aus.

3

Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist die materielle Anspruchslage abschließend aufzuklären.

4

Eine bewusst falsche Beantwortung einer auf eine tatsächliche Äußerung bezogenen Frage kann einen Meineid begründen; die Frage nach einer Tatsache wird nicht dadurch zu einer Rechtsfrage, dass ihre Folgen zivilrechtlich zu beurteilen sind.

5

Bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar, sodass ein Rechtsfehler hinsichtlich eines tateinheitlich abgeurteilten Delikts die Aufhebung des Urteils insgesamt erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Oktober 1967

Rubrum

5 StR 97/68 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Werkstattleiter Hans, geboren am ███████ 1929 in ███████ (Württemberg), wegen Meineides u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemens, Bundesrichter Dr. Borker, Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als █████████ der ███████████████████,

Rechtsanwalt ████████████ █████ als Verteidiger,

██████████████████ ███ ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Meineids ist allerdings nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass entgegen dem Vortrag der Revision der Angeklagte nicht nach einem „Rechtsvorgang“, sondern nach einer Tatsache, nämlich seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen ██████ bei der Unterredung vom 15. September 1965, gefragt worden ist. Diese Frage hat er bewusst falsch beantwortet. Im Übrigen braucht auf das in weiten Teilen im Revisionsverfahren unzulässige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Denn die gesamte Verurteilung muss aus folgendem Grund aufgehoben werden:

2. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Betruges.

a) Das Landgericht sagt bei der Prüfung, ob der Angeklagte einen Meineid begangen habe, das Vorbringen des Angeklagten, er habe nicht wirksam auf den Restkaufpreis verzichten können, weil seine Ehefrau Eigentümerin des verkauften Fahrzeugs und damit Vertragspartnerin gewesen sei, vermöge ihn nicht zu entlasten. „Selbst wenn diese rein zivilrechtliche Auffassung richtig wäre“, bleibe auch dann die Aussage des Angeklagten vor dem Amtsgericht falsch. Das ist zwar richtig. Die wiedergegebenen Ausführungen beweisen aber, dass die Strafkammer die Frage, ob die Ehefrau des Angeklagten einen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten 200 DM hatte, nicht abschließend untersucht hat. Das war aber für die Frage, ob der Angeklagte einen Betrug begangen hat, von Bedeutung.

Zwar hat der Angeklagte durch seine falsche eidliche Aussage den Amtsrichter getäuscht; er wollte hierdurch auch seiner Frau einen Vermögensvorteil verschaffen. Hatte die Ehefrau aber hierauf einen Anspruch, so war der von dem Angeklagten für seine Frau erstrebte Vermögensvorteil nicht rechtswidrig. Musste diese nämlich den Rechtsstreit mit ███ ohnehin gewinnen – mit anderen Worten: war dessen Verzicht zivilrechtlich wirkungslos –, so erlitt ███ nur einen Schaden, den er ohnehin erleiden musste. Dementsprechend wollte der Angeklagte dann für seine Ehefrau nur einen Vermögensvorteil erlangen, auf den sie einen Anspruch hatte, der also nicht rechtswidrig war (vgl. BGHSt 3, 160 ff.). Dann würde weder ein vollendeter noch ein versuchter Betrug vorliegen.

Der Tatrichter wird daher noch aufzuklären haben, ob der Angeklagte bevollmächtigt war, Erklärungen für seine Frau abzugeben.

b) Da bei Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist, war das Urteil im gesamten Umfang aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtBorkerHerrmann
SiemensKersting