Treffer
BGH Urteil

Verwertung wahr unterstellter Tatsachen zu Lasten des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 97/62
Datum
14.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsverbrechens. Das Landgericht hatte eine im Beweisantrag lediglich als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten herangezogen. Der BGH beanstandete dies als Verstoß gegen den Grundsatz, dass belastende Schlüsse nur auf voll bewiesene Tatsachen gestützt werden dürfen. Da das Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausgeschlossen werden konnte, hob er das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Belastende Schlüsse in der Beweiswürdigung dürfen nur aus Tatsachen gezogen werden, von deren Vorliegen das Tatgericht überzeugt ist.

2

Eine nach § 244 Abs. 3 StPO lediglich als wahr unterstellte Tatsache ist keine festgestellte Tatsache und darf nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden.

3

Wird eine zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellte Behauptung im Urteil als Grundlage belastender Erwägungen verwendet, liegt ein revisibler Rechtsfehler vor.

4

Das Urteil ist auf einen Fehler der Beweiswürdigung aufzuheben, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass die fehlerhafte Erwägung nur eine bedeutungslose Hilfserwägung war.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Walter ██ aus █████████, dort geboren am ██████████ 1902, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Dezember 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet oder fallen mit der Sachrüge zusammen. Sie brauchen daher nicht gesondert erörtert zu werden.

II. Die Sachrüge

Die Sachrüge ist begründet.

Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass nur aus voll bewiesenen Tatsachen Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten gezogen werden dürfen.

Das Landgericht geht davon aus, dass die Eheleute ██████████████, Angehörige des Fahrpersonals der Straßenbahn, von der Tat berichtet und daher auch andere Personen hiervon gehört hätten. Wie die Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 10) ergeben, ist dies auf eine entsprechende Behauptung des Angeklagten aber nicht als Überzeugung des Tatrichters festgestellt, sondern nur zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt worden. Das wird auch durch die Sitzungsniederschrift bestätigt, nach der die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt worden sind, „da die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr“.

In den Urteilsgründen wird dann aber die als wahr unterstellte Tatsache zu Ungunsten des Angeklagten verwertet. Es sei bei dieser Sachlage – so heißt es weiter im Rahmen der Beweiswürdigung – „auffällig, dass der Angeklagte nicht seinerseits ... gegen die Eheleute ██████████████ vorgegangen ist, um seinen Ruf und den Ruf seiner Gaststätte, auf den er so sehr bedacht ist, zu schützen“.

Hier wird somit eine nicht festgestellte, sondern nur gemäß § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellte Tatsache zu Ungunsten des Angeklagten verwertet. Das ist unzulässig (vgl. dazu z. B. Eberh. Schmidt, Lehrkomm. zur StPO Teil II § 244 Anm. 64).

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beruhen. Die Urteilsgründe lassen nicht klar erkennen, ob es sich bei den zu beanstandenden Erwägungen nur um eine überflüssige Hilfserwägung handelt. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch und zu den Strafzumessungsgründen – dort insbesondere zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB – nicht eingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSiemer