Sicherungsverwahrung setzt umfassende Täter- und Gefährlichkeitswürdigung voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 973/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des strafrechtlichen Rückfalls müssen durch kalendergenaue Feststellungen zu den Begehungszeiten der Vor- und Folgetaten revisionsgerichtlich überprüfbar dargelegt werden.
Die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers setzt eine umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene Würdigung der einzelnen Taten und der Gesamtpersönlichkeit des Täters voraus.
Die Frage, ob ein verbrecherischer Hang besteht, ist von der eigenständig zu prüfenden Frage der Gefährlichkeit des Täters zu trennen.
Für die Gefährlichkeitsprognose genügt nicht jede Wiederholungsgefahr; erforderlich ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsbrüche.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert insbesondere die Prüfung, ob eine angemessen bemessene strenge Strafe voraussichtlich ausreichende Hemmungen bewirken kann und welche Lebensverhältnisse den Verurteilten nach der Entlassung erwarten.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 17. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heizer Emil █████ aus ████████, dort geboren am ██████████ (nicht 1913, sondern 1903), wegen Diebstahls i. R.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17. Oktober 1952 nebst den Feststellungen im Strafausspruch, auch soweit Rückfall angenommen und Sicherungsverwahrung angeordnet ist, aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Der Tatbestand des Diebstahls ist in beiden Fällen in einer Form festgestellt, die dem § 267 StPO genügt. Im ersten Falle hat der Angeklagte 50 Tuben Nescafé und 1 kg Ceylontee vom Gepäckträger eines Lieferfahrrades „entwendet“; später hat er die Sachen zum Kauf angeboten. Im zweiten Falle hat er aus einem Schaukasten einen braunen Herrenanzug „gestohlen“, den er dann versetzt und später zum Kauf angeboten hat. Noch genauerer Darstellung des Sachverhalts bedurfte es hier zu einer Verurteilung wegen Diebstahls nicht.
2. Ebenso unbegründet ist auch die Rüge, dass die Strafkammer bei der Feststellung des Diebstahls ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Strafkammer war zweifelsfrei überzeugt, dass der Angeklagte die Sachen nicht, wie er behauptete, von Unbekannten erhalten, sondern selbst gestohlen hat. Sie hatte daher keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung. Die Revision gibt auch nicht an, welche weiteren Beweiserhebungen sich der Strafkammer hätten aufdrängen müssen.
II.
1. Nach dem Gesagten ist auch die Sachbeschwerde unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.
2. Dagegen stellt das angefochtene Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei fest. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, wann der Angeklagte wegen der Vortaten verurteilt worden ist und wann er die Strafen verbüßt hat. Über die Begehungszeit sagt das Urteil jedoch nur, der Angeklagte habe die Strafen „jeweils vor Begehung der nächsten Tat“ verbüßt. Das ist nur eine undeutliche Umschreibung des Gesetzeswortlauts; die Begehungszeit muss grundsätzlich nach dem Kalender festgestellt werden, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die Rückfallvoraussetzungen vorliegen.
3. Ferner ist die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht ausreichend begründet. Das Landgericht spricht nicht aus, sondern deutet nur an, dass es den § 20a Abs. 1 StGB anwenden will, und die beiden dort erforderten Vortaten in den Verurteilungen von 1949 und 1951 erblickt. Vor allem fehlt es völlig an der vom Gesetz verlangten Gesamtwürdigung der Taten. Das angefochtene Urteil führt hierzu nur folgendes aus:
„Die fortlaufende verbrecherische Betätigung des Angeklagten zeigt, dass er die Straftaten nicht etwa aus Gelegenheit heraus begangen hat, sondern dass seine Betätigung auf Grund charakterlicher Veranlagung und einem in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelten Hang bedingt ist. Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, die sich nach der Überzeugung der Kammer schon zur Sicherheit verdichtet, dass von dem Angeklagten auch in Zukunft erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu erwarten sind. Wenn der Angeklagte nun schon zwanzig Jahre lang durch Straftaten vornehmlich das Vermögen anderer durch Diebstähle verletzt hat, ohne dass jemals selbst empfindliche Strafen ihn längere Zeit von weiteren Straftaten abzuhalten vermochten, dann ist auch jetzt nicht zu erwarten, dass er freiwillig sein verbrecherisches Tun nach Verbüßung der hier erkannten Strafe aufgibt. Er hat auch keine Reue und Einsicht gezeigt, die auf den Willen, sich künftig straffrei zu halten, unter Umständen hätten schließen lassen.“
Zu der vom Gesetz verlangten Gesamtwürdigung der Taten ist zunächst erforderlich, dass die Taten (nicht nur die Strafen) in ihren Einzelheiten festgestellt werden. Daran fehlt es im Urteil gänzlich; es beschränkt sich auf eine listenmäßige Aufzählung der Vorstrafen wegen Diebstahls. Dadurch ist es dem Senat erschwert, der Strafkammer nähere Hinweise für die weitere Behandlung der Sache zu geben.
Die Beurteilung darf sich nicht auf die Straftaten allein beschränken. Erforderlich ist vielmehr – wie bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 99 ausgeführt wird – eine umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters. Dazu wird auch auf den Werdegang des Angeklagten näher eingegangen werden müssen. Darüber ergibt das angefochtene Urteil nur, dass der jetzt 49-jährige Angeklagte geschieden ist, zwei erwachsene eheliche und ein 2½-jähriges uneheliches Kind hat, von Beruf Heizer, seit längerer Zeit aber arbeitslos ist und wöchentlich 23,80 DM erhält. Anhand so weniger Angaben lässt sich die Persönlichkeit nicht würdigen.
Der Tatrichter muss sich dessen bewusst sein, dass die §§ 20a, 42e StGB sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen androhen. Zwischen ihnen und dem veranlassenden Vorgang muss ein solches Verhältnis bestehen, dass diese Folgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort empfunden werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter bei Erörterung aller Einzelfragen, die durch die §§ 20a, 42e StGB gestellt werden, von der vorstehend gekennzeichneten Grundhaltung ausgegangen ist und sie unter sorgfältiger Würdigung aller besonderen Umstände des Falles beantwortet hat (BGH a. a. O.).
Der Satz des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe „nun schon zwanzig Jahre lang durch Straftaten vornehmlich das Vermögen anderer durch Diebstähle verletzt“, ist bisher nicht mit Tatsachen belegt. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Angeklagte 1919, 1922, 1923, 1947, 1949 und 1951, also insgesamt sechsmal wegen Diebstahls bestraft. Von 1923 bis 1947, also 24 Jahre lang, hat er keine Strafe wegen Diebstahls erlitten. Allerdings ist er auch noch wegen anderer Taten bestraft worden, darunter wegen Betruges, Unterschlagung und Hehlerei. Das Urteil sagt nicht, wann und in welcher Höhe diese Bestrafungen erfolgt sind. Es hat den Anschein, als habe der Angeklagte sich mehrfach lange Jahre hindurch straffrei geführt. Es wird sorgfältig erwogen werden müssen, ob dieser Umstand sich mit der Annahme vereinen lässt, dass der Angeklagte „aus charakterlicher Veranlagung und einem in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang“ straffällig wird.
Ebensowenig kann bisher als dargetan gelten, dass den Angeklagten nicht „jemals selbst empfindliche Strafen längere Zeit von weiteren Straftaten abzuhalten vermochten“. Bis 1947 hat der Angeklagte zwar zahlreiche, aber durchweg nur ganz kurze Gefängnisstrafen erhalten. Erst 1947 ist er wegen zweier Diebstähle zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Durch Bildung einer Gesamtstrafe ist es dann zur Verbüßung von einem Jahr fünf Monaten und zwei Wochen Gefängnis gekommen. Es wird festgestellt werden müssen, welcher Art die anderen Verurteilungen waren, die in diese Gesamtstrafe einbezogen worden sind. Dazu besteht gerade wegen der Begehungszeit, in der selbst sonst ehrbare Menschen zu Straftaten gekommen sind, besonderer Anlass. 1949 ist der Angeklagte zum ersten und bisher einzigen Male zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden.
Die Frage, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, muss getrennt von der Frage seiner Gefährlichkeit behandelt werden. Der verbrecherische Hang lässt sich nur auf Grund eingehender Würdigung der einzelnen Taten beurteilen. So macht etwa der erste der beiden jetzt zur Aburteilung stehenden Fälle, für sich betrachtet, den Eindruck einer ausgesprochenen Gelegenheitstat, nicht einer Gewohnheitstat. Um das abschließend zu beurteilen, sind freilich die bisherigen Feststellungen zu knapp. Es bedürfte dazu weiterer Aufklärung über die Ursachen und den Hergang der Taten sowie über die Stellung des Angeklagten zu ihnen. Im Einzelnen wird auf die grundlegende Entscheidung RGSt 68, 149 verwiesen.
Erst wenn feststeht, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, kann es auf die Frage seiner Gefährlichkeit ankommen. Die bloße Wiederholungsgefahr reicht hier nicht aus, weil sie bei jedem Gewohnheitsverbrecher gegeben ist. Vielmehr ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Wiederholung erforderlich. Das Landgericht glaubt sie freilich feststellen zu können; es setzt sogar hinzu, die erhebliche Wahrscheinlichkeit habe sich nach Überzeugung der Kammer „schon zur Sicherheit verdichtet“.
Allein gerade dieser Zusatz erweckt die Besorgnis, dass es sich um rein formelhafte Wendungen handelt, denen keine bestimmte Vorstellung zugrunde liegt. Denn „Sicherheit“ gibt es mit Bezug auf die Zukunft überhaupt nicht. Ferner bedarf es der Erörterung, ob erhebliche Rechtsbrüche zu erwarten sind. Bei der Entscheidung, was hier als erheblich zu gelten hat, verfügt der Tatrichter über einen gewissen Spielraum des Ermessens. Dieses Ermessen kann aber nur dann sachgemäß ausgeübt werden, wenn das Gericht sich ein Urteil darüber bildet, welcher Art Rechtsbrüche von dem Angeklagten etwa zu erwarten sind.
Die Strafkammer wird also erörtern müssen, welche der bisher vom Angeklagten begangenen Taten sie in diesem Sinne als „erheblich“ ansieht.
Die Strafkammer schließt daraus, dass der Angeklagte keine Reue und Einsicht gezeigt hat, auf seine Gefährlichkeit. Dabei wird anscheinend übersehen, dass es dem Angeklagten bei der Art seiner Verteidigung durchaus unmöglich war, Reue und Einsicht zu zeigen.
§ 20a StGB soll den Richter in die Lage setzen, in Gestalt strenger Strafen ausreichende Hemmungen gegen den eingewurzelten Hang des Gewohnheitsverbrechers zu schaffen. Die Strafe kann und soll so bemessen werden, dass sie als Hemmung ausreicht. Nur für den Fall, dass dies trotzdem keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist die Sicherungsverwahrung bestimmt. Ihre Anordnung setzt also eine sorgfältige Prüfung voraus, wie der strenge Strafvollzug auf den Verurteilten voraussichtlich wirken wird. Das angefochtene Urteil begründet die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur damit, dass
„die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Nachdem auch die Verbüßung einer Zuchthausstrafe und die Polizeiaufsicht den Angeklagten nicht von weiteren Straftaten haben abhalten können, ist ein anderes Mittel als die Sicherungsverwahrung nicht gegeben, um die Öffentlichkeit vor dem Angeklagten zu schützen.“
Diese Begründung reicht nicht aus. Einmal wird erwogen werden müssen, welchen Einfluss eine längere Strafe auf den Angeklagten voraussichtlich haben wird, zum anderen müssen die Verhältnisse erörtert werden, die den Angeklagten nach der Entlassung aus der Strafhaft in seinem Lebenskreise erwarten würden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |