Aufklärungspflicht zur Schuldunfähigkeit nach Kopfverletzung bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/69
- Datum
- 25.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine durch eine Kopfverletzung verursachte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vor, muss das Tatgericht die Frage der Schuldunfähigkeit prüfen und in den Urteilsgründen erörtern.
Es begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel, wenn das Tatgericht die mögliche Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten trotz hierfür sprechender besonderer Umstände vollständig übergeht.
Als wesensfremd und einmalig beschriebene Tatbegehungen können in Verbindung mit einer kurz zuvor erlittenen Kopfverletzung Anlass zur Prüfung einer Schuldunfähigkeit geben.
Berührt der Erörterungsmangel zur Schuldunfähigkeit den Schuldspruch, ist das Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 8. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ██████ aus ██, Kreis ████, geboren am █████ 1942 in ██ ████, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB usw.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ – ██ ███ ████████████ – Bundesanwalt ███ ███ ███ ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██████ als ████████████, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Fassung der Urteilsgründe läßt besorgen, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte zur Tatzeit im Sinne des Absatzes 1 des § 51 StGB unfähig war, seiner Einsicht entsprechend zu handeln. Hiermit hätten sich die schriftlichen Entscheidungsgründe auseinandersetzen müssen. Denn das Landgericht führt die Taten auf eine kurz vorher erlittene Kopfverletzung des Angeklagten zurück und hebt hervor, sie entsprächen nicht seinem Wesen, sie seien „in seinem bisherigen Leben einmalig“.
Auch ist auffällig, daß der Beschwerdeführer die Sittlichkeitsdelikte am Tage vor und alsbald nach seiner Verlobung begangen hat und daß er sich hinreißen ließ, obwohl er mit seiner Verlobten auch in dieser Zeit Geschlechtsverkehr gehabt hatte.
Bei solchen Besonderheiten ist es ein sachlich-rechtlicher Mangel, daß das Urteil die Frage der Unzurechnungsfähigkeit vollig übergeht.
Da von diesem Rechtsfehler der Schuldspruch betroffen wird, war das Urteil in vollem Umfange aufzuheben.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Borker