Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 96/86
Datum
13.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde unter anderem wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandete er insbesondere die Verwertung früherer Aussagen zeugnisverweigerungsberechtigter Schwager nach § 252 StPO. Der BGH verwarf die Revision, weil das Landgericht diese früheren Angaben gerade nicht verwertet hatte. Die Verurteilung stützte sich vielmehr auf weitere Beweismittel; auch die umfassende Sachprüfung ergab keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 252 StPO bleibt erfolglos, wenn das Tatgericht die früheren Angaben eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen bei seiner Überzeugungsbildung nicht verwertet hat.

2

Die Verwertung von Angaben eines Ermittlungszeugen verletzt § 252 StPO nicht, soweit diese nicht den Inhalt früherer, unverwertbar gebliebener Zeugenaussagen betreffen.

3

Eine Verurteilung kann trotz außer Betracht gelassener früherer Angaben von Tatbeteiligten auf weitere selbständige Beweismittel, insbesondere Einlassungen, Zeugenbekundungen und Sachbeweise, gestützt werden.

4

Die allgemeine Sachrüge führt nicht zur Aufhebung, wenn die revisionsgerichtliche Gesamtprüfung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 29. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Koch Bozidar [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1948 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Pleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Co als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 29. August 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betruges zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO greift nicht durch.

a) Die Rüge, das Landgericht hätte die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Mirko und Zeljko [REDACTED] durch einen jugoslawischen Richter nicht in der Hauptverhandlung verlesen dürfen, weil diese als Schwager des Angeklagten ihr Zeugnis verweigert hätten, scheitert schon daran, dass das Landgericht die Bekundungen dieser Zeugen bei ihren früheren Vernehmungen nicht verwertet hat (UA S. 25).

b) Dasselbe gilt auch für die weitere Rüge, das Landgericht habe durch Verwertung der Bekundungen des Zeugen [REDACTED] über seine Wahrnehmungen bei den Vernehmungen der Zeugen [REDACTED] durch die jugoslawische Polizei und einen jugoslawischen Richter § 252 StPO verletzt. Das Landgericht hebt auf UA S. 25 ausdrücklich hervor, dass die früheren Angaben der gesondert verfolgten Zeugen [REDACTED] „insgesamt außer Betracht gelassen“ worden sind. Wie die Beweiswürdigung ergibt, sind die Bekundungen des Zeugen [REDACTED] nur insoweit verwertet worden, als er aufgrund seiner Ermittlungen in Jugoslawien Hinweise auf die Tatwerkzeuge gegeben (UA S. 19) und Angaben darüber gemacht hat, dass er die Ehefrau des Angeklagten kurz vor der Hauptverhandlung gemeinsam mit ihren Brüdern, den Zeugen [REDACTED], gesehen hat (UA S. 20). Im Übrigen stützt das Landgericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte seine Schwager zur Brandlegung angestiftet hat, auf zahlreiche andere Beweismittel, u. a. auf seine eigene Einlassung, auf die Bekundungen seiner Ehefrau und auf Überführungsstücke.

2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang überprüft. Es lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden ist.

PleischmannHerrmannRebitzki
SchusterFuhrmann