Totschlag bei Grenzflucht: Strafzumessung wegen widersprüchlicher Tatmotivation aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 96/82
- Datum
- 23.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tötung eines Menschen zur Ermöglichung der Flucht über eine Grenze ist nicht allein wegen der Verweigerung von Freizügigkeit oder Ausreisefreiheit gerechtfertigt oder entschuldigt.
Strafzumessungserwägungen müssen in sich widerspruchsfrei sein und dürfen dieselben Umstände nicht ohne tragfähige Begründung zugleich mildernd und strafschärfend bewerten.
Die Motivation zur Flucht kann nicht ohne Weiteres als den niedrigen Beweggründen nahekommend gewertet werden, wenn die restriktive Verweigerung der Ausreisefreiheit und ein durch den Grenzdienst begründeter Fluchtanreiz zugunsten des Täters berücksichtigt werden.
Ein fehlerhafter oder widersprüchlicher Strafzumessungsgrund führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sein Einfluss auf die Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maschinisten Egon B. ████ aus L[REDACTED], dort geboren am █████████ 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf seinen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. März 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1981 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung der Strafe.
Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Notwehr oder Notstand beruft, war es jedenfalls weder gerechtfertigt noch entschuldigt, dass der Angeklagte den Postenführer ██████ tötete, um sich die Flucht über die Grenze zu ermöglichen.
Die Strafe konnte nicht bestehenbleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte als Angehöriger der Grenztruppen nicht auf westliches Gebiet überwechseln dürfen, trifft nicht zu und ist auch mit den Ausführungen auf UA S. 28 nicht vereinbar, wonach *„der Gefreite █████ nicht hätte sterben müssen, würde die DDR ihren Bürgern das Recht auf Freizügigkeit bzw. auf Ausreisefreiheit nicht in der gehandhabten rigorosen Weise verweigern“*.
Weiterhin wertet das Landgericht in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten, dass seine Versetzung in den Grenzdienst der DDR „unverkennbaren Aufforderungscharakter“ zur Flucht gehabt habe. All das verträgt sich nicht ohne weiteres mit der strafschärfenden Erwägung, die „Motivation“ der Tat rücke *„in die Nähe der niedrigen Beweggründe“* des § 211 StGB.
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