Treffer
BGH Beschluss

Schwerer Raub: Fehlende Feststellungen zu Zueignungsabsicht und gefährlichem Werkzeug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 96/79
Datum
06.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandete, dass das Landgericht nicht festgestellt hatte, ob der Angeklagte bereits bei der Gewaltanwendung die Wegnahme von Geld beabsichtigte. Zudem trugen die Feststellungen nicht die Annahme eines Schlags mit einem harten Gegenstand und damit die Qualifikationen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB. Das Urteil wurde daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Raubes muss festgestellt werden, dass der Täter bereits bei der Gewaltanwendung oder Drohung eine Wegnahmeabsicht verfolgt.

2

Die für den Raub erforderliche finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahmeabsicht darf nicht ohne tragfähige tatsächliche Grundlage unterstellt werden.

3

Die Annahme eines qualifizierenden Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs oder einer schweren körperlichen Misshandlung muss durch konkrete Feststellungen getragen sein.

4

Aus dem Umstand einer Schädelverletzung kann nicht ohne Weiteres auf einen Schlag mit einem harten Gegenstand geschlossen werden, wenn auch ein durch Faustschlag verursachter Sturz als Verletzungsursache in Betracht kommt.

5

Das Tatgericht muss naheliegende alternative Geschehensabläufe in seine Beweiswürdigung einbeziehen und deren Ausschluss nachvollziehbar begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen EC aus HO, geboren am ███ 1954 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. März 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1978, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Sachbeschwerde dringt durch.

Die Urteilsgründe gehen nicht auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer schon bei der Gewaltanwendung beabsichtigt hat, dem Zeugen ██████ Geld wegzunehmen. Nach der Vorgeschichte der Tat, zumal angesichts der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, der Zeugin Monika RC und dem Zeugen U, verstand sich das nicht von selbst.

Zu einem weiteren sachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Schuldspruch muss ... aufgehoben werden, weil die Annahme, der Angeklagte habe mit einem harten Gegenstand einen wuchtigen Schlag auf den Kopf des Opfers geführt und deshalb die Qualifizierungstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB erfüllt, von den bisherigen Feststellungen nicht getragen wird. Sie wird nicht auf eine entsprechende Bekundung des Opfers gestützt, denn die Strafkammer hat dessen Angaben als unzuverlässig angesehen (UA S. 12, 13) und die Einlassung des Angeklagten ausschließlich mit den Angaben des Mitangeklagten IC und der Zeugin RC und ergänzend mit den Angaben des Zeugen WO widerlegt (UA S. 7, 12). Die Annahme folgt danach allein aus der Erwägung, dass ein Faustschlag eine Schädel fraktur nicht bewirken könne (UA S. 13). Diese Erwägung trifft in der Allgemeinheit nicht zu. Ein Faustschlag gegen den Kopf wird zwar im Normalfall nicht unmittelbar zu einer Schädel fraktur führen können, kann jedoch das Opfer so wuchtig zu Boden schleudern, dass der Aufprall z. B. auf gepflastertem Untergrund oder auf Gegenstände eine Schädel fraktur verursacht. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass der Tatrichter diese Möglichkeit in Erwägung gezogen hat und auf Grund bestimmter Umstände ausschließen konnte, sei es im Hinblick auf die Beschaffenheit des Tatortes, sei es auf Grund von Befunden, die vielleicht die sachverständige Zeugin (Bl. 222 ff., 80, 81 Bd. I d. A.) vermitteln konnte."

HerrmannFuhrmannUlsamer
SchusterHorstkotte