Notwendige Verteidigung bei Glaubwürdigkeitsbeurteilung kindlicher Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 96/65
- Datum
- 15.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen Schwierigkeit der Sachlage geboten, wenn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen für die Entscheidung wesentlich ist.
Unterbleibt in einem Fall notwendiger Verteidigung die Beiordnung eines Verteidigers für die Hauptverhandlung, beruht das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Die erforderliche sachkundige Verteidigung umfasst insbesondere Fälle, in denen die Beweiswürdigung besondere Anforderungen an die Bewertung von Zeugenaussagen stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 30. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
In der Strafsache gegen ███, den Arbeiter Karl-Heinz ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1965 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass dem Angeklagten für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Da es sich um die Frage der Glaubwürdigkeit von Kindern handelte, war wegen Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.
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