Treffer
BGH Beschluss

Notwendige Verteidigung bei Glaubwürdigkeitsbeurteilung kindlicher Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 96/65
Datum
15.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter anderem ein. Er rügte, dass ihm für die landgerichtliche Hauptverhandlung kein Verteidiger beigeordnet worden war. Der Bundesgerichtshof sah wegen der schwierigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen einen Fall notwendiger Verteidigung. Er hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen Schwierigkeit der Sachlage geboten, wenn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen für die Entscheidung wesentlich ist.

2

Unterbleibt in einem Fall notwendiger Verteidigung die Beiordnung eines Verteidigers für die Hauptverhandlung, beruht das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel.

3

Die erforderliche sachkundige Verteidigung umfasst insbesondere Fälle, in denen die Beweiswürdigung besondere Anforderungen an die Bewertung von Zeugenaussagen stellt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 30. November 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

In der Strafsache gegen ███, den Arbeiter Karl-Heinz ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1965 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Mit Recht rügt die Revision, dass dem Angeklagten für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht kein Verteidiger beigeordnet worden ist. Da es sich um die Frage der Glaubwürdigkeit von Kindern handelte, war wegen Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaSchmitt