Treffer
BGH Urteil

Falschaussage: Unzureichende Feststellungen zu Aussageinhalt und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 96/61
Datum
09.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen uneidlicher falscher Aussage verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandete, dass die objektive Unrichtigkeit ihrer Angaben zum Zusammentreffen ihres Ehemanns mit einem Zeugen sowie zu dessen Weg nicht tragfähig festgestellt war. Insbesondere hatte das Landgericht den Aussageinhalt ohne hinreichende Berücksichtigung von Standort und Blickrichtung ausgelegt. Die Feststellungen zum Vorsatz waren zudem widersprüchlich; das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen uneidlicher falscher Aussage setzt voraus, dass die objektive Unrichtigkeit des konkreten Aussageinhalts rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

2

Der Inhalt einer Zeugenaussage ist unter Berücksichtigung ihres gesamten Wortlauts und der für ihr Verständnis maßgeblichen tatsächlichen Umstände auszulegen.

3

Die Angaben „rechts“ und „links“ können nicht ohne Feststellung des Standorts und der Blickrichtung des Erklärenden einer bestimmten örtlichen Richtung gleichgesetzt werden.

4

Die Feststellungen zur inneren Tatseite dürfen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen und Erwägungen über den Inhalt der Aussage stehen.

5

Ein Eröffnungsbeschluss bleibt wirksam, auch wenn sich das Gericht bei der Eröffnung an eine Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren gebunden geglaubt haben sollte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schneiderin Hildegard ████████ geborene F█████████████ aus B█, dort geboren █████████████, wegen uneidlicher falscher Aussage u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Oktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor. Selbst wenn sich das Gericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens an den Beschluss des Kammergerichts im Klageerzwingungsverfahren gebunden gefühlt und deshalb geglaubt hätte, es müsse auch seinerseits den hinreichenden Tatverdacht bejahen, so würde dies die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht berühren.

II. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.

III. Sachrüge.

1. Die Strafkammer kommt bei der rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass die Bekundungen der Angeklagten „hinsichtlich des von ihrem Ehemann eingeschlagenen Weges und des von ihr in Abrede gestellten Zusammentreffens desselben mit dem Zeugen R█████ nicht der Wahrheit entsprachen.

a) Die objektive Unrichtigkeit dieser Zeugenaussage ist jedenfalls insoweit nicht ausreichend festgestellt, als es sich um das Zusammentreffen des Ehemannes der Angeklagten mit dem Zeugen █████ handelt, von dem es bei der rechtlichen Würdigung heißt, es sei von der Angeklagten in Abrede gestellt worden. Die Schilderung des Sachverhalts ergibt nämlich, dass die Angeklagte dieses Zusammentreffen nicht schlechthin in Abrede gestellt, also als nicht geschehen oder unmöglich bezeichnet hat. Sie hat vielmehr nur erklärt, sie habe nicht bemerkt, dass ihr Ehemann den Zeugen R█████ getroffen und ihn bedroht habe. Dass die Aussage in diesem Punkt etwa deshalb objektiv unrichtig wäre, weil die Angeklagte von ihrem Standort aus das Zusammentreffen bemerkt haben muss, ergibt das Urteil nicht.

b) Aber auch, soweit es sich um die Richtung handelt, die der Ehemann der Angeklagten vom Laden aus genommen hat, sind die Ausführungen des Urteils nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer setzt ohne nähere Erörterung „rechts“ mit „Richtung Rudow“ und „links“ mit „Richtung Neukölln“ gleich. Ob etwas rechts oder links liegt, hängt vom Standort und der Blickrichtung des Betrachters ab. Damit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Den wichtigsten Anhaltspunkt für das, was gemeint war, ergab der Satz: „Die Post liegt auf der anderen Seite nach links um die Ecke.“ Die Strafkammer hätte die Aussage der Angeklagten unter Erörterung ihres Standortes und ihrer Blickrichtung sowie des erwähnten Satzes auslegen müssen. Daran fehlt es.

2. Vor allem aber sind die Feststellungen zur inneren Tatseite widersprüchlich. Die Strafkammer führt nämlich (UA S. 16) aus, sie folge der Angeklagten insoweit, als sie angebe, sie habe mit ihren Aussagen nicht gemeint, dass ihr Ehemann in Richtung Rudow gegangen sei. Da die Strafkammer aber die Richtung Rudow mit rechts gleichsetzt, besagt sie damit, die Angeklagte habe nicht bewusst die falsche Richtung angegeben. Wenn es dann weiter heißt, soweit die Angeklagte behaupte, dass ihr Ehemann an dem fraglichen Tage den von der Angeklagten in der Hauptverhandlung im einzelnen beschriebenen Weg eingeschlagen habe, sei ihre Darstellung unrichtig, so liegt das neben der Sache. Denn die Angeklagte hat in den beiden Beweisterminen im Zivilprozess den Weg ihres Ehemannes gar nicht im einzelnen angegeben.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
KoffkaSiemer