Treffer
BGH Urteil

Revisionsaufhebung wegen vorschriftswidriger Besetzung des Schöffengerichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 96/59
Datum
26.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die wegen Betrugs verurteilten Angeklagten rügten mit ihren Revisionen die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer. Zwei Schöffinnen waren nur für den Vortag ausgelost worden, während die Hauptverhandlung an einem gesondert angesetzten Folgetag stattfand. Eine Verlängerung der Sitzung des Vortags lag nicht vor. Der BGH hob deshalb das Urteil mit allen Feststellungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

2

Für einen bestimmten Sitzungstag ausgeloste Schöffen dürfen nicht an einer eigenständigen Sitzung an einem anderen Tag teilnehmen.

3

§ 50 GVG rechtfertigt die Mitwirkung für einen anderen Sitzungstag nur, wenn sich die ursprünglich angesetzte Sitzung tatsächlich über den vorgesehenen Zeitraum hinaus erstreckt.

4

Die bloße Erwägung, zwei Verfahren miteinander zu verbinden, begründet keine Fortsetzung oder Verlängerung einer Sitzung im Sinne des § 50 GVG.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Handelsvertreter Gerhard ███ aus ███, geboren am 1906 in ███, 2. den ██████████████ ██████ aus ████████████, █████ ██ ██, geboren am [REDACTED],

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. November 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen beider Angeklagten rügen mit Recht, dass die Strafkammer mit den Schöffinnen ████████ und ██ nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese waren nur für den 25. November 1958 ausgelost worden, an dem den Vortag eine andere Sache verhandelt wurde. Es ist zwar erwogen worden, diese andere Sache mit der vorliegenden zu verbinden; das ist aber nicht geschehen. Die vorliegende Sache war von vornherein auf einen anderen Tag, den 26. November 1958, anberaumt, für den auch andere Schöffen ausgelost waren. Es kann also keine Rede davon sein, dass sich die Dauer der Sitzung vom 25. November über die Zeit ausgedehnt hätte, für die Frau ██ und Frau [REDACTED] zunächst einberufen waren (GVG § 50). Vielmehr fand am 26. November eine andere Sitzung statt, an der sie nicht teilnehmen durften. Deshalb musste der Senat das angefochtene Urteil aufheben, wie es auch die Bundesanwaltschaft beantragt hat.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt