Revisionsaufhebung wegen vorschriftswidriger Besetzung des Schöffengerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 96/59
- Datum
- 26.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
Für einen bestimmten Sitzungstag ausgeloste Schöffen dürfen nicht an einer eigenständigen Sitzung an einem anderen Tag teilnehmen.
§ 50 GVG rechtfertigt die Mitwirkung für einen anderen Sitzungstag nur, wenn sich die ursprünglich angesetzte Sitzung tatsächlich über den vorgesehenen Zeitraum hinaus erstreckt.
Die bloße Erwägung, zwei Verfahren miteinander zu verbinden, begründet keine Fortsetzung oder Verlängerung einer Sitzung im Sinne des § 50 GVG.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 26. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Handelsvertreter Gerhard ███ aus ███, geboren am 1906 in ███, 2. den ██████████████ ██████ aus ████████████, █████ ██ ██, geboren am [REDACTED],
wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. November 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten rügen mit Recht, dass die Strafkammer mit den Schöffinnen ████████ und ██ nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese waren nur für den 25. November 1958 ausgelost worden, an dem den Vortag eine andere Sache verhandelt wurde. Es ist zwar erwogen worden, diese andere Sache mit der vorliegenden zu verbinden; das ist aber nicht geschehen. Die vorliegende Sache war von vornherein auf einen anderen Tag, den 26. November 1958, anberaumt, für den auch andere Schöffen ausgelost waren. Es kann also keine Rede davon sein, dass sich die Dauer der Sitzung vom 25. November über die Zeit ausgedehnt hätte, für die Frau ██ und Frau [REDACTED] zunächst einberufen waren (GVG § 50). Vielmehr fand am 26. November eine andere Sitzung statt, an der sie nicht teilnehmen durften. Deshalb musste der Senat das angefochtene Urteil aufheben, wie es auch die Bundesanwaltschaft beantragt hat.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |