§ 106 JGG: Erzieherische Wirkung vor Strafgleichheit mit erwachsenem Mittäter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 96/58
- Datum
- 22.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung nach § 106 Abs. 1 JGG, anstelle einer zeitigen Zuchthausstrafe auf Gefängnisstrafe gleicher Dauer zu erkennen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und unterliegt der revisionsgerichtlichen Kontrolle auf Rechtsfehler.
Bei der Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG muss die Prognose, ob der Heranwachsende durch erzieherische Einwirkung gebessert und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden kann, im Vordergrund stehen.
Die Belange der Besserung und Wiedereingliederung eines Heranwachsenden sind bei § 106 JGG mit dem Bedürfnis nach Sühne und Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung abzuwägen.
Der Umstand, dass ein erwachsener Mittäter nicht in den Anwendungsbereich des § 106 JGG fällt, rechtfertigt keine Versagung der dort vorgesehenen Vergünstigung gegenüber dem heranwachsenden Beteiligten.
Ein Rechtsfehler bei der Entscheidung über die Strafart nach § 106 Abs. 1 JGG kann auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 106 Abs. 2 JGG erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Seemann Jobst █████ aus █, dort geboren am █████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Überfalls auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Sachbezeichnung: ██ ██████
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ in der ████████████
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten R.D.** wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Dezember 1957 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Jugendkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R.D., einen Heranwachsenden, wegen gemeinschaftlichen Auto-Straßenraubes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.
Die Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie macht Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die verfahrensrechtliche Rüge ist allerdings unbegründet; denn das Urteil gibt, wie § 267 Abs. 3 StPO es verlangt, die Umstände an, die für die Bemessung der Strafe „bestimmend“ waren.
II.
Ob die Strafzumessungserwägungen die Rechtmäßigkeit der Strafe dartun, ist keine Frage des Verfahrens-, sondern des sachlichen Rechts. Dieser Prüfung hält der Strafausspruch nicht stand.
1.) Die Revision erhebt im einzelnen keine Einwendungen dagegen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB und des § 105 JGG verneint. Insoweit ist das Urteil auch nicht zu beanstanden.
2.) Die Strafkammer hat ferner nicht übersehen, dass sie nach § 106 Abs. 1 JGG an Stelle einer zeitigen Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer verhängen konnte. Sie gibt aber, wie die Revision mit Recht vorbringt, keine rechtlich einwandfreie Begründung dafür, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Sie sagt dazu, der Angeklagte sei an der Ausführung der Tat ebenso stark beteiligt wie sein 22-jähriger Mittäter █████, der in demselben Urteil zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist.
Eine Gefängnisstrafe gegen den Angeklagten würde, wie das Urteil fortfährt, „keine ausreichende Sühne für die Schwere der Tat darstellen und auch zu einem ungerechten Unterschied im Vergleich zu der Verurteilung des █████████ führen“.
Die Entscheidung, die der Tatrichter nach § 106 JGG zu treffen hat, ist allerdings Sache seines pflichtgemäßen Ermessens. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu prüfen, ob sie rechtliche Mängel enthält. Das ist hier in zweifacher Richtung der Fall.
a) Der Inhalt des Urteils bietet zunächst keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Tatrichter von einem zutreffenden Verständnis der Ermächtigung, die § 106 JGG ihm gibt, ausgeht und alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die nach dem Zweck dieser Bestimmung zu beachten sind.
Dem § 106 Abs. 1 JGG liegt die Erfahrung zugrunde, dass ein Heranwachsender selbst dann, wenn er ein schweres Verbrechen begangen hat, im Allgemeinen nicht als hoffnungslos aufzugeben, sondern günstigen Einflüssen oft noch zugänglich ist, so dass der Versuch, ihn auf den rechten Weg zurückzuführen, Erfolg verspricht. Wenn es so liegt, soll es dem Richter möglich sein, statt der Zuchthaus- eine Gefängnisstrafe zu verhängen, weil sie eine bessere erzieherische Einwirkung auf den jungen Gefangenen zulässt und es weniger erschwert, ihn später wieder in die menschliche Gesellschaft einzugliedern.
Die Frage, ob von solchen Bemühungen ein günstiges Ergebnis zu erwarten ist, muss, soweit so etwas vorausgesagt werden kann, bei der Entscheidung nach § 106 Abs. 1 JGG im Vordergrund stehen (BGHSt 7, 353, 355). Das Landgericht hat sie sich in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt, soweit das Urteil erkennen lässt. Es hat zwar an einem anderen Punkt, nämlich beim Überschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus, „wohl erwogen, dass eine derartige Zuchthausstrafe bei so jungen und nicht oder nicht schwerwiegend vorbestraften Tätern die Gefahr in sich birgt, ihnen einen geordneten Lebensweg in der Zukunft zu verbauen“. Diese Bemerkung, die sich auf beide Angeklagte bezieht, betrifft aber nicht die Art, sondern die Dauer der Strafe. Aus ihr geht jedenfalls nicht hervor, dass der Tatrichter geprüft hat, ob der Angeklagte seiner Persönlichkeit nach voraussichtlich wieder zu einem brauchbaren Gliede der Gesellschaft gemacht werden kann und ob aus diesem Grunde statt einer Zuchthaus- eine Gefängnisstrafe angebracht erscheint.
Die Besserung und Wiedereingliederung des Verurteilten hat zwar keinen uneingeschränkten Vorrang vor dem Bedürfnis, die durch ein schweres Verbrechen verletzte Rechtsordnung durch eine strenge Strafe wiederherzustellen. Beide Gesichtspunkte müssen aber gegeneinander abgewogen werden (BGHSt 7, 353, 355). Das angefochtene Urteil lässt eine solche Abwägung vermissen. Wie sie ausgefallen wäre, vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen. Der Strafausspruch kann daher auf dem Mangel beruhen. Das gilt auch für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (vgl. § 106 Abs. 2 JGG).
b) Das Landgericht wählt die Zuchthausstrafe auch deshalb, weil es meint, durch eine Gefängnisstrafe würde es den Angeklagten vor dem Mitangeklagten ██ █████████ bevorzugen. Das ist jedoch kein rechtmäßiger Grund, den § 106 JGG nicht anzuwenden. Dass diese Bestimmung dem erwachsenen Mittäter nicht zugutekommen kann, rechtfertigt es nicht, den Heranwachsenden ebenso zu behandeln. Es mag zwar Fälle geben, in denen es unbillig erscheint, dass nur ein Teilnehmer, der erst wenig über 21 Jahre alt ist, mit Zuchthaus bestraft wird. Jede Altersgrenze kann aber solche unvermeidbare Härten mit sich bringen. Das muss als Folge der gesetzlichen Regelung hingenommen und darf nicht zum Nachteil des jüngeren Beteiligten durch eine andere Härte ausgeglichen werden, zu der das Gesetz nicht zwingt.
Da das Verfahren gegen ███ rechtskräftig abgeschlossen ist, verweist der Senat die Sache an die Jugendkammer zurück (BGH NJW 1954, 1695 Nr. 22).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmidt | Dr. Borker |