Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 96/55
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Verfahrens- und Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall zu Zuchthaus und gegen die Anordnung von Polizeiaufsicht. Der BGH verwarf die Revision. Das Tatgericht musste einen im Vorverfahren nur unvollständig benannten Alibizeugen nicht von Amts wegen weiter ermitteln und vernehmen, weil dessen Aussage die tragfähige Täterschaftsüberzeugung nicht hätte erschüttern können. Auch Strafzumessung und Polizeiaufsicht waren rechtsfehlerfrei begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet keine weitere Ermittlung und Vernehmung eines nur unvollständig benannten Alibizeugen, wenn dessen mögliche Aussage nach der Beweislage die Überzeugung von der Täterschaft nicht erschüttern kann.

2

Unterbleibt in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Vorverfahren benannten Zeugen, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

3

Bei der Strafzumessung dürfen über die für den Rückfalltatbestand erforderlichen Vorverurteilungen hinausgehende weitere Vorstrafen strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Mildernde Umstände sind bei der Strafzumessung nicht übergangen, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Tatgericht sie festgestellt und erkennbar in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat.

5

Die Anordnung von Polizeiaufsicht kann mit der besonderen Gefährlichkeit des Täters und der Art sowie Wiederholung seiner Straftaten ausreichend begründet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 14. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Martin ███ aus ████████████████, geboren am ████████████ 1912 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 14. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätte noch einen Zeugen Bogdan ██ (in Wahrheit heißt der Zeuge Bogdan ███████) darüber vernehmen müssen, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern im Lager Broitzem aufgehalten habe, da der Angeklagte sich im Vorverfahren mehrfach auf diesen Zeugen berufen habe.

Die Rüge kann nicht durchdringen. Es ist richtig, dass der Angeklagte im Vorverfahren eine Reihe von Zeugen, unter anderem auch Bogdan █████████, dafür benannt hatte, dass er zur Tatzeit im Lager Broitzem gewesen sei. Eine Anschrift des ███████ hatte er nicht angeben können, sich aber darauf berufen, dass ein Lagerinsasse namens Jan ███ dessen Anschrift wisse. Der ermittelnde Polizeibeamte hatte Jan ████ im Lager nicht angetroffen und infolgedessen die Anschrift des ████████ nicht ermittelt. In der Hauptverhandlung haben der Angeklagte und sein Verteidiger einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ████████ nicht gestellt.

Es lag bei der Sachlage keine Pflichtverletzung des Gerichts darin, dass dieses nicht weitere Ermittlungen nach dem Aufenthalt des ███████ anstellte und diesen vernahm. Der Angeklagte, der wegen Taschendiebstahls verurteilt worden ist, war von der Bestohlenen bereits vor der Polizei sowohl auf dem Bild als auch in Person aus einer größeren Gruppe von Personen ohne Schwierigkeiten herausgefunden worden. Eine Reihe von Lagerinsassen, die der Angeklagte dafür benannt hatte, hatten bekundet, dass er um die Mittagszeit des Tattages im Lager gewesen sei, wobei sie in den Einzelangaben voneinander abgewichen waren. Der Diebstahl ist um 14 Uhr begangen worden. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte ihn auch dann noch begangen haben kann, wenn er bis 13.30 Uhr im Lager gewesen ist. Bezüglich des ██ hatte der Angeklagte angegeben, er sei morgens bis gegen 12 Uhr mit ihm zusammen gewesen, dann habe er sich Bratkartoffeln gemacht und sie auch gleich gegessen, eine Viertelstunde später sei er dann wieder im Lager spazieren gegangen und sei wiederum mit ████ eine Weile zusammen gewesen. Der Angeklagte selbst konnte also keine genauen Zeitangaben bezüglich seines Zusammenseins mit ██ machen. Es lag im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wenn dieses davon ausging, dass ████████ nach vier Monaten nicht mehr eine so genaue zeitliche Erinnerung an sein Zusammensein mit dem Angeklagten haben würde, dass durch seine etwaigen Aussagen hierüber die feste Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten erschüttert werden konnte.

2.) Die Strafzumessungserwägungen enthalten entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler. Es ist richtig, dass die Strafkammer bei den Strafzumessungsgründen sich nur auf die vier Vorstrafen des Angeklagten bezieht. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass sie dabei die Milderungsgründe, die sie an anderer Stelle erwähnt, nicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer stellt eingangs des Urteils ausdrücklich fest, dass der Angeklagte seit längerer Zeit arbeitslos ist, dass er als Pole in Deutschland lebt und dass er in einem Lager lebt, auch dass er in der deutschen Wehrmacht Dienst getan hat.

Unrichtig ist, dass die Strafkammer die vier Vorstrafen des Angeklagten nicht als strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen, weil der Angeklagte ja ohnehin wegen Rückfalldiebstahls bestraft werde. Zum Rückfalldiebstahl gehören nur zwei Vorbestrafungen, der Angeklagte ist aber viermal vorbestraft.

3.) Auch die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision ausreichend begründet. Sie hält es für erforderlich, den Angeklagten, den sie als einen besonders gefährlichen Taschendieb bezeichnet, nach seiner Entlassung unter Aufsicht zu halten. Sie führt dazu aus, dass es sich bei sämtlichen früheren Straftaten des Angeklagten um geschickt ausgeführte Taschendiebstähle gehandelt habe. Das genügt zur Begründung der angeordneten Maßnahme.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Börker
Dr. KoffkaSchmitt