Treffer
BGH Urteil

Wirtschaftsstraftat durch ungenehmigten Interzonenwarenbezug und Gewerbsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 96/52
Datum
30.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat durch ungenehmigten Bezug von Textilwaren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet verurteilt. Ihre Revision richtete sich gegen die Auslegung des Warenbezugs, die Anwendbarkeit des Wirtschaftsstrafgesetzes, die Gewerbsmäßigkeit sowie Strafzumessung und Einziehung. Der BGH verwarf die Revision, weil die eingeschalteten Aufkäufer nach den Feststellungen als Gehilfen handelten und die Angeklagten die Waren selbst bezogen. Die Interzonenhandelsregelung dient der Marktregelung; die weiteren Rechtsfolgen waren rechtsfehlerfrei begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bezug von Waren aus einem bestimmten Gebiet erfasst auch einen absprachegemäß organisierten Gesamtvorgang, bei dem Aufkäufer die Waren für den späteren Abnehmer erwerben und als dessen Gehilfen tätig werden.

2

Für die strafrechtliche Täterschaft beim verbotenen Warenbezug ist nicht entscheidend, ob die eingeschalteten Personen handels- oder gewberechtlich selbständige Unternehmer sind.

3

Marktregelnde Vorschriften können auch die grenzüberschreitende Verbringung von Waren von einer Genehmigung abhängig machen, wenn dies der Lenkung des Warenverkehrs dient.

4

Gewerbsmäßigkeit im strafrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Zuwiderhandlungen eine Einnahmequelle von gewisser Dauer schaffen will; sie ist von der Frage zu trennen, ob die Tat innerhalb eines Gewerbebetriebs begangen wird.

5

Bei einer Geldstrafe, die den aus der Tat erlangten Gewinn übersteigen soll, bildet der Gewinn lediglich eine Untergrenze und begrenzt das Strafmaß nicht nach oben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Textilkaufmann Helmut K. ██████ ██ aus ████ ██ ████████, geboren am ███ 1914 in ███, 2. den Ingenieur Wilhelm E. ██ aus ████████, ██straße, geboren am ██ 1906 in ██, wegen Wirtschaftsvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten ████████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 1951 wird auf deren Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu Geldstrafen von je 8.000 DM, ersatzweise zu 100 Tagen Gefängnis verurteilt. Es hat die Einziehung von 73 Anzügen, 1 Sakko, 10 Mänteln und 1 Arbeitshose sowie die Veröffentlichung des Urteils angeordnet.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Angeklagten traten Mitte 1950 als Mitgesellschafter in die Firma █████ Co. in █████ ███ ein, die sich seitdem mit dem Ankauf von Textilwaren und ihrem Weiterverkauf nach Westdeutschland befasst. Im September 1950 mieteten sie ohne Wissen des Hauptgesellschafters █████ einen Wohnraum in ████████. Dort kauften sie von den früheren Mitangeklagten ████████ R. ██ und ██ Textilwaren, die diese im Osten für sie eingekauft hatten. Sie lagerten diese Waren in dem ████████er Wohnraum, verpackten sie und schickten sie von dort an ihre Abnehmer in Westdeutschland.

Die Strafkammer erblickt darin eine Zuwiderhandlung gegen § 2 der Anordnung zur Durchführung des Frankfurter Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 vom 30. Dezember 1949 (VOBl Groß-Berlin I 1950 S. 5) sowie gegen § 17 WiStG, strafbar gemäß § 22 Abs. 1 WiStG.

Die Angriffe der Revision greifen nicht durch.

1. Die Revision führt aus, die Anordnung vom 30. Dezember 1949 regele den Bezug und die Verbringung von Waren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet, nicht aber den Ankauf von Waren, welche sich bereits innerhalb der Westsektoren von Berlin befinden. Ein Ankauf derartiger Waren sei uneingeschränkt zulässig und nicht strafbar.

§ 2 der Anordnung verbietet den „Bezug von Waren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet in die Westsektoren“, soweit der Magistrat ihn nicht genehmigt hat. Hiernach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob, wann und wo nach bürgerlichem Recht Kaufvertrag und Übereignung zustande gekommen sind. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Angeklagten die Waren „aus dem sowjetisch besetzten Gebiet bezogen“ haben. Das hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht. Das Urteil stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ███ ██████ und G. die Waren nur deshalb im Osten erworben haben, weil sie auf Grund ihrer Absprache mit ███████ und M. damit rechneten, dass diese ihnen die Waren abnehmen würden, was auch ohne Ausnahme geschehen ist. █████ ██ ████ ██ und G. haben „nicht als selbständige Unternehmer, sondern lediglich als Helfershelfer“ von █████ und ██████ mitgewirkt.

Freilich kommt es, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht darauf an, ob diese „Helfershelfer“ selbständige Unternehmer im handels- oder gewerberechtlichen Sinne waren. Sie waren es zweifellos nicht; aber selbst wenn sie es gewesen wären, so würde das nicht schlechthin ausschließen, dass sie beim Beziehen von Waren strafrechtlich nur als Gehilfen anderer Täter handelten. Nur die hier entscheidende strafrechtliche Frage hatte das Landgericht vor Augen.

Die Revision trägt vor, K. ███ ██ und G. hätten die Waren im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr angekauft; wirtschaftlich gesehen komme ihnen also die Stellung selbständiger Unternehmer zu. Das steht im Widerspruch mit den tatsächlichen Urteilsfeststellungen. Denn danach erwarben die vier Aufkäufer die Waren nicht auf eigene Rechnung und Gefahr. Sie kauften für ███ und M. nur das ein, was diese, gemäß der Absprache mit den Aufkäufern, haben wollten. Diese Feststellung trägt die Annahme des Landgerichts, dass bei dem absprachegemäß durchgeführten Gesamtvorgang des „Beziehens“ ███████ und M. mit Tätervorsatz, die vier Aufkäufer dagegen nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben.

Die Strafkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Waren zu der Zeit, als ██ und M. sie in dem ████████er Wohnraum kauften, noch nicht zum „Ruhen“ gekommen seien. Ob dieser Begriff sich, wie die Strafkammer annimmt, auch hier als rechtsähnlich verwenden lässt, braucht nicht untersucht zu werden. Denn im vorliegenden Falle haben die Angeklagten ███ und █████████ Ware unter Verwendung von „Helfershelfern“ – selbst als Täter entgegen dem Verbot des § 2 aaO „aus dem sowjetisch besetzten Gebiet bezogen“.

Was die Revision über etwaige Folgen für gutgläubige Erwerber ausführt, liegt neben der Sache. Denn ██████ waren nicht gutgläubig.

2. Die Revision beanstandet weiterhin, dass die Strafkammer den § 17 WiStG angewendet hat. Auch dagegen bestehen jedoch keine Bedenken.

§ 17 WiStG setzt voraus, dass einer Bestimmung zuwidergehandelt wird, die auf Grund der Vorschriften über die Bewirtschaftung und Marktregelung erlassen worden ist. Dazu trägt die Revision vor, das Bewirtschaftungsrecht regele die Erzeugung oder Gewinnung von Rohstoffen oder Waren, ihre Erfassung, Lagerhaltung und Verteilung; unter Marktregelung sei der Absatz von Waren in örtlicher, fachlicher und sonstiger Hinsicht zu verstehen. Um keines von beiden handle es sich bei der Anordnung vom 30. Dezember 1949. Sie betreffe vielmehr Ein- und Ausfuhr von Waren in das Gebiet und aus dem Gebiet der Berliner Westsektoren. Das ist jedoch kein Gegensatz. Der Begriff der Marktregelung ist weit zu fassen. Die Marktregelung bezweckt die Lenkung der Waren vom Ursprungsort bis zum letzten Verkäufer. Liegt auf diesem Wege eine Grenze, so kann die Marktregelung auch die Frage betreffen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ware diese Grenze überschreiten darf.

Die Revision weist darauf hin, dass das sowjetisch besetzte Gebiet nicht zum Hoheitsbereich des Berliner Senats und der Bundesregierung gehöre. Das ist richtig, ändert aber nichts an den vorstehenden Ausführungen. Wenn der Berliner Senat das Beziehen von Waren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet von einer Genehmigung abhängig macht, so überschreitet er mit solchen Vorschriften nicht seinen Hoheitsbereich.

§ 17 WiStG setzt weiter voraus, dass einer Bestimmung zuwidergehandelt wird, die ausdrücklich auf die Strafbestimmungen „dieses Gesetzes“, d. h. des Wirtschaftsstrafgesetzes, verweist. § 4 der Anordnung vom 30. Dezember 1949 verweist zwar nicht auf das Wirtschaftsstrafgesetz, sondern auf §§ 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 11. Dezember 1942 (RGBl I S. 686). Diese Verordnung ist jedoch durch § 102 WiStG aufgehoben. Gemäß § 104 Abs. 2 WiStG finden deshalb die Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes Anwendung.

3. Die Revision bekämpft die Annahme des Landgerichts, dass nicht eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat gegeben sei, weil die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt haben. Die Revision meint, allerdings liege gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn die Tat in der Absicht begangen werde, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Davon könne aber nur dann gesprochen werden, wenn der Täter nicht als Unternehmer im wirtschaftlichen Sinne und außerhalb eines gewerberechtlichen Rahmens handle. Denn sonst würde jede Zuwiderhandlung eines Unternehmers sich als Wirtschaftsstraftat darstellen und niemals den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen können.

Diese Ausführungen gehen fehl. Ob eine Zuwiderhandlung innerhalb oder außerhalb eines Gewerbebetriebes (im handels- oder gewerberechtlichen Sinne) begangen ist, hat nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, ob sie gewerbsmäßig im strafrechtlichen Sinne begangen ist. Diese beiden Fragen, die von der Revision miteinander vermengt werden, hat das angefochtene Urteil mit Recht völlig auseinandergehalten.

Das Landgericht leitet die strafrechtliche Gewerbsmäßigkeit der Zuwiderhandlungen nicht daraus her, dass die Taten innerhalb des Gewerbebetriebes begangen wurden, sondern daraus, dass die Täter beabsichtigten, sich aus solchen Zuwiderhandlungen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Es leitet diese auf tatsächlichem Gebiet liegende und das Revisionsgericht bindende Feststellung einmal aus der „Anlage des Ankaufs“ – „durch vier verschiedene Personen und in einer geschäftsfremden Lokalität“ – und weiterhin aus der Menge der beschlagnahmten Ware her. Nach dieser Begründung ist es für die Strafkammer ohne jede Bedeutung gewesen, dass die Zuwiderhandlungen in den Gewerbebetrieb der Angeklagten fielen. Keineswegs ergibt sich daraus die von der Revision gezogene Folgerung, dass jede Zuwiderhandlung eines Unternehmers – auch bei anderer Anlage und geringerer Menge – als Wirtschaftsstraftat angesehen werden müsste. Die entgegengesetzte Auffassung der Revision, dass nämlich Zuwiderhandlungen eines Unternehmers im Rahmen seines Gewerbebetriebes niemals gewerbsmäßig sein könnten, ist völlig abwegig. Ebenso wenig lässt die weitere Erwägung der Strafkammer, dass die Zuwiderhandlungen auch ihrem Umfange nach geeignet seien, die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung Westberlins zu gefährden (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 WiStG), einen Rechtsirrtum erkennen. Es handelt sich dabei um eine Frage, die letztlich nur der Tatrichter beurteilen kann.

4. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung können keinen Erfolg haben. Was die Revision über die Höhe des durch die Taten erzielten Gewinns ausführt, kann unerörtert bleiben. Nach § 27c Abs. 2 StGB soll die Geldstrafe den Gewinn übersteigen. Dabei handelt es sich also um eine Untergrenze des Strafmaßes. Das Gericht ist keineswegs gehindert, aus besonderen Gründen auf eine bei weitem höhere Strafe zu erkennen. Solche Gründe hat die Strafkammer hier in der „bemerkenswerten kriminellen Intensität“ der Angeklagten erblickt.

5. Schließlich wendet die Revision sich gegen die Einziehung der beschlagnahmten Waren. In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es darüber:

„Da die beschlagnahmte Ware nach dem Sachverhalt aus den den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftaten stammt, unterliegt sie gemäß § 39 WiStG der Einziehung.“

Daraus ergibt sich keineswegs, dass die Strafkammer – wie die Revision meint – geglaubt hatte, die Einziehung sei zwingend vorgeschrieben. Ebenso wie die Strafkammer drückt sich auch das Gesetz selbst in der Kannvorschrift des § 39 Abs. 2 WiStG aus, wonach bestimmte Gegenstände der Einziehung „unterliegen“. Gerade aus der Wahl dieses Wortes ergibt sich also, dass die Strafkammer sich bewusst gewesen ist, hier von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSiemer
SarstedtDr. Koffka