Verwerfung der Nebenklägerrevision gegen Freisprüche nach tödlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/65
- Datum
- 09.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet die erneute Vernehmung eines schwer erkrankten, kommissarisch vernommenen Zeugen nicht, wenn dessen Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht möglich ist und keine konkrete weitere Aufklärung zu erwarten steht.
Eine Gegenüberstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen ist von Amts wegen nur veranlasst, wenn sie nach dem bisherigen Beweisergebnis zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen kann.
Eine Sachrüge kann nicht mit Erfolg auf Tatsachen gestützt werden, die das angefochtene Urteil nicht festgestellt hat.
Revisionsangriffe gegen die rechtliche Würdigung sind unbegründet, soweit sie sich in unzulässiger Weise von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts entfernen.
Ficht allein die Nebenklägerin einen Freispruch erfolglos an, hat sie im Revisionsrechtszug grundsätzlich die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 28. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
den Bundesbahnbetriebswart Gustav M. aus ███, dort geboren am ██████ ██████, den Maurergesellen Adolf ████ aus ██ ████, geboren am ████ 1930 in ██████, Kreis ███
wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und mit Raufhandel
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin, der Witwe Ingrid ██████ in ████████, gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 28. September 1964 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die durch ihr Rechtsmittel den Angeklagten entstanden sind.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet.
Der Zeuge ████ litt nach dem ärztlichen Zeugnis vom 16. September 1964 (Bl. 207 d. A.) „an einem bösartigen Tumor mit maligner Ausartung in Lungen- und Bauchraum“ und war „nicht mehr imstande, der Vorladung (zur Hauptverhandlung am 28. September 1964) Folge zu leisten“. Er wurde deshalb gemäß Gerichtsbeschluss von einem richterlichen Mitglied des Schwurgerichts am 23. September 1964 in seiner Wohnung vernommen. Die Vernehmungsniederschrift wurde in der Hauptverhandlung auf Grund eines Beschlusses des Schwurgerichts verlesen.
Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Schwurgericht hätte sich von Amts wegen entschließen müssen, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören und ihn anderen Zeugen gegenüberzustellen. Dem stand erstens seine besonders schwere Erkrankung entgegen. Zweitens hatte er bei seiner kommissarischen Vernehmung zwar bekundet, ███████ habe nach dem Tanzen plötzlich am Stammtisch einen Schlag erhalten; er hatte aber nicht angeben können, von wem ████ geschlagen worden ist. Das Schwurgericht brauchte daher nicht zu erwarten, dass eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen Licht in die ungeklärten Vorgänge bringen werde.
II. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Freisprüche.
1. Von „aufreizendem physischen oder psychischen Verhalten“ der beiden Angeklagten stellt das Urteil entgegen dem Vortrag der Revision nichts fest. Diesem fehlt daher die erforderliche tatsächliche Grundlage.
2. Was die vermeintliche Notwehr betrifft, so sagt das Schwurgerichtsurteil, der Angeklagte M. habe in Unkenntnis von den unsichtbaren schweren Verletzungen █████████ annehmen können, dass dieser „ihn erneut angreifen wollte und hierzu etwa im nächsten Augenblick wieder auf die Beine springen konnte“ (UA S. 8). Von dieser Feststellung entfernen sich die Ausführungen der Revision in unzulässiger Weise.
Da das Schwurgerichtsurteil nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein von der Nebenklägerin angefochten worden ist, trägt diese die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsrechtszug (BGHSt 11, 189).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |