Revision gegen Verurteilung wegen Siegelbruchs, Waffendelikts und wahldeutiger Eigentumsdelikte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 961/83
- Datum
- 27.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die auf eine behauptete Erklärung des Vorsitzenden gestützt wird, bleibt ohne Erfolg, wenn deren tatsächliche Grundlage durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden widerlegt ist.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn sich dem Tatgericht die beantragte Beweiserhebung nach der Beweislage nicht aufdrängen musste.
Die freiwillige Herausgabe von Wohnungsschlüsseln durch eine zur Anwesenheit bei der Durchsuchung berechtigte Vertreterin kann als Verzicht auf ihr Recht verstanden werden, der Durchsuchung beizuwohnen.
Bei wahldeutig festgestellten Diebstählen darf der Schuldspruch nicht als besonders schwerer Fall des Diebstahls bezeichnet werden, wenn die Alternative der Hehlerei oder Begünstigung offenbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Wolfgang ██, geborener █, geboren am █████ 1943 in ██████, wegen Diebstahls oder Hehlerei oder Begünstigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 1983 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Siegelbruchs und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit neunfachem Diebstahl oder mit Hehlerei oder mit Begünstigung verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Diebstahl in neun besonders schweren Fällen oder Hehlerei oder Begünstigung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden.
1. Da der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht erschienen war, beschloss die Strafkammer, diese in seiner Abwesenheit zu Ende zu führen (§ 231 Abs. 2 StPO) und verkündete darauf das Urteil.
Der Revisionsführer behauptet, der Vorsitzende der Strafkammer habe am vorangegangenen Sitzungstag auf die Frage von Rechtsanwalt ████████, ob der Angeklagte der Urteilsverkündung fernbleiben könne, erwidert, er sehe insoweit keine Bedenken.
Diese Darstellung trifft indessen nicht zu. Sie wird durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden widerlegt.
2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Kriminalhauptmeister █████████ zu vernehmen, der das Protokoll über die Durchsuchung der Wohnung Luchting aufgenommen hat. Entgegen der Meinung der Revision sprach nichts dafür, dass die durchsuchenden Beamten die Vorschriften der §§ 106 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 2 StPO verletzt haben. Nach dem Durchsuchungsprotokoll holten sie die Wohnungsschlüssel bei der Reinmachefrau Gisela He[REDACTED] ab. „Frau He[REDACTED] gab diese beiden Schlüssel nach Bekanntgabe des Sachverhalts freiwillig heraus.“ Daraus kann man schließen, dass sie auf ihr Recht verzichtet hat, als Vertreterin des abwesenden Wohnungsinhabers der Durchsuchung beizuwohnen. Zu der Durchsuchung ist laut Protokoll ein Gemeindebeamter als Zeuge hinzugezogen worden, nämlich der Beamte ███ vom Wirtschafts- und Ordnungsamt [REDACTED] Nord.
II. Sachbeschwerde.
Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat hat den Urteilsspruch dahin berichtigt, dass bei den wahldeutig festgestellten Diebstählen die Kennzeichnung als besonders schwere Fälle entfällt, und ihn auch sonst neu gefasst.
| Herrmann | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Schuster | Horstkotte |