Fortgesetzte Untreue: Einbeziehung nicht angeklagter Teilakte in die abgeurteilte Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/60
- Datum
- 15.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang der nach § 264 StPO abzuurteilenden Tat kann auch unselbständige Teilakte einer angeklagten fortgesetzten Untreue erfassen, die in der Anklage nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Ein staatsanwaltschaftliches Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 154 Abs. 1 StPO steht der Würdigung des Sachverhalts als Teilakt einer bereits angeklagten prozessualen Tat nicht entgegen.
Die Einbeziehung eines weiteren Teilakts der fortgesetzten Tat setzt voraus, dass dem Angeklagten hierzu Gelegenheit zur Verteidigung, insbesondere durch einen gerichtlichen Hinweis, gegeben wird.
Die Verjährung ist nicht eingetreten, soweit die beanstandeten Handlungen als unselbständige Teile der rechtzeitig angeklagten fortgesetzten Tat abzuurteilen sind.
Revisionsangriffe, die vom bindend festgestellten Inhalt der Urteilsgründe abweichen, können keinen sachlich-rechtlichen Fehler begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungskaufmann Heinrich M ██, ohne feste Wohnung, geboren ██████████ 1904 in H[REDACTED],* zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue, Rückfallbetruges und Urkundenfälschung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 1959 wird verworfen.
Die in dieser Sache nach dem 23. September 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht sieht einen unselbständigen Teilakt der fortgesetzten Untreue darin, dass der Angeklagte als gerichtlich bestellter Pfleger des Streckenwärters Ernst [REDACTED] vom Turnverein in St. Pauli insgesamt 322,50 DM, die seinem Pflegling zustanden, entgegennahm und für sich verbrauchte (UA S. 15). Insoweit hatte nicht, wie die Revision behauptet, das Gericht das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt, sondern die Staatsanwaltschaft hatte durch Verfügung vom 13. November 1958 (Bl. 53 d. A.) gemäß § 154 Abs. 1 StPO davon abgesehen, die öffentliche Klage (wegen Betruges zum Nachteil des Beauftragten des Vereinsvorstandes) zu erheben. Die Strafkammer hat diesen Punkt aber – nach einem entsprechenden Hinweis an den Angeklagten – als einen Teil der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten fortgesetzten Untreue gewertet, wie rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Aneignung der 322,50 DM gehörte daher mit zu der nach § 264 StPO abzuurteilenden Tat.
Dasselbe gilt für den Verbrauch des Versteigerungserlöses von 643,18 DM, den der Angeklagte für ████, ehe er dessen Pfleger wurde, auf Grund einer Vollmacht entgegennahm (UA S. 14). Auch auf diesen unselbständigen Teilakt der fortgesetzten Untreue erstreckte sich die Anklage, obwohl sie ihn nicht erwähnte.
Schon aus diesem Grunde ist die Strafverfolgung nicht verjährt, wie die Revision geltend macht.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges in dem Falle █████████ (UA S. 19–23) wendet, entfernt sie sich unzulässig vom tatsächlichen Inhalt der Urteilsgründe. Danach spiegelte der Angeklagte dem ██████ vor, er könne diesem ein Grundstück zur eigenen Nutzung verkaufen, während er es in Wahrheit kurz vorher verpachtet hatte. Hierin sieht das Landgericht die Täuschung, die ███ veranlasste, dem Angeklagten 1.000 DM zu zahlen. Der Einwand der Revision, ██ ██████ gewusst, dass zur Veräußerung des Grundstücks eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
erforderlich gewesen sei, liegt also neben der Sache.
Im Betrugsfall █████ bestreitet der Beschwerdeführer lediglich, dass er schon zu der Zeit, als er das Geld vom Kassierer ausgehandigt erhielt, willens war, es nicht abzuliefern. Das stellt die Strafkammer aber bindend fest (UA S. 27).
Bei der sonstigen sachlich-rechtlichen Prüfung ergibt sich kein durchgreifendes Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |