Treffer
BGH Beschluss

Brandstiftung: Lückenhafte Vorsatz- und Schuldfähigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/99
Datum
30.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Brandstiftung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Seine Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen zum qualifizierten Brandstiftungsvorsatz lückenhaft waren. Das Landgericht hatte insbesondere die naheliegende Eigengefährdung des Angeklagten nicht gewürdigt. Auch die Prüfung von Schuldfähigkeit und Unterbringung nach § 63 StGB war wegen unzureichender Aufklärung der psychiatrischen Vorgeschichte und Gefährlichkeit fehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Vorsatzes hinsichtlich einer durch Brandstiftung verursachten konkreten Lebensgefahr bedarf einer tragfähigen Gesamtwürdigung aller vorsatzrelevanten Umstände.

2

Nimmt ein Täter bei einer Brandlegung naheliegend auch eine erhebliche Gefahr für sein eigenes Leben in Kauf, muss dieser Umstand bei der Prüfung seines Vorsatzes und seiner Schuldfähigkeit erörtert werden.

3

Bei Anhaltspunkten für eine schwerwiegende psychische Störung sind frühere psychiatrische Unterbringungen, einschlägige Diagnosen, frühere wegen Schuldunfähigkeit eingestellte Verfahren und der Unterbringungsverlauf aufzuklären und zu würdigen.

4

Von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nicht allein deshalb abgesehen werden, weil eine therapeutische Behandelbarkeit des Betroffenen zweifelhaft oder nicht gegeben ist.

5

Eine Unterbringung nach § 63 StGB bleibt nach erfolgreicher Revision des Angeklagten auch dann möglich, wenn sie von der Verteidigung erstrebt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. November 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1999

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der 39-jährige Angeklagte lebte mit seiner Mutter in einer „symbiotischen Verklammerung“ zusammen. Seine einzige sonstige Bezugsperson war die Zeugin S., eine nahezu 20 Jahre ältere, schwer alkoholkranke Frau. Ihr fügte der Angeklagte durch mehrere Handkantenschläge massive Kopfverletzungen zu, nachdem die betrunkene Frau sich mehrfach abfällig über die Mutter des Angeklagten geäußert hatte, dann jedoch eingeschlafen war, so dass der Angeklagte entgegen seinem Bedürfnis sich nicht weiter mit ihr unterhalten konnte. Anschließend setzte der Angeklagte im Wohnungsflur der im zehnten Obergeschoss eines Hochhauses gelegenen Wohnung der Zeugin einen Korbstuhl in Brand. Durch das Feuer, das der Angeklagte vergeblich – mit Mineralwasser zu löschen versuchte, brannte die Wohnung der Zeugin völlig aus. Der Angeklagte hatte sich mit der Frau auf den Balkon flüchten können; sie wurden dort von Feuerwehrleuten „gerade noch rechtzeitig“ gerettet.

2. Das Landgericht stellt fest, beim Entzünden des Stuhles sei die Brandentwicklung für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, er habe sie ebenso wie die akute Lebensgefahr für die Zeugin S. billigend in Kauf genommen. Die insoweit für den Vorsatz nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB tragenden Feststellungen beruhen auf einer lückenhaften Beweisgrundlage. Der Tatrichter hat es unterlassen zu erörtern, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen keinerlei Anstalten zur Flucht aus der brennenden Wohnung getroffen hat, konsequent seine eigene Lebensgefährdung in Betracht gezogen haben müsste. Ohne Abhandlung dieses Umstandes wird der qualifizierte Tatvorsatz durch den pauschalen Hinweis auf ein weitgehendes Geständnis (UA S. 7) nicht hinreichend belegt.

3. Die Erwägungen der Kammer zur Auswirkung der beim Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung auf dessen Steuerungsfähigkeit sind gleichfalls unvollständig. In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter gleichfalls den naheliegenden Umstand mitbedenken müssen, dass der Angeklagte durch Begehung der Tat auch eine akute Lebensgefahr für sich selbst – naheliegend bewusst – verursacht hat. Derartige Erwägungen fehlen insoweit ebenfalls.

Die Ausführungen der Strafkammer im Zusammenhang mit einem Ausschluss der Voraussetzungen des § 20 StGB – sowie des § 63 StGB, weil nicht einmal eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher festzustellen war – sind auch sonst nicht frei von Mängeln. In diesem Zusammenhang musste der Tatrichter feststellen und erörtern, aufgrund welcher Diagnose der Angeklagte im Jahr 1986 im Zusammenhang mit teils massiven Straftaten anlässlich einer Bombendrohung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist und wie diese Diagnose aus derzeitiger Sicht im Nachhinein zu beurteilen ist. Der Tatrichter hätte ferner feststellen müssen, was der Gegenstand späterer Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten gewesen ist, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind (UA S. 3). Es hätte auch näherer Feststellungen zum Verlauf der über nahezu zehn Jahre vollzogenen Unterbringung und zum Anlass des zwischenzeitlichen Widerrufs einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung bedurft.

Soweit der psychiatrische Sachverständige, dem sich der Tatrichter angeschlossen hat, aus den Umständen eines gemeinsamen Verzehrs bestellten Essens mit dem Opfer zu Beginn des Zusammentreffens, aus den – ersichtlich unzulänglichen – Löschversuchen des Angeklagten und aus dem Umstand, dass er im Krankenhaus falsche Personalien angab, um sich vor Strafverfolgung zu schützen, Argumente gegen eine sichere Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten hergeleitet hat, erscheint dies wenig überzeugungskräftig. Die Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt auch insoweit Bedenken, als dieser trotz des Hintergrundes der früheren Unterbringung des Angeklagten und trotz der hochgradigen Gefahrlichkeit der hier abgeurteilten Brandstiftung eine Gefahrlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit verneint hat. Dieser kaum nachvollziehbaren Beurteilung hat sich der Tatrichter ebenfalls angeschlossen. Eine Tat, die allein aus der individuellen Beziehung des Angeklagten zu dem Tatopfer erklärbar und aufgrund der Aufhebung dieser Beziehung nicht wiederholbar erscheint, liegt ersichtlich nicht vor.

Die Fragen der Schuldfähigkeit des Angeklagten und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 63 StGB – dessen Anordnung die Verteidigung erstrebt und die auch nach eigener Revision des Angeklagten weiterhin möglich ist (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) – bedarf umfassender neuer Prüfung. Allein im Blick auf eine etwa ganzlich fehlende Therapierbarkeit des Angeklagten darf von dessen Unterbringung nach § 63 StGB nicht abgesehen werden. Angesichts der Hinweise, die auf eine schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hindeuten, dürften durchgreifende Bedenken gegen eine Unterbringung nach § 63 StGB auch aus den in BGHSt 42, 385 entwickelten Grundsätzen nicht herzuleiten sein.

Eine an sich mögliche Aufrechterhaltung von Feststellungen zum äußeren Tathergang erscheint vorliegend nicht angezeigt.

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