Treffer
BGH Urteil

Strafaussetzung zur Bewährung bei geändertem Drogenkonsumverhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 959/83
Datum
31.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit seiner Revision gegen ein Urteil wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz, insbesondere gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH bestätigte die Strafhöhe, beanstandete jedoch die negative Sozialprognose. Das Landgericht hatte den früheren Drogenkonsum verwertet, obwohl die Feststellungen nach einer Indienreise einen nachhaltigen Einstellungswandel und keinen weiteren Haschischkonsum ergaben. Über die Bewährungsfrage muss daher ein anderes Landgericht erneut entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahl eines Strafrahmens nach § 29 Abs. 3 BtMG verpflichtet den Tatrichter nicht, gegenüber einer früheren Verurteilung eine geringere Strafe zu verhängen.

2

Die Menge sichergestellter Betäubungsmittel darf bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG berücksichtigt werden.

3

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht auf Umstände gestützt werden, die mit den getroffenen Feststellungen zum gegenwärtigen Verhalten des Verurteilten unvereinbar sind.

4

Früheres Drogenkonsumverhalten kann für die Sozialprognose nicht ohne Weiteres herangezogen werden, wenn zwischen ihm und der abgeurteilten Tat ein wesentlicher, prognoserelevanter Wandel im Verhalten und in der Einstellung liegt.

5

Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB setzen nicht voraus, dass der Fall außergewöhnlich ist und ihm der Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 17. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ ███ Lars, geboren am ███ ██ 1960 in █████, wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz.

Sitzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 31. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. August 1983 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe lässt auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen:

Die Wahl des Strafrahmens nach § 29 Abs. 3 BtMG zwang den Tatrichter nicht, eine im Verhältnis zu dem früheren Urteil gemilderte Strafe zu verhängen.

Der Tatrichter war auch nicht gehindert, die Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bei der Bemessung der Strafe nach § 29 Abs. 3 BtMG zu berücksichtigen.

Dagegen hat das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand, als der Tatrichter die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten abgelehnt hat, weil der Angeklagte „über lange Zeit Drogen konsumiert“ und auch nach einem gerichtlichen Verfahren – gemeint ist die Erteilung von Arbeitsauflagen im Jahre 1980 – den Drogenkonsum fortgesetzt hat. Diese Erwägung steht nicht im Einklang mit dem sonstigen Urteilsinhalt:

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit seinem Aufenthalt in Indien (1982) die Überzeugung gewonnen, dass der Drogenkonsum für ihn schädlich sei; er hat seitdem nicht mehr Haschisch geraucht (UA S. 7). Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte, nachdem er am 24. Januar 1983 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, Haschisch „besessen“ hat (UA S. 8), oder zu erkennen gegeben hat, dass er sich erneut Haschisch besorgen werde aus anderen Gründen als zum Rauchen.

Zwischen seinem früheren Drogengebrauch und den abgeurteilten Vorgängen aus dem Jahre 1982 besteht ein wesentlicher Unterschied; deswegen konnte das Verhalten des Angeklagten vor der Indienreise nicht ohne weiteres für die Sozialprognose herangezogen werden.

Wegen der Auslegung des Merkmals „besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten“ weist der Senat auf folgendes hin:

§ 56 Abs. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (UA S. 10); hieran hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten (BGH Strafverteidiger 1982, 419 f., 570; vgl. auch Mösl NStZ 1983, 493, 495 sowie die Senatsurteile in: Strafverteidiger 1983, 18, 502).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel