Treffer
BGH Beschluss

Revision bei Tateinheit: Teilanfechtung eines rechtlichen Gesichtspunkts unwirksam

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 958/83
Datum
03.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof entschied über die Revisionen mehrerer Angeklagter wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und weiterer Delikte. Bei einer Angeklagten entfiel der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen. Eine auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkte Revision war wegen tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer Straftaten unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Treffen mehrere strafbare Handlungen tateinheitlich zusammen, kann die Revision nicht wirksam auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt der Verurteilung beschränkt werden.

2

Eine Teilanfechtung, die bei Tateinheit nur einen rechtlichen Gesichtspunkt aus dem einheitlichen Schuldspruch herausgreift, ist unwirksam.

3

Entfällt ein Schuldspruch im Revisionsverfahren, ist der darauf beruhende Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, soweit er nicht selbstständig bestehen bleiben kann.

4

Die Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

████████ aus Haßmersheim, 41, Gabriela geboren am ███ ████ in ██

████████ █████ aus Haßmersheim, 2. Beatrice ███████ ████ ████ ████ ██ ███

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1984 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. ████ ████ a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt, b) im Strafausspruch gegen sie mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 1983 verwiesen.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten ████████ und die Revision der Angeklagten ███████ werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die von dem Verteidiger der Angeklagten ██ im Schriftsatz vom 16. Dezember 1983 erklärte ████████████ ███ Revision ist unwirksam, weil bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen die Anfechtung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden kann (RGSt 60, 109, 110).

Die Angeklagte ██ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Angeklagten zu entscheiden hat.

HerrmannSchusterEpe
FleischmannMann