Treffer
BGH Urteil

Umfassende rechtliche Würdigung der angeklagten Tat nach § 264 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/76
Datum
11.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung zu Jugendstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügte, dass das Gericht das Verhalten des Angeklagten nach dem Sturz des Opfers aus einem S-Bahn-Wagen nicht in die rechtliche Würdigung einbezogen hatte. Der BGH hob den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und den Gesamtstrafausspruch auf, weil die gesamte angeklagte Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat die angeklagte Tat im Sinne des § 264 StPO vollständig und unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten abzuurteilen.

2

Zur angeklagten Tat können auch Verhaltensweisen des Angeklagten nach Eintritt eines tatbestandlichen Erfolgs gehören, sofern sie Teil desselben geschichtlichen Lebensvorgangs sind.

3

Unterbleibt die rechtliche Würdigung eines zur angeklagten Tat gehörenden nachfolgenden Verhaltens, ist der hiervon betroffene Schuldspruch aufzuheben.

4

Der Gesamtstrafausspruch ist mit aufzuheben, wenn ein aufgehobener Schuldspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen nicht von den übrigen Feststellungen getrennt werden können.

5

Bei einer zugunsten oder zulasten des Angeklagten eingelegten Revision sind nach § 301 StPO auch nicht ausdrücklich beanstandete Urteilsteile auf Rechtsfehler zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerd L[REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Oktober 1975,

a) soweit es den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt hat, b) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, wegen versuchten und vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen exhibitionistischer Handlung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht das von ihm festgestellte Tatgeschehen nur unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung gewürdigt und das Verhalten des Angeklagten nach dem Sturz des Mädchens aus dem S-Bahn-Wagen nicht beachtet hat. Auch das gehörte zur angeklagten Tat (§ 264 StPO). Sie muss das Gericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen hat, sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Feststellungen zur fahrlässigen Tötung lassen sich von den Feststellungen zu dem nachfolgenden Verhalten des Angeklagten nicht trennen.

Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel den gesamten Schuld- und Strafausspruch angefochten hat, hatte der Senat auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten und vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen exhibitionistischer Handlung zu überprüfen. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Senat konnte nicht zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 301 StPO). Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

FleischmannSarstedtFuhrmann
SchmidtHorstkotte