Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/74
Datum
23.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Versicherungsbetruges und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision wurde wirksam auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Der BGH prüfte daher nur, ob die Bewährungsentscheidung gegen § 23 StGB verstieß, und verneinte dies. Bedenken gegen die Gültigkeit des angewendeten § 265 StGB bestanden nicht; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann durch den hierzu ermächtigten Verteidiger wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden.

2

Bei wirksamer Beschränkung der Revision ist das Revisionsgericht grundsätzlich auf die Prüfung des angefochtenen Entscheidungsteils beschränkt.

3

Trotz einer Beschränkung des Rechtsmittels kann zu prüfen sein, ob die Verurteilung auf einem gültigen Strafgesetz beruht und der festgestellte Sachverhalt überhaupt mit Strafe bedroht ist.

4

Ergeben sich keine Zweifel an der Gültigkeit der Strafnorm und ihrer Strafandrohung, ist die Revisionsbeschränkung zu beachten.

5

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie keinen Verstoß gegen die maßgebliche Bewährungsvorschrift erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Justlieferungsfahrer Karl-Heinz █████████ aus ██████████, geboren am ██ 1947 in ████, wegen Versicherungsbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. September 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges und wegen Betruges unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht II in Wilhelmshaven am 13. Juli 1972 erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Verteidiger des Angeklagten hat die zunächst in vollem Umfang eingelegte Revision dahingehend eingeschränkt, dass beantragt wird, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die entsprechend dem Antrag der Verteidigung auf die Versagung einer Aussetzung zur Bewährung beschränkte Prüfung des Urteils hat keinen Verstoß gegen § 23 StGB zu Tage gefördert.

Der Generalbundesanwalt hat jedoch den Standpunkt vertreten, dass der Senat trotz Beschränkung der Anfechtung auf die Strafzumessung und in deren Rahmen die Strafaussetzung nach der Rechtsprechung zu prüfen habe, ob der Angeklagte überhaupt auf Grund eines gültigen Gesetzes verurteilt worden sei und ob das Gesetz für den vom Tatrichter festgestellten Tatbestand Strafe vorsieht (vgl. BayObLG 1954, 159, 161).

Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Aus den von der Bundesanwaltschaft gegen die Verurteilung aus § 265 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. hierzu BGH NJW 1974, 568) ergeben sich keine Bedenken gegen die Gültigkeit des § 265 StGB und die in ihm vorgesehenen Strafen. Das Revisionsgericht hat daher die von dem dazu ermächtigten Verteidiger vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels zu beachten. Es verbleibt daher bei der Prüfung, ob die Strafkammer dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung ohne Rechtsirrtum versagt hat.

Das ist der Fall.

Sarstedt Siemer Herrmann Schuster Fuhrmann