Treffer
BGH Urteil

Strafurteil wegen unzureichender Feststellungen zum Umfang fortgesetzter Sexualdelikte

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/67
Datum
14.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Sexualdelikten zum Nachteil seiner Stieftochter. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Landgericht weder Zahl und Umfang der einzelnen Verstöße noch den Zeitpunkt der letzten Taten hinreichend festgestellt hatte. Dies war besonders erheblich, weil die Beweiswürdigung auf die zuletzt begangenen Taten abstellte. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fortgesetzter Straftaten setzt Feststellungen voraus, die den Umfang der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelverstöße ausreichend erkennen lassen.

2

Pauschale Angaben zur ungefähren Tatfrequenz genügen nicht, wenn die Tatbegehung nach den Feststellungen durch längere Unterbrechungen eingeschränkt war.

3

Zeitliche Feststellungen zu den letzten Taten sind unerlässlich, wenn die Beweiswürdigung diesen Taten besondere Bedeutung beimisst.

4

Verbleibende Beweisschwierigkeiten, insbesondere infolge eines großen zeitlichen Abstands zu den behaupteten Taten, dürfen nicht zulasten des Angeklagten gehen.

5

Fehlen für Schuldumfang und Beweiswürdigung wesentliche Tatsachenfeststellungen, ist das Strafurteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektromonteur Kurt █████ aus ████, geboren am █████████ 1918 in ██ ██████████, wegen Verbrechens nach §§ 173 Abs. 2, 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████████ als Verteidigerin,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Bereits die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision haben Erfolg, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen über den Schuldumfang trifft. Es teilt lediglich mit, das fortgesetzte Tun des Angeklagten habe Ende des Jahres 1960 begonnen, erörtert aber nicht, wie viele Verstöße dem Angeklagten zur Last fallen. Lediglich auf Seite 8 UA heißt es beiläufig: *"Das alles geschah zeitweise einmal in der Woche."* An den Feststellungen an anderer Stelle ist das unzüchtige Tun des Angeklagten aber durch Krankheiten usw. wiederholt unterbrochen worden, so daß die beiläufige Bemerkung keinen genügenden Anhalt dafür gibt, in welchem Umfang der Tatrichter von der Schuld überzeugt war.

Vor allem läßt das angefochtene Urteil offen, wann nach Überzeugung des Landgerichts die letzten Verstöße des Angeklagten begangen worden sind. Feststellungen hierüber sind aber gerade im vorliegenden Falle unentbehrlich, weil die Beweiswürdigung des Urteils auf diese Verstöße besonderen Wert legt (sowohl bei der Würdigung von Bekundungen der Verletzten als auch bei Erörterung der Aussage ihres Ehemannes UA S. 33 unten). Anscheinend knüpft die Strafkammer dabei an Taten des Angeklagten an, die dieser Ende 1962 und in den ersten Monaten des Jahres 1963 begangen haben soll (vgl. UA S. 19). Nach Feststellungen an anderer Stelle des Urteils (UA S. 11/12) kann sich der Angeklagte aber in der Zeit vom 20. Dezember 1962 bis 13. Januar 1963 und ab Februar 1963 an seiner Stieftochter nicht vergangen haben. Es hätte deshalb ausdrucklicher Feststellungen darüber bedurft, ob in der Zeit vom 13. Januar bis Anfang Februar 1963 unzüchtige Handlungen stattgefunden haben.

Wegen dieser sachlich-rechtlichen Mängel war die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange aufzuheben. Sollte das Landgericht erneut zum Schuldspruch gelangen, so sind insoweit Mindestfeststellungen zu treffen. Wie sich von selbst versteht, dürfen dabei Beweisschwierigkeiten, die z. B. durch den zeitlichen Abstand zur Tat verursacht sein konnten, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteile gereichen.

KoffkaSchmidtBorker
SarstedtSchmitt