Pflichtverteidigung des Heranwachsenden vor der Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 95/59
- Datum
- 28.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Heranwachsender hat in einer Hauptverhandlung vor der Jugendkammer Anspruch auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers gemäß §§ 109 Abs. 1, 68 Nr. 1 JGG.
Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den gesetzlich erforderlichen Verteidiger begründet einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Verurteilung führt.
Eine Aufklärungsrüge wegen unterbliebener sachverständiger Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit setzt Umstände voraus, die dem Tatgericht bekannt waren oder sich ihm hätten aufdrängen müssen.
Tatsachen, die dem Tatgericht weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, können eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht begründen.
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist an rechtsfehlerfrei getroffene tatrichterliche Feststellungen zur Zueignungsabsicht gebunden; bloße Angriffe auf die Überzeugungsbildung tragen eine Revision nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 5. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen ████████ Horst ███, geboren am ████ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den █████ Hans ███████████, geboren am ███████ in █, █████ in ██████,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 5. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten █████████████████ verurteilt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███████ zu entscheiden hat.
Die Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Dieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 5. November 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ███ und ████████████ im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 15 Fällen, ██████████████ wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten E. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. Sie beanstandet zu Recht, dass der Vorsitzende dem Angeklagten keinen Verteidiger bestellt hat. Das war nach den §§ 109 Abs. 1, 68 Nr. 1 JGG notwendig, weil der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war und weil die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer stattgefunden hat. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger gewesen ist.
2. Die Revision des Angeklagten B. rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Die Feststellungen des Urteils über die Person des Angeklagten, seinen Lebenslauf und die Beweggründe, die ihn zu den Diebstählen veranlassten, enthalten keine Umstände, die es der Jugendkammer hätten aufdrängen müssen, von Amts wegen einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Auch der sonstige Inhalt der Akten ergibt keine solchen Umstände. Auf die Behauptung von Tatsachen, die der Jugendkammer nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden.
Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.
Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte und ██ die Sachen in der Absicht wegnahmen, sie für sich zu behalten oder sich ihren wirtschaftlichen Wert durch Veräußerung zunutze zu machen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
Die Jugendkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtum als strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte weitere Diebstähle begangen hat, nachdem er von der Polizei wegen eines von ihm eingestandenen Diebstahls vernommen worden war.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung hat keinen sachlich-rechtlichen Mangel ergeben.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |