Treffer
BGH Urteil

Gläubigerbegünstigung setzt Zahlungsunfähigkeit, nicht bloße Überschuldung voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/52
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde unter anderem wegen Gläubigerbegünstigung und betrügerischen Bankrotts verurteilt, nachdem er Sicherheiten zugunsten seiner Ehefrau und eines Freundes bestellt hatte. Der BGH beanstandete die Annahme der Zahlungsunfähigkeit bei den Begünstigungshandlungen. Überschuldung und die Erwartung eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs genügen hierfür nicht; erforderlich ist die dauernde Unfähigkeit, fällige Geldschulden zu begleichen. Der Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts blieb bestehen, die Sache wurde im Übrigen zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Konkursstrafrechts liegt erst vor, wenn der Schuldner dauerhaft nicht in der Lage ist, die zur Begleichung seiner sofort fälligen Geldschulden erforderlichen Mittel bereitzustellen.

2

Überschuldung und die fehlende Aussicht, einen drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch dauerhaft abzuwenden, begründen für sich allein keine Zahlungsunfähigkeit.

3

Eine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass der Täter bei Vornahme der Begünstigungshandlung zahlungsunfähig war und dies wusste.

4

Bleiben Einlassungen des Angeklagten, nach denen bei den Begünstigungshandlungen noch mit kurzfristigen Zahlungseingängen zu rechnen war, durch die Urteilsfeststellungen unentkräftet, kann Zahlungsunfähigkeit nicht ohne Weiteres angenommen werden.

5

Wird ein Schuldspruch wegen Gläubigerbegünstigung aufgehoben, ist der Strafausspruch wegen einer möglichen Auswirkung auf die Gesamtstrafe regelmäßig ebenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 7. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Onno N. ███ ███ aus ██, geboren am ██████ 1912 in █████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Onno ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. Juli 1952 nebst den Feststellungen

a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser Angeklagte wegen Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen verurteilt worden ist, b) im Übrigen im Strafausspruch

aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Gläubigerbegünstigung (zugunsten seiner Ehefrau), wegen eines weiteren Falles der Gläubigerbegünstigung (zugunsten der Firma █████) und wegen betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Der Angeklagte übereignete seiner Ehefrau am 7. März und am 2. Mai 1950 Fahrzeuge, Maschinen und Büromaterial, seinem Freunde ███ am 3. Mai 1950 Baumaschinen. Die Übereignung sollte der Sicherung von Forderungen dienen, die tatsächlich bestanden; die Gläubiger hatten auf diese Sicherung aber keinen Anspruch. Der Angeklagte gewährte sie ihnen, um sie vor seinen übrigen Gläubigern zu begünstigen. Am 28. Juli 1950 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dieser beiden Fälle gemäß § 241 KO verurteilt, da er zur Zeit der Übereignungen zahlungsunfähig gewesen sei und dies gewusst habe. Diese Annahme ist nicht bedenkenfrei. Möglicherweise hat die Strafkammer den Begriff der Zahlungsunfähigkeit verkannt. Das ungefochtene Urteil führt zwar aus, „der Angeklagte, der seine Zahlungen eingestellt, nämlich fällige Geldschulden wegen tatsächlichen dauernden Mangels an Mitteln nicht nur vorübergehend nicht bezahlt hatte“, sei „zur Zeit der Vornahme dieser Begünstigungshandlungen darüber hinaus sogar bereits tatsächlich zahlungsunfähig“ gewesen und habe dies auch gewusst. Andererseits stellt das Urteil aber fest, dass der Angeklagte auf seine Zwischenrechnungen für das Bauvorhaben █████ im März und April 1950 noch 70.000 DM (so S. 54 UA) oder 80.000 DM (so S. 9 UA, wo der Angeklagte zweimal als „Kläger“ bezeichnet wird) erhalten hat, und dass von Ende April bis Ende Juni 1950 auf Grund von Pfändungen und Abtretungen noch rund 56.000 DM an seine Gläubiger gezahlt worden sind.

Der Angeklagte selbst hatte, wie das Urteil (S. 23/24) ausführt, vorgetragen, er habe mit dem Ausbleiben der fälligen Zahlungen für das Bauvorhaben Aurich im April 1950 eingesetzt. Im Mai habe er sich gezwungen gesehen, die Zahl der Arbeiter und Angestellten zu verringern. Sodann habe ihm die Britische Kontrollkommission zugesichert, er werde Ende Juni wieder Zahlungen erhalten. Erst als diese Zusage nicht gehalten worden sei, seien seine Geldmittel in den ersten Tagen des Monats Juli 1950 erschöpft gewesen, so dass er nunmehr den Betrieb habe völlig stilllegen müssen.

Diese Darstellung des Angeklagten ist an keiner Stelle des Urteils mit Tatsachen widerlegt worden. Ist sie aber richtig, so war der Angeklagte zur Zeit der Sicherungsübereignungen noch nicht zahlungsunfähig. Das ist ein Schuldner vielmehr erst dann, wenn er andauernd nicht mehr in der Lage ist, die Mittel bereitzustellen, die zur Begleichung seiner sofort zu erfüllenden Geldschulden erforderlich sind (LK 7. Aufl. II zu § 241 KO). Was die Strafkammer bisher festgestellt hat, läuft jedoch nur darauf hinaus, dass der Angeklagte überschuldet war und nicht damit rechnen konnte, den drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch seines Geschäfts auf die Dauer abzuwenden. Das ist noch keine Zahlungsunfähigkeit.

2. Am 3. Juli 1950 verkaufte die Frau des Angeklagten an den Kaufmann ████████ Fahrzeuge und Baumaschinen zum Preise von 19.000 DM. ██ ██ übertrug ihr dafür Geschäftsanteile einer Gesellschaft m. b. H. In Wahrheit gehörten die übereigneten Sachen dem Angeklagten selbst. Er hatte sie kurz zuvor seiner Frau nur zum Schein übereignet; die Verträge waren auf 1946 und 1948 zurückdatiert worden.

Am 6. Juli 1950 brachte der Angeklagte Büromaterial von ████ nach in die Geschäftsräume des mit ihm befreundeten ████. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass beides in der Absicht geschah, die Gläubiger zu benachteiligen. Gegen die Verurteilung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Jedoch kann in diesem Falle die Höhe der Strafe durch die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung beeinflusst sein. Deshalb wird hier der Strafausspruch aufgehoben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GeierSarstedtKoffkaSiemer
Dr.Dr.Schmidt