Treffer
BGH Urteil

Fahrlässigkeit bei Wahl einer Unfallverhütungsmaßnahme in plötzlicher Verkehrslage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 954/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einer Fahrzeugpanne auf einer Kreuzung kam es zur Kollision mit einem Lastzug, bei der ein Mensch starb und ein weiterer verletzt wurde. Der BGH sprach den Motorrollerfahrer frei, weil sich ihm die Ungeeignetheit seines Rettungsversuchs innerhalb von sechs Sekunden nicht aufdrängen musste. Die Revision des Lastzugfahrers blieb erfolglos, da er trotz unübersichtlicher Verkehrslage nicht gebremst hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit und Fahrlässigkeit sind nachträglich gewonnene Erkenntnisse außer Betracht zu lassen; maßgeblich sind allein die vor dem Unfall erkennbaren Umstände.

2

Hat ein Kraftfahrer in einer plötzlich entstandenen Gefahrenlage nur wenige Sekunden zur Wahl zwischen mehreren unfallverhütenden Maßnahmen, begründet die Wahl des objektiv ungeeigneten Mittels nur dann Fahrlässigkeit, wenn sich dessen Ungeeignetheit nach allgemeinen Erfahrungssätzen oder aufgrund besonderer Umstände aufdrängen musste.

3

Der Fahrer eines unerwartet fahrunfähig gewordenen Fahrzeugs darf grundsätzlich zunächst versuchen, es mit Motorkraft wieder in Gang zu bringen, solange er nicht erkennen kann, dass dieser Versuch voraussichtlich scheitern wird.

4

Das Verlassen eines liegen gebliebenen Fahrzeugs und dessen Zurücklassen als Fahrbahnhindernis kommt als gebotene Maßnahme regelmäßig erst in Betracht, wenn das Fehlschlagen anderer Verhütungsversuche erkennbar ist.

5

Tatsächliche Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung können mit der Sachrüge grundsätzlich nicht erfolgreich angegriffen werden, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den selbständigen Kaufmann Robert ██ █████████████ aus ██████, geboren am 10. 1905 in ████ (Ukraine),

2.) den Kraftfahrer Horst ████████████████ █████, dort geboren am ████████████████████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das oben bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Der Angeklagte ██████████ wird freigesprochen.

Die Landeskasse von Berlin hat insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte █████████ befuhr mit seinem Motorroller am 17. Juni 1952, gegen 15 Uhr, den Neuen Tegeler Weg in Berlin-Charlottenburg in südlicher Richtung. Auf dem Soziussitz fuhr der später getötete Rudolf G[REDACTED] mit. Der Angeklagte ████████ wollte nach links in den Siemensdamm (in Richtung Bahnhof Jungfernheide) einbiegen. Der Siemensdamm ist gegenüber dem Neuen Tegeler Weg vorfahrtsberechtigt. Der Angeklagte näherte sich der Kreuzung in etwa doppelter Schrittgeschwindigkeit. Als er bereits 2 Meter in den Bereich der Kreuzung gelangt war, blieb das Fahrzeug stehen, da infolge Rostschadens des Bremsseiles die Bremswirkung der Fußbremse nicht aufhörte. Mit laufendem Motor versuchten sowohl ██████ als auch sein Beifahrer ████, „sich mit den Beinen vom Erdboden abzustoßen. Das Fahrzeug ruckte lediglich, ohne sich jedoch von der Stelle zu bewegen.“ Der Motorroller war nicht überlastet.

„Während der Bemühungen, den Motorroller wieder mit eigener Kraft in Bewegung zu setzen“, kam aus Richtung Jungfernheide der Angeklagte ██████████ einem Lastzug den Siemensdamm entlanggefahren. Hierbei hielt er eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h ein. Beide Angeklagten hatten sich bereits in einer Entfernung von 50 Metern wechselseitig bemerkt. „In der Annahme, der Motorroller würde die Kreuzung sofort wieder verlassen, fuhr ██████ weiter auf die Kreuzung zu, nachdem er lediglich Gas weggelassen, aber nicht gebremst hatte.“

Er erkannte dann, dass der Motorroller seine Fahrbahn nicht rechtzeitig verlassen werde und ein Zusammenstoß unvermeidlich sei. Er versuchte hinter dem Motorroller vorbeizukommen, indem er nach rechts auswich. Hierbei stieß er mit dem linken Ende seiner vorderen Stoßstange gegen die Mitte des Motorrollers. Dadurch wurde der Mitfahrer G[REDACTED] unter den Lastwagen geschleudert, etwa 20 Meter mitgeschleift und dann von einem Rad des Anhängers überfahren. „Der Lastzug kam nach weiteren 40 bis 20 Metern zum Stehen.“

Durch die Ausweichbewegungen des Lastkraftwagens wurde von dem rechten Ende der vorderen Stoßstange der Radfahrer K[REDACTED] erfasst und zu Boden geschleudert, wobei er schwere Verletzungen erlitt. Der Radfahrer befand sich „vorschriftsmäßig ganz rechts auf der Fahrbahn“. Er war wegen des unübersichtlichen Verhaltens des Motorrollers abgestiegen und hatte den Lastkraftwagen nicht bemerkt und nicht bemerken können.

An den erlittenen Verletzungen starb G[REDACTED].

1.) Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte █████████ für das Versagen der Bremseinrichtung nicht verantwortlich zu machen sei, weil er vorher alles Notwendige für die Betriebssicherheit seines Fahrzeuges getan habe. Sie sieht auch eine Vorfahrtsverletzung durch ihn nicht als gegeben an, weil der Motorroller schon mehr als 10 Meter über den Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrbahn hinausgefahren sein würde (bevor der Lastzug sich diesem Schnittpunkt näherte), wenn das technische Versagen nicht eingetreten wäre.

Jedoch habe er „etwa 6 Sekunden Zeit“ von dem Stehenbleiben des Motorrollers bis zum Unfall gehabt, um Maßnahmen gegen den drohenden Unfall zu ergreifen. „Er hätte seinen Motorroller entweder allein oder mit seinem Beifahrer zusammen wegschieben können, am besten zwei Meter zurück bis zur Bordsteinlinie. Vor allem hätte er bei nähergerückter unmittelbarer Gefahr unter Zurücklassung des Fahrzeuges seinen Beifahrer, für dessen Sicherheit er als Fahrer verantwortlich ist, zum Verlassen der Fahrbahn auffordern und sich auch selbst in Sicherheit bringen können.“ Dies sei umso zumutbarer gewesen, als er schon vor der Kreuzung gemerkt habe, dass das Fahrzeug „bockte“, und als „er weder den Grund für seine Panne sofort feststellen noch auch die zur Behebung notwendige Zeit abschätzen konnte.“ Er musste „mit der Möglichkeit rechnen, dass der Fahrer des stetig herannahenden Lastzuges die Gefahrenlage nicht rechtzeitig erkennen würde“. Das Landgericht verurteilt den Angeklagten █████████ wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 1, 49 der StVO anstelle einer an sich verwirkten 30-tägigen Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe von 150,— DM-West.

2.) Die Fahrlässigkeit des Angeklagten ███ sieht der Tatrichter darin, dass er nicht gebremst hat. ████ hätte mit Sicherheit sein Fahrzeug nach weiteren 10 bis 12 Metern, also vor dem Schnittpunkt der beiden Fahrlinien, zum Stehen gebracht, wenn er gebremst hätte. ███ hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Motorroller rechtzeitig wieder „flott kommen“ würde. ██████████ ist zu der gleichen Strafe wie █████████ gemäß §§ 222, 230, 73 StGB, §§ 1, 49 StVO verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

II.

1.) Das Rechtsmittel des Angeklagten ███████████ greift durch, weil die Strafkammer den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hat.

Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler eine Verletzung des Vorfahrtrechts durch den Beschwerdeführer ███ und weiterhin seine Schuld hinsichtlich der Voraussehbarkeit des Materialfehlers verneint. Danach kommt es für die Frage der Fahrlässigkeit nur noch auf das Verhalten des ███████████████████████████ auf der Kreuzung an.

Insoweit sind folgende Feststellungen maßgebend: Zur Abwendung des Unfalls stand dem Angeklagten ein Zeitraum von „etwa 6 Sekunden“ zur Verfügung. In dieser Zeit bemühte er sich (zusammen mit seinem Beifahrer), das Fahrzeug durch Abstoßen mit den Beinen in Fahrt zu bringen. Hierbei „bockte“ der Motorroller. Die Ursache des Versagens hatte der Angeklagte nicht erkannt und konnte er nicht erkennen. Das Fahrzeug hatte schon vor dem Erreichen der Kreuzung geruckt, war aber trotzdem weitergefahren.

a) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass im Allgemeinen ein Zeitraum von 6 Sekunden ausreichen muss, um geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Unfalls zu ergreifen. Untätig sei der Angeklagte nun zwar nicht geblieben, sondern habe es versucht, mit Hilfe der Motorkraft weiterzufahren. Diese Bemühungen sieht das Landgericht jedoch als ungeeignet an und meint, es hätten andere Unfallverhütungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Hierbei lässt das angefochtene Urteil die für den Begriff der Fahrlässigkeit erforderlichen Darlegungen darüber vermissen, ob „diese anderen Maßnahmen“ auch für den Angeklagten erkennbar waren und somit pflichtwidrig nicht ausgenutzt wurden. Aus diesem Grunde musste es aufgehoben werden.

b) Eine Zurückverweisung zur nochmaligen Verhandlung erübrigt sich jedoch, weil die Urteilsfeststellungen klar ergeben, dass ████████████ nicht fahrlässig gehandelt hat.

Er durfte zum Zeitpunkt des Unfalls der Meinung sein, das geeignetste Mittel zur Verhütung eines Zusammenstoßes ergriffen zu haben.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass alle nachträglich gewonnenen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Frage der Voraussehbarkeit ausscheiden müssen; es kommt vielmehr nur auf die vor dem Unfall gegebenen Umstände an. Insoweit aber gilt folgendes:

Bleibt dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges in einem Zeitraum von nur 6 Sekunden die Wahl zwischen mehreren unfallverhütenden Maßnahmen, so kann ein Vorwurf gegen ihn aus der Wahl des falschen Mittels grundsätzlich nur dann hergeleitet werden, wenn sich ihm die Ungeeignetheit der Maßnahme nach allgemeinen Erfahrungssätzen oder auf Grund besonderer, aus der Sachlage gewonnener Erkenntnisse aufdrängen musste.

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem ein Fahrzeug binnen 6 Sekunden entweder zu verlassen oder mit Körperkraft fortzubewegen ist, wenn es (scheinbar vorübergehend) seine Fahrfähigkeit verliert und der Fahrer – wie hier – die Ursache nicht erkennen kann. Vielmehr wird zweckmäßigerweise versucht werden müssen, das Fahrzeug sofort wieder in Gang zu bringen, weil hierdurch eine Beseitigung der Gefahr im Allgemeinen am schnellsten und sichersten erreicht wird. Dass jemand in der Lage des Angeklagten ein stehengebliebenes Fahrzeug nicht mit Körperkraft fortbewegt, kann ihm als Fahrlässigkeit nur zur Last gelegt werden, nachdem er erkannt hat, dass es voraussichtlich nicht gelingen wird, das Fahrzeug in Gang zu bringen. Die Zeitspanne von nur 6 Sekunden war zu kurz, um das zu erkennen und das Fahrzeug noch mit Körperkraft fortzubewegen. Die weitere vom Landgericht erörterte Verhütungsmaßnahme, nämlich abzuspringen, sich in Sicherheit zu bringen, auch den Beifahrer dazu aufzufordern und das Fahrzeug in Stich zu lassen, kam aber, wenn überhaupt, nur in Betracht, wenn mit Sicherheit feststand, dass alle anderen Verhütungsversuche fehlschlagen würden. Denn dadurch hätte der Angeklagte mit Sicherheit für längere Zeit ein Hindernis auf der Fahrbahn geschaffen und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Hinzu kommt schließlich noch, dass der Angeklagte damit rechnen durfte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seine Schwierigkeiten erkennen und ihre Fahrweise darauf einrichten würden.

Von diesen Zweckmäßigkeitserwägungen durfte im vorliegenden Falle auch der Angeklagte ausgehen. Der Motorroller hatte vorher schon „geruckt“, war aber trotzdem weitergefahren; auf der Kreuzung „bockte“ er erneut. Da ausweislich der Urteilsfeststellungen der Beschwerdeführer die Ursache des Mangels weder erkennen konnte noch musste, war er somit zu der Annahme berechtigt, das Fahrzeug würde alsbald wieder in Gang kommen. Zumal das Näherrücken der Gefahr eine beschleunigte Entfernung von der Kreuzung erforderlich machte, musste ihn zu diesem Zwecke nach den erwähnten Umständen gerade die Motorkraft besonders geeignet erscheinen.

Nach alledem ist aus der Wahl der Verhütungsmaßnahme kein Vorwurf gegen den Angeklagten █████████ herzuleiten, weil ihm weder nach allgemeinen Erfahrungssätzen noch nach der besonderen Sachlage des Falles die Ungeeignetheit des gewählten Mittels bekannt sein konnte, und die Zeitspanne zu kurz war, um andere Maßnahmen zu treffen, nachdem er erkannt hatte oder erkennen konnte, dass das gewählte Mittel untauglich war.

Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen erfolgt, war auf Freisprechung des Angeklagten zu erkennen (§ 354 Abs. I StPO).

III.

Die Revision des Angeklagten ███████ ist unbegründet.

Alle Einzelbeanstandungen dieses Beschwerdeführers wenden sich gegen die tatsächlichen Feststellungen oder gegen die Beweiswürdigung. Damit kann er aber vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Die Ausführungen zum Falle ████████ (siehe oben II) berühren die Schuld des ███████ nicht. Seine Fahrlässigkeit ist – wie das Landgericht zutreffend darlegt – darin zu sehen, dass er nicht bremste, obwohl die Verkehrslage unübersichtlich war. Auch die „Schrecksekunde“ ist ihm mit zutreffenden Gründen versagt worden. Bedenken insoweit sind im Übrigen schon deshalb abwegig, weil der Beschwerdeführer – nach seiner eigenen Einlassung – ja rechtzeitig reagiert hat, indem er „das Gas wegnahm“; dann hätte er auch sofort bremsen können.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ████████████ war daher zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte die Verwerfung beider Revisionen beantragt.

Dr. KoffkaDr. GeierSiemer
SarstedtSchmidt