Widersprüchliche Würdigung kindlicher Zeugen erfordert Aufhebung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 953/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung ist sachlich-rechtlich fehlerhaft, wenn die Urteilsfeststellungen und die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen in einem unauflösbaren Widerspruch stehen.
Ein behauptetes Fehlen eines Motivs für eine Falschaussage kann nicht tragfähig zur Begründung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn die Feststellungen selbst konkrete Umstände für ein Motiv zu Notlügen ergeben.
Bei kindlichen Zeugen kann die Vernehmung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung nach § 244 Abs. 2 StPO geboten sein, wenn eine Beeinflussung durch Eltern oder andere Bezugspersonen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Wird ein früheres Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben, hat das erneut entscheidende Tatgericht eigene, selbständige Feststellungen zu treffen und ist an die aufgehobenen Feststellungen nicht gebunden.
Bei erneuter Gesamtstrafenbildung dürfen aus einer früheren Gesamtstrafe nur die zugrunde liegenden Einzelstrafen, nicht jedoch die frühere Gesamtstrafe einbezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 4. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Walter ███ ███ aus █████, Kreis █████, geboren am █████████ 1881 in ███, Kreis █████, ██, Provinz ██, wegen tätlicher Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1953 in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte ist „wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil dieser Kammer vom 16. August 1950 gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis“ verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers gehen allerdings unbegründet. Abwegig ist insbesondere der Revisionsangriff, der sich mit den Widersprüchen zwischen den Feststellungen des angefochtenen Urteils und denen des Urteils vom 28. April 1951 beschäftigt. Denn der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte das Urteil vom 28. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben; die Strafkammer war daher berechtigt und verpflichtet, die früheren Feststellungen unberücksichtigt zu lassen und auf Grund der letzten Hauptverhandlung neue, selbständige Feststellungen zu treffen.
2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes zu berücksichtigen:
Das angefochtene Urteil beruht auf den Aussagen der vernommenen Kinder, deren Glaubwürdigkeit das Landgericht auch dadurch nicht als erschüttert ansieht, dass der Lehrer diese jugendlichen Zeugen als lügenhaft bezeichnet. Insoweit begründet die Strafkammer ihre Auffassung damit, dass der Lehrer nur Bekundungen über gelegentliche Notlügen habe machen können. Die Neigung zu Notlügen sei aber nicht geeignet, die allgemeine Zuverlässigkeit und Wahrheitsliebe der Kinder in Frage zu stellen. Im vorliegenden Falle liege kein „Motiv vor, aus dem heraus die Kinder den Angeklagten zu Unrecht so schwer verdächtigt haben sollten“ (UA S. 7). Die Strafkammer scheidet mithin hier die Möglichkeit einer Notlüge aus.
Diese Darlegungen stehen in unauflösbarem Widerspruch zu Feststellungen des Urteils an anderer Stelle. Danach waren die Geschwister ██████████ ihrer Verspätung zu Hause mit Schelte und Ohrfeigen empfangen worden; Bärbel ██████████ „erzählte darauf sofort ihrer Mutter, was auf der Wiese vorgefallen war“; Christa ██ ███████████ „auf Befragen ihrer Mutter“ das ███████████ ihrer Schwester (UA S. 5). Diese Darstellung enthält mithin im Widerspruch zu den oben zitierten Urteilsausführungen einen klaren Beweggrund für die Kinder, einer ihnen unangenehmen Lage durch Notlügen auszuweichen. Der Widerspruch lässt sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht klären und stellt daher einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen musste.
3.) Für die neue Hauptverhandlung sei zur Vermeidung der Verfahrensrüge einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Falle die Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Kinder unumgänglich erscheint, zumal die Annahme einer möglichen Beeinflussung der ohnehin zu Notlügen neigenden Kinder durch die Befragung seitens ihrer Eltern anders nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird die Strafkammer bei der etwaigen Bildung einer neuen Gesamtstrafe nur die beiden früheren Einzelstrafen, nicht aber die frühere Gesamtstrafe berücksichtigen können.
4.) Der erkennende Senat hielt es im vorliegenden Falle für tunlich, von der Möglichkeit der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Der Oberbundesanwalt hatte die Verwerfung der Revision beantragt.
| Sarstedt | Geier | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |