Treffer
BGH Urteil

Grobe Fahrlässigkeit als strafschärfender Umstand bei Transportgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 9/53
Datum
09.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu jeweils acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen blieben hinsichtlich des Schuldspruchs ohne Erfolg; die Aufklärungsrüge war nicht ausreichend begründet, und die tatrichterlichen Schlussfolgerungen waren denkgesetzlich möglich. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht durch die Feststellungen getragen war. Die Sache wurde zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordert die konkrete Darlegung der Umstände, aus denen sich die Aufklärungsbedürftigkeit für das Tatgericht hätte aufdrängen müssen.

2

Ein Sachverständiger ist nicht beizuziehen, wenn die zu würdigenden Umstände anhand allgemeiner Lebenserfahrung beurteilt werden können und keine spezielle Fachfrage entscheidungserheblich ist.

3

Eine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung der Denkgesetze liegt nicht vor, wenn der Tatrichter aus mehreren möglichen Schlussfolgerungen eine denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerung überzeugt zugrunde legt.

4

Grobe Fahrlässigkeit ist auch im Strafrecht ein revisionsrechtlich überprüfbarer Rechtsbegriff und setzt Feststellungen voraus, die einen besonders hohen Grad fahrlässigen Handelns tragen.

5

Widersprechen festgestellte belastende Arbeitsbedingungen und sonstige entlastende Umstände der Annahme eines besonders hohen Verschuldensgrades, darf grobe Fahrlässigkeit nicht strafschärfend verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Triebwagenführer ████████ ██ aus ██████, geboren am ██████ 1903 in ███████ (Schlesien), 2.) die Triebwagenschaffnerin Elle ███ geb. ███ aus ████, dort geboren am ███████ ██ 1899,

wegen fahrlässiger Transportgefährdung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. September 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Beschwerdeführer verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten ██████ und █████ sind wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von je acht Monaten verurteilt worden.

Ihre gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I.

In der Schuldfrage greifen die Beanstandungen der Beschwerdeführer nicht durch.

1.) Der Verteidiger des Angeklagten ██ hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht seinen ursprünglichen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ausdrücklich zurückgenommen. Die Beschwerdeführerin ████ rügt nun, der Tatrichter habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass er nicht von sich aus einen Sachverständigen herbeigezogen habe (§ 244 Abs. 2 StPO). Dieser Beanstandung fehlt es zunächst an der genauen Darlegung der Umstände, auf Grund deren sich dem Landgericht die Notwendigkeit zur Vernehmung eines Sachverständigen aufdrängen musste (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Rüge ordnungsmäßig erhoben ist, kann sie keinen Erfolg haben. Denn das Gericht hatte keine „rein medizinische“ Frage zu beantworten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern Umstände zu würdigen, zu deren Beurteilung die allgemeine Lebenserfahrung vom Gericht als ausreichend angesehen werden durfte.

2.) Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Beschwerdeführerin sind überwiegend offensichtlich unbegründet und bedürfen insoweit keiner näheren Erörterung.

Im Übrigen ergibt sich folgendes:

a) Wie die Beschwerdeführerin ████ zutreffend hervorhebt, wird in dem angefochtenen Urteil u. a. folgendes ausgeführt:

„Auch hatte die Angeklagte Elle ████ in einer Entfernung von mindestens 162 Metern vor dem Zugende des haltenden Stadtschnellzuges das vor ihnen liegende Fahrthindernis erkennen können und müssen.“

Diese Darlegungen bedurften keiner näheren Begründung. Denn insbesondere in Verbindung mit dem Worte „können“ enthält der erwähnte Satz eine eigene Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Soweit mit dem Worte „müssen“ eine rechtliche Folgerung zum Ausdruck kommt, wird diese ohne Rechtsirrtum durch die sonstigen Feststellungen des Urteils getragen.

b) Im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen „optischen Täuschung“ wenden sich beide Revisionen gegen die Folgerungen des Landgerichts. Hierbei verkennen sie, dass eine in diesem Rechtszuge beachtliche Verletzung der Denkgesetze zu verneinen ist, wenn der Tatrichter von einer denkgesetzlich möglichen, wenn auch nicht allein möglichen Schlussfolgerung die volle richterliche Überzeugung ihrer Wahrheit und Richtigkeit gewinnt. Bei den von den Beschwerdeführern beanstandeten Schlussfolgerungen handelt es sich aber sämtlich um solche möglichen Schlüsse.

c) Der Beschwerdeführerin ████ ist einzuräumen, dass ihr der vom Landgericht aufgestellte Erfahrungssatz seiner Fassung nach unbekannt gewesen sein mag, wonach „das Orten von Gegenständen auf einem Kreisbogen aus dem Blickpunkt der Bogensehne heraus stets schwierig und unsicher, oftmals unmöglich ist“.

Dem Inhalte nach aber handelt es sich um eine Erfahrungstatsache, die ohne Rücksicht auf den jeweiligen Bildungsgrad allgemein bekannt ist. Im Übrigen stellt das angefochtene Urteil auch ausdrücklich fest, dass beide Angeklagten mit diesem Erfahrungssatz aus ihrer täglichen Praxis vertraut waren.

Nach alledem ergeben sich in der Schuldfrage keine rechtlichen Bedenken.

II.

Auf die allgemeine Sachrüge hin war jedoch das angefochtene Urteil hinsichtlich beider Beschwerdeführer im Strafausspruch samt den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben.

Das Landgericht begründet die Höhe der Strafe vor allem damit, dass die Angeklagten „grob fahrlässig“ gehandelt hätten. Dieser Strafzumessungserwägung räumt der Tatrichter eine besondere Bedeutung zu Ungunsten der Angeklagten ein, wie sich allein aus der Unterstreichung der Worte in den schriftlichen Urteilsgründen ergibt. Die „grobe Fahrlässigkeit“ bildet auch im Strafrecht einen Rechtsbegriff, dessen richtige Handhabung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Er deutet auf einen besonders hohen Grad dieser Schuldart hin.

Insoweit müssen daher dem Urteil – mindestens aus dem Zusammenhang heraus – Anhaltspunkte entnommen werden können. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Die Strafkammer hebt im Gegenteil sogar hervor, dass die „mangelhaften technischen Betriebseinrichtungen der Berliner S-Bahn, insbesondere die zahlreichen Signalstörungen, besonders hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Umsicht der Angeklagten stellte und ihre körperliche Verfassung übermäßig beanspruchte“ und dass die Angeklagten länger als üblich um zulässigen Dienst machen mussten. Weiterhin wird festgestellt, „dass am Unfalltage ungünstige atmosphärische Verhältnisse“ geherrscht hätten, „weil der 2. Juli 1952 der heißeste Tag des Jahres war“; die Angeklagten hätten besonders unter der Hitze gelitten, „da sich in dem Führerstand des S-Bahn-Zuges keine ausreichende Ventilation befand“.

Bei dieser Sachlage ist es rechtsirrig, von einer groben Fahrlässigkeit zu sprechen. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils beruht auch auf diesem Rechtsfehler, wie allein die Höhe der Strafe zeigt, die – auch in Ansehung der persönlichen Milderungsgründe – durch die sonstigen straferschwerenden Umstände nicht getragen wird.

Bei der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer beachten müssen, dass der § 316 StGB in seiner jetzigen Fassung einen für die Angeklagten günstigeren Strafrahmen enthält als zur Zeit der ersten Verhandlung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmidt