Totschlag: Mangelhafte Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 94/91
- Datum
- 19.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Blutalkoholkonzentration mangels Blutprobe aus festgestellten Trinkmengen rückgerechnet, müssen die Urteilsgründe die tatsächlichen und methodischen Grundlagen der Berechnung erkennen lassen.
Zu den für eine tragfähige Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration erforderlichen Umständen gehören insbesondere Körpergewicht, Resorptionsdefizit und Alkoholabbau bis zur Tatzeit.
Bei der Rückrechnung aus Trinkmengen ist im Regelfall von einem stündlichen Alkoholabbau von 0,1 ‰ und einem Resorptionsdefizit von 10 Prozent auszugehen.
Ein hoher Alkoholisierungsgrad ist zusammen mit der psychischen Verfassung, der affektiven Ausgangslage und den besonderen Anforderungen an die Selbststeuerung bei Tötungsdelikten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Schuldfähigkeit zu beurteilen.
Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit schließt eine nähere Prüfung der Schuldunfähigkeit nicht aus, wenn die zugrunde gelegte Blutalkoholkonzentration rechtsfehlerhaft bestimmt worden ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 5. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ Henning geboren am ████████ 1943 ████████ zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. März 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 5. November 1990 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte hat die Tat am 7. Dezember 1989 kurz nach 9.30 Uhr begangen. Er hatte zuvor „ab Mitternacht bis gegen 6.00 Uhr“ 0,7 l Korn (32 %), ferner am Vorabend von 18.30 Uhr bis Mitternacht 2,5 l Bier getrunken. Der Tatrichter, der einen rechtsmedizinischen Sachverständigen gehört hat, nimmt an, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille vorgelegen habe (UA S. 5, 7, 8). Schuldunfähigkeit „im Sinne einer höchstgradigen Affektlage“ schließt der Tatrichter aus, weil die „Orientierungsleistung“ erhalten geblieben sei und „Apathie, Suizidversuche und massive Desorientierung“ gefehlt hätten (UA S. 8, 9). Die Steuerungsfähigkeit war allerdings nach Auffassung des Tatrichters erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB (UA S. 7); dies wird im Anschluss an den psychologischen Sachverständigen mit dem Alkohol, dem Schlafmangel, der seelischen Verfassung, dem Vorleben und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und „insbesondere“ mit der „affektiven Ausgangssituation“ begründet (UA S. 8).
Diese Urteilsausführungen erlauben dem Revisionsgericht nicht die erforderliche rechtliche Nachprüfung. Zu der Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen, hat ersichtlich die Annahme beigetragen, dass sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nur auf 2 Promille belaufen habe. Da keine Blutprobe entnommen worden ist und Tatzeugen nicht zur Verfügung stehen, kann es sich bei der Angabe der Blutkonzentration nur um einen Rückschluss aus der festgestellten Trinkmenge handeln. Das Urteil leidet an dem rechtlichen Mangel, dass es nicht erkennen lässt, wie diese Rückschlüsse zustande gekommen sind. Es fehlen Angaben über das Körpergewicht des Angeklagten, das Resorptionsdefizit und das Maß des Alkoholabbaus bis zur Tatzeit. Bei solchen Rückschlüssen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall von einem stündlichen Alkoholabbau von 0,1 Promille und einem Resorptionsdefizit von 10 Prozent auszugehen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7; vgl. BGHSt 34, 29, 32; 36, 286 ff.). Bei Anwendung dieser Methode und Zugrundelegung der im Urteil genannten Trinkmengen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit wesentlich höher war als 2 Promille.
Eine Alkoholeinwirkung in dieser Größenordnung müsste zusammen mit den im Urteil genannten Besonderheiten der Verfassung des Angeklagten und mit der „affektiven Ausgangssituation“ auch unter Berücksichtigung der „Orientierungsleistung“ des Angeklagten und der besonderen Anforderungen, die bei Tötungsdelikten an die Selbststeuerung zu stellen sind, eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nahelegen, welche Auswirkungen der hohe Alkoholisierungsgrad auf die Schuldfähigkeit gehabt hat. Der Senat kann nicht von vornherein ausschließen, dass eine auf zutreffender Einschätzung der Alkoholwirkungen beruhende Gesamtbetrachtung den Tatrichter zur Annahme der Schuldunfähigkeit geführt hätte.
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