Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen § 184 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 94/76
- Datum
- 18.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Darstellung erfüllt den Begriff der Pornographie im Sinne des § 184 StGB nicht, wenn sexuelle Vorgänge lediglich stilisiert, parodistisch, ironisch-distanziert oder technisch/zeichnerisch verfremdet wiedergegeben werden.
Pornographisch ist eine Darstellung nur, wenn geschlechtliche Vorgänge aufdringlich vergröbert oder anreißerisch ohne Sinnzusammenhang geschildert werden oder wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt.
Bei Beurteilung von Filmen kann das Ausscheiden einzelner Teilstücke aus dem Anwendungsbereich des § 184 StGB dazu führen, dass der Gesamtfilm nicht als pornographisch anzusehen ist.
Im Revisionsverfahren ist die Revision zu verwerfen, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen abschließend ergibt, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung der Tatbestand des § 184 StGB nicht erfüllt ist.
Eine weitergehende Entscheidung darüber, welche früheren Auslegungsmaßstäbe auf den neu gefassten Begriff der Pornographie anzuwenden sind, ist entbehrlich, wenn die Inhaltsbewertung des Werks bereits eindeutig keinen Pornographiebegriff ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Filmkaufmann Franz aus ████ ██, 4940 in EC, geboren am [REDACTED], wegen Vergehens gegen § 184 StGB
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt C___ aus BC___ als Verteidiger,
Justizangestellte(__ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. August 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse Berlin auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:
„Das Rechtsmittel, das der Generalstaatsanwalt bei dem Gericht ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht wegen der Bedeutung der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsfragen für die Strafverfolgungspraxis durchgeführt sehen will, wird nicht vertreten werden.
Es kann dahinstehen, ob die Gründe des freisprechenden Urteils den gegen das Landgericht erhobenen Vorwurf eines rechtlich zu engen Pornographiebegriffs rechtfertigen, indem es sich entgegen seiner Erklärung (UA S. 11/12) nicht sowohl an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsmerkmale zum Begriff der unzüchtigen Schrift im Sinne des § 184 StGB aF als auch an die Pornographiedefinition des Sonderausschusses des Bundestages für die Strafrechtsreform gehalten, sondern seiner Entscheidung nur Auslegungskriterien aus dem ‚Fanny Hill‘-Urteil (BGHSt 23, 40) zugrunde gelegt habe. Auf solchen etwaigen Mängeln der Begründung könnte die Freisprechung des Angeklagten nicht beruhen.
Anhand der Urteilsfeststellungen über den Inhalt des vom Angeklagten in der Zeit vom 3. bis 5. Oktober 1974 in öffentlichen Vorstellungen gegen Eintrittsgeld vorgeführten Spielfilms ‚Wet Dreams‘ lässt sich im Revisionsrechtszug abschließend beurteilen, ob er bei richtiger rechtlicher Beurteilung im ganzen oder in einzelnen Teilen unter den in § 184 StGB verwendeten Begriff der ‚pornographischen‘ Darstellung fällt. Das ist weder bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof im ‚Fanny Hill‘-Urteil zum früheren Begriff der unzüchtigen Schrift entwickelten Grundsätze der Fall,
noch trifft es bei Heranziehung der im Bericht des Sonderausschusses des Bundestages enthaltenen Definition des Pornographiebegriffs zu.
Die Teilstücke des Films Nr. 6, 7, 9, 11 und 13 scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 184 StGB ohne weiteres aus, weil sie, soweit überhaupt, nur in stilisierter, strafrechtlich unverfänglicher Form sexuelle Bezüge aufweisen. In den übrigen Teilstücken enthält der Film zwar jeweils Darstellungen sexuellen Inhalts. Diese sind jedoch entweder wie in Nr. 12 nur knapp angedeutet oder wie in Nr. 1, 3 und 10 parodistisch bzw. ironisch-distanziert oder auch wie in Nr. 2, 4, 5 und 8 mit zeichnerischen oder technischen Mitteln verfremdet.
Bei dieser Beschaffenheit des Films braucht nicht entschieden zu werden, ob die genannten Teilstücke damit etwa schon als ‚Kunst‘ ausgewiesen und deswegen ohne weiteres dem Anwendungsbereich des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB entzogen sind. Jedenfalls sind sie und somit der Film insgesamt nicht in dem vom Bundesgerichtshof und vom Sonderausschuss des Bundestags definierten Sinne pornographisch. Denn bei der Art der Darstellung lässt sich von jenen Teilstücken des Films weder sagen, dass sie geschlechtliche Vorgänge aufdringlich vergröbern oder anreißerisch ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen schildern (BGHSt 23, 40, 43–44), noch dass sie ‚ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielen‘ (Ber. Drucks. VI/3521, S. 60 l. Sp.).
Da die Revision der Staatsanwaltschaft schon deswegen unbegründet ist, erübrigt sich auch eine Entscheidung darüber, ob die in BGHSt 23, 40 zum früheren Begriff der ‚unzüchtigen Schrift‘ aufgestellten Auslegungskriterien für den mit der Neufassung des § 184 StGB durch das 4. StrRG eingeführten Begriff der ‚Pornographie‘ überhaupt und gegebenenfalls auch für bildliche (filmische) Darstellungen passen oder ob die in Fortführung der Begründung zum Regierungsentwurf entwickelte Definition des Sonderausschusses vorzuziehen ist.“
Der Senat schließt sich dem in vollem Umfange an.
| Herrmann | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Schuster |