Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei widersprüchlichen Zeugenaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 94/69
Datum
25.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Blutschande verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidungsrelevant waren erhebliche Widersprüche der Tochter zwischen Vernehmung und Hauptverhandlung über Tatort und Umstände. Der Senat rügte, das Landgericht habe diese Widersprüche zu Unrecht als bloß scheinbar abgetan und ihre Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit nicht ausreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weichen Aussagen einer Zeugin in wesentlichen Punkten zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung erheblich voneinander ab, sind diese Widersprüche nicht als bloße Darstellungsfehler zu behandeln, sondern auf ihre Auswirkung für die Glaubwürdigkeit zu prüfen.

2

Die Strafkammer darf erhebliche inhaltliche Widersprüche nicht ohne nachvollziehbare Begründung als nur scheinbare Widersprüche qualifizieren.

3

Die bloße Erwägung, eine Zeugin könnte einzelne Vorfälle verwechselt haben, ersetzt nicht die gebotene Würdigung und Darlegung, warum inhaltlich abweichende Aussagen unbeachtlich bleiben.

4

Hat die Revisionsinstanz festzustellen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz Mängel aufweist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 13. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Landwirt und Bühnenarbeiter Johann ███████ aus ██, Kreis ██, geboren █████████ 1924 in ███, Kreis █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Blutschande

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1969 teilgenommen: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizhauptsekretär ████████████████ als ████████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 13. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Tochter des Angeklagten, die Zeugin Gerda ████, hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, der Angeklagte habe erstmalig in der elterlichen Wohnung mit ihr verkehrt. Hierbei hatte sie auch die Begleitumstände der Tat in allen Einzelheiten geschildert. In der Hauptverhandlung hat sie dagegen ausgesagt, der erste Verkehr habe auf den Rücksitz des Kraftwagens stattgefunden, als sie mit ihrem Vater aus Verden heimgekehrt sei (UA S. █████).

Diese entgegengesetzten Darstellungen hat das Landgericht zu Unrecht als „nur scheinbare Widersprüche“ bezeichnet. Das ist kein bloßer Darstellungsmangel des Urteils. Die anschließende Begründung, mit der das Landgericht über die abweichenden Bekundungen hinwegzukommen sucht, beweist vielmehr, dass es die Bedeutung der schwerwiegenden Widersprüche für die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erkannt hat, zumal die Strafkammer meint, es sei lediglich „nicht auszuschließen“, dass die Zeugin einzelne Vorfälle verwechselt habe (UA S. 8, 16).

SarstedtHerrmann
SchmidtBorker