Revision wegen lückenhafter Feststellungen im Totschlagsurteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 946/83
- Datum
- 10.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Totschlags müssen die tatrichterlichen Feststellungen alle nicht fernliegenden Alternativerklärungen des Geschehensablaufs ausschließen oder nachvollziehbar widerlegen.
Der Tatrichter hat bei widersprüchlichen Darstellungen substantiiert darzulegen, warum vom Angeklagten vorgebrachte Alternativerklärungen (etwa Selbsttötung oder Unfall) nicht in Betracht kommen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Lückenhafte oder unzureichend begründete Feststellungen sind revisionsrechtlich aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Schlussfolgerungen aus Verletzungsbildern zur Sprungrichtung oder Tatbegehung bedürfen einer nachvollziehbaren, mit forensischen Feststellungen abgestützten Begründung; allgemeine Wahrscheinlichkeitsaussagen ersetzen diese nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 25. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Bl ██ aus ███, Hugo, dort geboren am ███ ██ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge hat Erfolg.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine erheblich angetrunkene 53-jährige Freundin Irmgard ██ bei einem Streit aus nichtigem Anlass misshandelt und dann auf das 90 cm über dem Fußboden seines Zimmers liegende Fensterbrett gehoben und aus dem Fenster geschoben habe, worauf sie zu Tode gestürzt sei. Der Angeklagte hat das bestritten; er hat geltend gemacht, Frau ███ habe wohl Selbstmord begehen wollen, wie sie das schon früher versucht habe. Dem hat das Schwurgericht entgegengehalten, dass Frau ███ durch die Misshandlungen in Verbindung mit dem genossenen Alkohol so benommen gewesen sei, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, auf die Fensterbank zu klettern und aus dem Fenster zu springen. Auch ihre Lage unterhalb des Fensters vor der Hauswand lasse den Schluss zu, dass sie nicht freiwillig gesprungen sei. *„Anderenfalls wäre sie mit größerer Wahrscheinlichkeit mit den Füßen zuerst nach unten gesprungen und hätte dabei ganz andere Verletzungen erlitten als diejenigen, die die Sachverständigen festgestellt haben.“*
Diese Erwägungen tragen die Feststellungen nicht, der Angeklagte habe bei dem Streit, bei dem kein Dritter zugegen war, Frau ██ aus dem Fenster gestürzt. Denn sie sind lückenhaft und lassen wesentliche, nach den übrigen getroffenen Feststellungen nicht ganz fernliegende Möglichkeiten unerörtert.
Angesichts der relativ geringen Höhe des Fensterbretts über dem Fußboden des Zimmers war es durchaus möglich, dass die erheblich angetrunkene und durch die Schläge benommene 53-jährige Frau (sie hatte einen Blutalkoholgehalt von 2,3 bis 2,6 ‰) gegen die Fensterbrüstung getaumelt und dann nach außen gestürzt ist. Sie kann sich auch auf der Flucht vor dem Angeklagten aus dem Fenster gebeugt haben, etwa um Hilfe zu rufen, und kann dabei das Gleichgewicht verloren haben. Das Opfer kann auch bei dem Versuch, aus dem Fenster zu springen – sei es zur Flucht, sei es in Selbstmordabsicht – infolge der Trunkenheit und Benommenheit gestürzt sein. Alle diese Möglichkeiten würden auch die Lage des Körpers nach dem Sturz erklären. Soweit schließlich das Schwurgericht ein Motiv für einen Selbstmordversuch vermisst, geht es von der widerlegten Einlassung des Angeklagten aus, er habe Frau ███ nur zwei Ohrfeigen gegeben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Frau ███ aber mit Faustschlägen und Fußtritten schwer misshandelt. Diese Misshandlungen können, vor allem als Wiederholung früherer Gewalttätigkeiten des Angeklagten, ein Motiv für eine Selbsttötung gewesen sein. Worauf schließlich die Strafkammer ihre Annahme gründet, ein Selbstmörder springe mit größerer Wahrscheinlichkeit mit den Füßen zuerst aus dem Fenster, ist nicht ersichtlich.
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